Rechtliche Maßnahmen gegen die Eigentümerin des Geisterhauses (Stubenrauchstraße/Odenwaldstraße)

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1. Frage

Welche weiteren Möglichkeiten bestehen gegenüber der Eigentümerin über die Androhung von Zwangsgeld hinaus, wenn sie weiterhin nichts für die Rückführung tut?

Antwort auf 1. Frage

Über die Androhung des Zwangsgeldes hinaus besteht natürlich die Möglichkeit, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zu vollstrecken. Davon wird auch regelmäßig Gebrauch gemacht.

 

2. Frage

Liegt das angeordnete Baugutachten, das am 31. Mai vorliegen sollte, mittlerweile vor?

Antwort auf 2. Frage (Stadtplanung)

Das Gutachten wurde nach Kenntnis des Bezirksamtes durch den Sachverständigen erstellt, dem Bezirksamt aber von der Eigentümerin noch nicht vorgelegt.

 

1. Nachfrage

Welche Ordnungsstrafen und Bußgelder müssten wann gegenüber der Eigentümerin verhängt werden, falls das Baugutachten noch immer nicht vorlegt wurde?

Antwort auf 1. Nachfrage ( Stadtplanung)

Sollte der bestehenden Anordnung nicht Folge geleistet werden, kann dieser Verstoß im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WoAufG Bln). Im Vordergrund steht jedoch die Erzwingung der Begutachtung im Wege der Ersatzvornahme, da mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kein Erkenntnisgewinn als Voraussetzung für die Sanierung des Objekts verbunden ist.

 

2. Nachfrage

Inwieweit werden derzeit Instrumente der Zweckentfremdung bei dem Leerstand überprüft?

Antwort auf 2. Nachfrage

Die Zweckentfremdungsstelle führt das Verwaltungsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben. Nach den Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung muss zunächst das mildeste Mittel angewendet werden. Das ist in Zweckentfremdungsangelegenheiten regelmäßig das Zwangsgeld. Insofern bietet sich derzeit kein anderes Instrument, als die Eigentümerin durch die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Umsetzung der Anordnung zu bewegen.

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