Einwendungen zum Bebauungsplan für die Siedlung „Am Mühlenberg“

Mitten in die Siedlung an der Meraner Straße sollen auf die öffentliche Grünfläche drei Hochhäuser neu gebaut werden. Die Wohnqualität wird durch diese Nachverdichtung und den Grünverlust erheblich beeinträchtigt. Bis zum 11. Juni 2021 sind Einwendungen zum Bebauungsplan möglich.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat die Unterlagen zum Bebauungsplan 7-83 öffentlich ausgelegt. Sie können im Bezirksamt und in der Gewerbeeinheit Meraner Str. 31, sowie online eingesehen werden. Alle Nachbar*innen und Interessierten sind aufgerufen, sich zu beteiligen und dem Bezirksamt ihre Meinung zu dem Vorhaben mitzuteilen.

Mehr Informationen und die Unterlagen finden Sie unter diesem Link

Hinweise für Ihre Einwendungen und eine „Gebrauchsanleitung“ finden Sie ganz unten.

 

Mögliche Argumente, die gegen die Festsetzung des Bebauungsplans 7-83 sprechen:

GRÜNZERSTÖRUNG UND MISSACHTUNG VON KLIMASCHUTZERFORDERNISSEN

  • Eine weitere Verdichtung der Innenstadt ist angesichts von Klimakrise und Pandemie grundsätzlich keine zukunftsfähige Lösung der Wohnraumproblematik in der Stadtentwicklung. Stattdessen müssen bestehende Grün- und Freiflächen erhalten werden.
  • Wenn in der Innenstadt gebaut wird, müsste grundsätzlich der Nachweis vorhandener oder neu herzustellender, öffentlicher Grünflächen gemäß dem Landschaftsprogramm 2015 als verbindlicher Teil der sozialen Infrastruktur in unmittelbarer räumlicher Nähe des Bauvorhabens verlangt werden.
  • Der vorliegende Planentwurf verfehlt sein vorgebliches Ziel „… einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung ...“, denn vor dem Hintergrund der Klimakrise gibt es hier kein “hohes Nachverdichtungspotenzial“. Weder die „Ziele“ noch die „Auswirkungen der Planung“ noch auch die „Anderweitigen Planungsziele“ beinhalten als Voraussetzung für Nachverdichtungen in Schöneberg das bedarfsgerechte Vorhandensein oder die Herstellung zusätzlicher wohnungs- und siedlungsnaher, öffentlicher Grünflächen als Teile der sozialen Infrastruktur.
  • Die Einstufung aufgrund der benachbarten Grünfläche des betreffenden Plangeltungsbereichs im Landschaftsprogramm (LaPro) 2016 als Dringlichkeitsstufe IV (versorgt) ist ungeeignet zur Begründung der angestrebten Nachverdichtung, denn der Volkspark Schöneberg-Wilmersdorf ist schon heute übernutzt. Die Versorgungslage in Schöneberg und damit auch am Mühlenberg gemäß LaPro 1994 müsste aufgrund der schon vor 27 Jahren registrierten, eklatanten Defizite an öffentlichen Grünflächen in Schöneberg (121 ha) sämtliche Formen von Nachverdichtung ausschließen. Die defizitäre Lage würde hier um jeweils 26 m²/WE und damit im vorliegenden Fall um weitere ca. 3.120 m² an solchen Flächen vergrößert werden.

NACHHALTIGKEITSERFORDERNISSE WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT

  • Der Flächennutzungsplan (FNP) 2015 wie auch der Bebauungsplanentwurf (B-Plan)7-83 unterliegen § 1 Abs. 5 S.1 Baugesetzbuch (BauGB). Dieser verlangt „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.“
  • Beide genannten Bauleitpläne verfehlen jedoch diese komplexe Zielbestimmung. Ihre Darstellungen bzw. Festsetzungen über Art und Maß der baulichen sowie sonstigen Nutzung (vgl.§ 1 Abs. 1 BauGB) entsprechen nicht den „Anforderungen künftiger Generationen“, wie sie sich vordringlich aus aktuell einzuleitenden Klimaschutzmaßnahmen ergeben (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 24.03.21 / Az 1 BvR 2656/18 zur Verfassungsbeschwerde über das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung).
  • Die Bauleitplanung hätte die stadtplanerischen Voraussetzungen für die Schaffung von erheblich mehr an öffentlichen und privaten Grünflächen zu schaffen, statt diese noch weiter zu bebauen.
  • Dem FNP 2015 untergeordnet ist das geltende Landschafts- und Artenschutzprogramm (LaPro) 2016. Das bedeutet, dass dessen Richtwerte für die erforderlichen Grünflächen in der Stadt für die bau- und stadtplanerische Realisierung unverbindlich sind. Ferner ist auch die Darstellung der baulichen Grundstücksausnutzung insbesondere in der „inneren Stadt“ insofern obsolet, als sie dort nach oben offen, nach unten aber mit der GFZ = über 1,5 gedeckelt ist, womit z.B. auch Bebauungspläne für Hochhäuser mit beliebiger Höhe entwickelbar sind.
  • Daraus folgt, dass aus einem fehlerhaften vorbereitenden Bauleitplan kein fehlerfreier verbindlicher Bauleitplan entwickelbar ist. Der ausliegende Bebauungsplan ist darum mit den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben des BauGB unvereinbar und muss im Interesse des „Wohls der Allgemeinheit“ wie auch der unmittelbar betroffenen Bürger*innen, deren objektive „Wohnbedürfnisse“ unberücksichtigt blieben, abgelehnt werden.

BEBAUUNG EINER BISHER ÖFFENTLICHEN GRÜNFLÄCHE

  • Der vorgesehenen „Festsetzung einer privaten Parkanlage und grünordnerischer Maßnahmen“zur Sicherung eines „begrünten Wohnumfeldes des Plangebietes“, die angeblich „zu einem attraktiven Erscheinungsbild des Wohnquartiers“ beitragen soll, muss widersprochen werden. Der bestehende Bebauungsplan enthält an der betreffenden Stelle keine „private Grünanlage“. Die gesamte geplante, private Grünfläche ist bisher als öffentliche Grünfläche des Bebauungsplan XI-61 vom 26.04.1962 festgesetzt.
  • Mit dem neuen Bebauungsplan soll eine überhöhte bauliche Grundstücksausnutzung ermöglicht werden – gerechtfertigt durch die vorhandene Grünfläche. Deren Bebauung und Umwidmung als private Grünfläche würde das Defizit an öffentlichen Grünflächen jedoch weiter erhöhen.
  • Hinzu kommt, dass auch bei landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften leider eine Privatisierung nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen werden kann, womit die öffentliche Nutzbarkeit der restlichen Grünflächen gefährdet wäre.
  • Die vorgesehene „extensive Dachbegrünung“ die angeblich als „grünordnerische Maßnahme … zu einem attraktiven Erscheinungsbild des Wohnquartiers“ beiträgt (vgl. III 1 Planbegründung) kann dieser Zielsetzung nicht entsprechen, denn die Dachflächen sind von unten überhaupt nicht sichtbar.

VERSCHLECHTERUNG DER WOHNVERHÄLTNISSE DURCH VERDICHTUNG

  • Durch das 1984 geänderte, und seither fortgeltende Dichtemodell des Flächennutzungsplans, und durch die geänderten Abstands- und Freiflächenregeln der Berliner Bauordnung, wurden seit 2006 die nach Neubauten verbleibenden privaten Grünflächen auf den jeweiligen Grundstücken der „inneren Stadt“ radikal verringert. Hinzu kommt, dass durch die seit Jahrzehnten geübte Praxis der Erteilung rechtswidriger Befreiungen vom Baunutzungsplan 1958/60 das Defizit an öffentlichen Grünflächen in Schöneberg deutlich erhöht wurde. Für die Einwohner*innen Schönebergs stellt beides zusammen eine einschneidende und kontinuierlich größer werdende Verschlechterung ihrer Wohnverhältnisse dar.
  • In § 1 Abs. 6 BauGB heißt es: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung“. Diese bundesrechtliche Norm muss im Bebauungsplanverfahren durch das landesrechtliche Bauordnungsrecht umgesetzt werden, hier im Wesentlichen durch § 6 - Abstandsflächen, Abstände - der Bauordnung für Berlin (BauOBln).
  • Mit der der Bauordnung 2005 wurden die erforderlichen Mindestabstände der Gebäude im Allgemeinen um 60% reduziert, obwohl die bundesrechtlichen Vorgaben unverändert fortgelten. Es ist fraglich, ob dies überhaupt rechtens ist, denn „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ...“ durch das Bauordnungsrecht werden damit drastisch reduziert. Z.B. soll die Besonnungsdauer der Südfassade des Bestandshochhaus Meraner Str. 33 – die nur 12,1 m von der vorgesehenen Baugrenze des südlich geplanten Hochhauses entfernt ist – um bis zu fast 40% verringert werden.
  • Ob dies überhaupt zulässig ist, das ist auch deshalb fragwürdig, weil davon auszugehen ist, dass es hier einen allgemein gültigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gibt. Beide Regelungsbereiche wurden schließlich erst nach dem Inkrafttreten des bestehenden Bebauungsplanes vom 26.04.1962 und ohne eine qualifizierte Beteiligung der unmittelbar Planungsbetroffenen, also ohne demokratische Legitimation geändert.
  • Es entspricht demnach keineswegs den Tatsachen wenn es im Fazit des Entwurfs der Planbegründung heißt: „Die Schutzziele des Abstandsflächenrechts (Belichtung, Besonnung und Belüftung, Sozialabstand im Sinne des Wohnfriedens sowie Brandschutz) bleiben durch den Bebauungsplan 7-83 gewahrt.“ Vielmehr ist davon auszugehen, dass das genaue Gegenteil der Fall ist.

KEINE RÜCKSICHT AUF DAS BISHERIGE ERSCHEINUNGSBILD

  • Dem bestehenden Ortsbild wurde – im Gegensatz zur Feststellung in der Planbegründung – keineswegs „hinreichend Rechnung“ getragen . Es kann keine Rede davon sein, dass „ein städtebauliches Konzept ausgewählt“ wurde, das eine „verträgliche Nachverdichtung im Einklang mit dem vorhandenen Erscheinungsbild des Bauensembles Am Mühlenberg ermöglicht.“ Insbesondere die beiden vorgesehenen Hochhäuserhäuser nördlich und südlich des bestehenden Hochhauses in der Meraner Str. 33 führen dazu, dass z.B. für das Erscheinungsbild von der Steinacher Straße aus nach Westen gesehen eine 12geschossige und fast 90 m breite Wand mit 2 Schlitzen entsteht, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild der Siedlung zu tun hat.
  • Der künftige Anblick auch von der Meraner – und der Ehrwalder Straße aus nach Osten gesehen, beschädigt das schutzwürdige Erscheinungsbild des Bestandes nachhaltig. Nicht ersichtlich ist, weshalb die mögliche Höhe der Neubauten – wenn sie denn tatsächlich erforderlich wären – nördlich und südlich des Bestandsgebäudes Meraner Straße 33 nicht auf 4-6 Geschosse begrenzt wird, was mit der Höhe der Nachbargebäude insbesondere in der Meraner Str. schon eher verträglich erschiene.
  • Auch der geplante 8-geschossige Neubau im Nordosten des Plangeltungsbereichs hat nichts mit dem bestehenden Erscheinungsbild einer „aufgelockerten Stadt“, wie es für das bestehende Wohnquartier bisher verbindlich gilt, zu tun. Dort soll offenbar mit der Planverwirklichung eine hinterhofartige Situation mit einem entsprechend verschatteten Bild entstehen. Die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) werden damit nicht nur ignoriert; es wird vielmehr diametral gegen diese geplant.

DIE PLANUNG WIDERSPRICHT DEM HOCHHAUSLEITBILD

  • Das Hochhausleitbild kommt zur Anwendung, jedoch widerspricht die vorgelegte Planung den Anforderungen, die im Hochhausleitbild gestellt werden, in mehrerer Hinsicht. Entsprechend dem Hochhausleitbild Berlins muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die Kriterien der Standortwahl eingehalten werden. Nachteile für die Umgebung müssen ausgeglichen werden und das Vorhaben muss einen Mehrwert für die Allgemeinheit erbringen. Dieser ist hier in keiner Weise gegeben, im Gegenteil.
  • Es wird nicht dargelegt, wie die erheblichen negativen Auswirkungen auf die Anwohner*innen (Verschattung, Verlust von Grünflächen, Erhöhung des Verkehrsaufkommens, Parkplatzmangel, Verschlechterung von Windkomfort, Durchlüftung und Mikroklima) ausgeglichen werden sollen. Das Vorhaben ist für die Anwohner*innen ausschließlich mit Nachteilen behaftet, einen gesellschaftlichen Mehrwert gibt es nicht.
  • Eine echte Bürgerbeteiligung, die diesen Namen verdient, hat nicht stattgefunden. Im Hochhausleitbild wird für die Bürgerbeteiligung gefordert, „dass entscheidende Weichenstellungen noch beeinflusst werden können, die Betroffenen mitgenommen werden und die Beiträge der Beteiligungsformate nicht auf eine bereits weitgehend verfestigte Planung treffen“. Hier ist das Gegenteil der Fall.

FEHLENDE BÜRGERBETEILIGUNG

  • Das betreffende Bebauungsplanverfahren verstieß gegen die Vorgaben von § 3 (1) BauGB. Die Öffentlichkeit wurde – im Unterschied zu den Trägern öffentlicher Belange – weder über den Entwurf des Bebauungsplanes und dessen Begründung unterrichtet, noch wurde ihr vor der Auslegung Gelegenheit zur Erörterung des konkreten Planentwurfs gegeben.
  • Die betreffenden Unterlagen wurden erst nach einer sogenannten „Bürgerversammlung“ die am 05.12.2017 stattfand, gefertigt. Dort wurden lediglich Architektenpläne, aber keine der vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen wie z.B. über Art und Maß der baulichen Nutzung der betreffenden Grundstücke oder über die Abstandsflächenproblematik bei den Hochhäusern erörtert. Eine Abstimmung über die vorgeschlagene Nullvariante zur Nachverdichtung des Wohnquartiers wurde im Unterschied zu den Entwürfen der Architekten nicht zugelassen, Stimmenthaltungen nicht gezählt.
  • Der aktuelle Verfahrensschritt verstößt auch gegen § 3 (2) BauGB, weil mit der gegenwärtigen Pandemie ein „wichtiger Grund“ für eine verlängerten Auslegungsfrist vorliegt, der jedoch vom Bezirksamt ignoriert wurde. Koordinierte Stellungnahmen zum Planentwurf sind derzeit nicht möglich, weil ein relevanter Teil der Planungsbetroffenen nicht per Internet erreichbar ist. Auch die Vorschrift, dass die Veröffentlichung des Planentwurfs etc. „eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen ist“ wurde nicht ausreichend beachtet. Eine ortsübliche Bekanntmachung darf hier nicht nur durch die termingerechte Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen. Zusätzlich hätte sie durch eine ebenfalls fristgerechte Postwurfsendung oder Ähnliches erfolgen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Die entsprechenden Informationen wurden nur 3 Tage vorher, am Freitag, dem 07.05.2021 zugestellt.

FEHLENDES PLANERFORDERNIS

  • Das betreffende Bebauungsplanverfahren verstößt gegen die Vorgaben von § 1 (3) BauGB, denn das Planverfahren ist nicht „erforderlich“. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordern keine Überplanung des bestehenden Bebauungsplanes XI-61 vom 26.04.1962. Ein „Hoher Bedarf an Wohnraum“ und „besonderes Augenmerk auf die Innenentwicklung“ sind keine städtebaulichen Argumente zur Rechtfertigung massiv überhöhter Grundstücksausnutzungen, die hier auch ohne Berücksichtigung unterschiedlicher gesamtstädtischer Gegebenheiten angestrebt werden.
  • Die bestehenden spezifischen Qualitäten von Wohnquartieren, wie hier in der Siedlung „Am Mühlenberg“, müssen berücksichtigt werden. Es liegt hier weder ein Reparaturbedarf noch ein städtebaulicher Missstand vor, der ausgerechnet durch Nachverdichtung behoben werden müsste.
  • Hinzu kommt, dass die Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplans offensichtlich auch aufgrund der gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse der betreffenden Grundstücke gewählt wurden, was als städtebauliches Ziel irrelevant ist, denn Eigentumsverhältnisse können sich verändern.

LANDESEIGENE WOHNUNGSGESELLSCHAFTEN HABEN BESONDERE GESELLSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN

  • Dass ausgerechnet die landeseigene Gewobag, mit Unterstützung durch das Bezirksamt, in solchem Maße gegen die Interessen ihrer Mieter*innen verstößt, sowie auch die Erfordernisse zukünftiger Generationen missachtet, enttäuscht in besonderem Maße.
  • Der vorliegende Bebauungsplan setzt sich über die Sorgen und Bedenken aus der Bevölkerung hinweg und missachtet rechtliche Vorgaben, insbesondere zur Bürgerbeteiligung bei der geplanten Errichtung von Hochhäusern. Dies gefährdet die Demokratie und riskiert, die ohnehin verbreitete Politikverdrossenheit in weiten Kreisen der Bevölkerung zu vertiefen. Wie sollen sie noch das Vertrauen haben gehört zu werden, und dass ihre Interessen berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis von vornherein festzustehen scheint?

 

Gebrauchsanleitung

Ihre Stellungnahme könnte zum Beispiel so beginnen:

  • Ich wende mich gegen die vorliegende Planung, weil …
  • In Ihrer Planung haben Sie nicht berücksichtigt, dass …
  • Bitte ändern Sie die Planung, damit …

Bei den Pünktchen können Sie Ihre Argumente einsetzen. Dann auf die Website des Bezirksamtes gehen:

https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/bebauungsplan-fuer-meinberlin/bebauungsplan.1062797.php

Name, Adresse, E-Mail eintragen, dann die Stellungnahme eintragen. Als Bestätigung bekommen Sie den Text Ihrer Stellungnahmen dann an Ihre E-Mailadresse zugesandt.

Eine Bitte

Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie Ihre Stellungnahme anschließend auch als Kommentar hier unten unter diesem Artikel eintragen würden, um auch andere zu inspirieren.

Danke und freundliche Grüße

Nachbar*innen, die sich im Kiezpalaver zusammengefunden haben.
 

Grundsätzlich unterstützen wir als Fraktion DIE LINKE den Bau von preisgünstigem Wohnraum durch öffentliche Wohnungsbaugesellschaften, aber nicht um jeden Preis. Wir befürworten bei jedem Neubauvorhaben eine ergebnisoffene Beteiligung der Bürger*innen und erwarten, dass rein wirtschaftliche Betrachtungsweisen gerade bei öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften in den Hintergrund fallen. Es geht darum, die Lebens- und Wohnqualität in den bestehenden Wohnanlagen zu verbessern und dem Klimaschutz Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang möchten wir von den Linken aus Pankow zitieren, die unserer Meinung nach treffend das beschrieben haben, wie eine Nachverdichtung, wenn überhaupt, aussehen könnte. Sie haben ähnliche Erfahrungen gemacht. Wir sehen die folgenden dargestellten Punkte bei dem Bauprojekt „Am Mühlenberg“ nicht gegeben, und unterstützen daher die Initiative „Am Mühlenberg“, und rufen ebenfalls auf, sich öffentlich zu beteiligen und die eigenen Bedenken und Einwendungen bis spätestens 11. Juni an das Bezirksamt einzureichen. Nutzen Sie hierfür die Argumente, die gegen eine mögliche Festsetzung des B-Plans sprechen. 

Eine nachträgliche Verdichtung bestehender Wohnquartiere kann gleichwohl nur behutsam und mit Augenmaß erfolgen. Sie darf nicht zur Beschädigung der Lebens- und Wohnqualität in den bestehenden Wohnanlagen führen. Städtebauliche Konzepte aus der Errichtungszeit sind zu bewahren und - wo möglich - respektvoll fortzuentwickeln. Das gilt insbesondere für die Wohnanlagen „Nachkriegsmoderne“ in der Tradition des Bauhauses. Deren Frei- und Grünanlagen sind oft funktionaler Bestandteil der Wohnanlage und konstituierend für deren Qualitäten."

Die zusätzliche Wohnbebauung muss gute und gesunde Wohnverhältnisse für alle sichern und den zukünftigen Anforderungen, die sich aus den Umwelt- und Klimaveränderungen ergeben, gerecht werden. Frei- und Grünflächen mit ihren alten Baumbeständen sind zu erhalten und aufzuwerten. Bei einer zwingend erforderlichen baulichen Inanspruchnahme von Grünflächen ist angemessener Ausgleich im Wohngebiet zu schaffen. Eine entsprechend leistungsfähige öffentliche Infrastruktur ist Voraussetzung für eine Verdichtung der Wohnbebauung.

Bei der Planung, Entwicklung und Ausführung der Bauvorhaben ist eine tatsächliche Mitwirkungsmöglichkeit der Mieter*innen und Anwohner*innen der bestehenden Wohnanlagen zu gewährleisten. Der Partizipationsprozess soll frühzeitig beginnen und ist transparent und ergebnisoffen zu gestalten. (Quelle DIE Linke Pankow: www.die-linke-pankow.de/nc/wahlen/pankow-2021/wahlprogramm/verdichtung/)


Beispiel Stellungnahme der öffentlichen Beteiligung von Elisabeth Voss: https://www.freitag.de/autoren/elisvoss/bebauung-am-muehlenberg-verhindern/view