Leerstand Friedenau I & II

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Elisabeth Wissel

Ich frage das Bezirksamt:

1. Wie verfährt das Bezirksamt, bzgl. abgelaufener Genehmigung zum Leerstand (5 Jahre) Stubenrauchstraße 3 weiter?

Antwort auf Frage 1: Es wurden Rückführungsanordnungen erlassen. Die Frist für die Rückführungen läuft derzeit noch. Sollte der Anordnung bis zum Fristablauf nicht Folge geleistet werden, wird sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, sofern keine objektiven Hindernisse für die Rückführung bestehen.

2. Gibt es einen neuen Eigentümer für diese Immobilie?

Antwort auf Frage 2: Nein.

Nachfragen:

1. Sind andere Nutzungen, vielleicht Sammelunterkunft für Geflüchtete, geplant?

Antwort auf die Nachfrage 1:  Es wurde die Rückführung der Wohnungen in den Wohnungsmarkt angeordnet, so dass die Wohnungen ausschließlich zum Wohnen genutzt werden dürfen. Die Nutzung als

Ich frage das Bezirksamt:

1. Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt zum abgelaufenen Leerstand (bis Ende 2022) einer Wohnung, in der Büsingstraße 17, die immer noch leer steht, ergriffen?

Antwort: Der Leerstand wurde über das Internet-Hinweisformular der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen am 10.06.2023 durch ein Mitglied der Fraktion der Linken im Abgeordnetenhaus angezeigt. In der Folge wurde über das Grundbuch der Eigentümer der Wohnung und über das Melderegister dessen Meldeanschrift ermittelt. Am 12.06.2023 ist der Eigentümer schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert worden. Der Eigentümer hat sich hierzu geäußert. Es wurden noch weitere Angaben und Unterlagen erbeten, die jedoch noch nicht vorliegen. Die Ermittlungen sind also noch nicht abgeschlossen.

2. Gibt es einen Nachweis vom Eigentümer, der Eigenbedarf an dieser Wohnung, bei Kündigung der Vormieterin, angab?

Antwort auf Frage 2: Nein.

Nachfragen:

1. Werden vom Bezirksamt die Nachnutzungen nach Eigenbedarfskündigungen vom Eigentümer kontinuierlich überprüft?

Antwort auf die Nachfrage: Das Zweckentfremdungsrecht schützt Wohnraum vor einer zweckwidrigen Nutzung. Dazu gehört auch der Leerstand. Wie dieser Leerstand entstanden ist, hat dabei keine rechtliche Relevanz. Die Maßnahmen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz haben das Ziel, den Wohnraum wieder zum Wohnen zu nutzen. Ob der Wohnraum, der durch eine Eigenbedarfskündigung „leer“ wurde, anschließend von dem Kündigenden selbst genutzt wird, die Eigenbedarfskündigung also begründet war, ist nicht Gegenstand des Zweckentfremdungsrechts. Nach den Bestimmungen des Zweckentfremdungsrechts hat die Behörde keinen Einfluss darauf, wer eine Wohnung zum Wohnen nutzt, sondern nur darauf, dass eine Wohnung zum Wohnen genutzt wird. Das Bezirksamt hat demzufolge keine rechtliche Handhabe, die Umsetzung einer Eigenbedarfskündigung zu kontrollieren. Das ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit.

 

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