Deidesheimer Straße 27: FORTIS-Gruppe: Zweckentfremdung/spekulativer Leerstand?

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Dr. Scherzinger,

ich beantworte die Anfrage wie folgt:

1. Frage

Welcher neue Sachstand liegt dem Bezirksamt seit 20.1.2021 (letzte mündliche Anfrage) bezüglich Zweckentfremdung für die Deidesheimer Straße 27 vor?

Antwort auf 1. Frage

Im Januar d. J. wurde die Hausverwaltung um Stellungnahme zu hier vorliegenden Hinweisen auf leerstehende Wohnungen gebeten. Die Hausverwaltung beantragte daraufhin die Genehmigung des Leerstandes und begründete dies mit umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Auf Anforderung der Zweckentfremdungsstelle wurden entsprechende Unterlagen über die beabsichtigte Bauplanung usw. eingereicht. Bei einer Ortsbesichtigung am 10.05.2021 musste jedoch festgestellt werden, dass in dem Haus keine Baumaßnahmen erkennbar waren. Die Anträge auf Genehmigung des Leerstandes wurden daher abgelehnt. Es ist beabsichtigt, die Wiederherstellung zu Wohnzwecken und anschließende Rückführung in den Wohnungsmarkt anzuordnen.

           

2. Frage

Seit wann ist dem Bezirksamt bekannt, dass folgende Wohnungen in dem Gebäude leer stehen: VH, 2.OG links - 3 Zi (steht leer seit Mai 2019), SF, 1.OG. links - 2-Zi-Whg, (steht leer seit Ende 2020) SF, 2. OG, links- 2-Zi-Whg, (steht leer seit 8.12.2019), SF,2. OG rechts - 1 Zi-Whg, (steht leer seit Dezember 2019)?

Antwort auf 2. Frage

SF, 1. OG links:            Der Leerstand wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, die aufgrund der Mündliche Anfrage vom 20.01.2021 veranlasst wurde.

SF, 2. OG links,

SF, 2. OG rechts,

VH, 2. OG links:           Durch einen Bürgerhinweis am 15.11.2020.

 

1. Nachfrage

Welche Begründungen für die Leerstände wurden im Rahmen der Regelungen des Zweckentfremdungsverbotes jeweils angegeben?

Antwort auf 1. Nachfrage

Es wird allgemein vorgebracht, dass die geplanten Sanierungsarbeiten (u.a. Strangsanierung) im vermieteten Zustand nicht möglich seien.

 

2. Nachfrage

Wann kann damit gerechnet werden, dass die leerstehenden Wohnungen wieder vermietet werden?

Antwort auf 2. Nachfrage

Diese Frage kann nicht konkret beantwortet werden, da es sehr auf das Handeln der Verfügungsberechtigten ankommt. In vielen Fällen wird unmittelbar auf das behördliche Einwirken reagiert und die Wohnung in den Wohnungsmarkt zurückgeführt, ohne dass es einer formellen Anordnung oder gar eines Verwaltungszwangs bedarf. In anderen Fällen wird gegen jeden Bescheid Widerspruch und anschließend eine Klage eingelegt sowie auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt.

 

Bezirksstadträtin Christiane Heiß     

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