Welches Ziel verfolgt der Fachbereich Stadtplanung mit der Ausschreibung des Sozialplanverfahrens „Luckeweg 31/37“, Bebauungsplan 7-94 VE?

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1.Nimmt der Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamts des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg durch den Text in der Ausschreibung („für den Umzug der verbliebenen Mieter“) zur Beauftragung des Sozialplanverfahrens nicht das Ergebnis des laufenden Bebauungsplanverfahren 7-94 VE vorweg?

Das Bebauungsplanverfahren erfolgt zusammen mit dem Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Bezirk und wurde dem Ausschuss für Stadtentwicklung bereits vorgestellt und erläutert. Es sollen ca. 290 neue dringend benötigte Wohnungen entstehen. Im Bestand soll ein sanierungsbedürftiges Gebäude mit 48 WE ersetzt werden. Es kommt zur gesetzlich vorgeschrieben Anwendung des § 180 BauGB (Sozialplan).Insofern ist hier keine Vorwegnahme des Ergebnisses zu erkennen, zumal das Abwägungsergebnis aus den notwendigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 und 4 BauGB durch die Bezirksverordnetenversammlung erst beschlossen werden muss.

 

2.Inwieweit kann der Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamts des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg die zweite Stufe des laufenden Bebauungsplanverfahren 7-94 VE sachgerecht, unparteiisch und unvoreingenommen durchführen, wenn das Amt gleichzeitig durch den Text zur Beauftragung für das Sozialplanverfahren deutlichmacht, welches Ergebnis erwartet wird?

Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger und der Öffentlichkeit gem. § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB müssen abgewogen werden und werden im Anschluss durch die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. Das im Bebauungsplanverfahren 7-94VE anzuwendende Sozialplanverfahren ist damit auch Inhalt des Prozesses. Insofern ist eine sachgerechte, unparteiische und unvoreingenommene Durchführung gewährleistet.

 

Nachfragen:

1.Kann sich das Bezirksamt vorstellen, die Beauftragung für das Sozialplanverfahren offener zu formulieren, so dass als Ziel die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Betroffenen formuliert wird, ohne im Vorgriff auf das laufende, nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren festzulegen, welche Lösung am Ende des Verfahrens stehen wird?

Der Auftrag eines Sozialplanverfahrens ist es, Vorstellungen zu entwickeln, um voraussichtlich nachteilige Umstände auf die persönlichen Lebensumstände der Betroffenen zu vermeiden oder zu mildern. Diese sind darzulegen und finden Eingang in das Bebauungsplanverfahren. Insofern ist dies der Kern der Beauftragung.

 

2.Entspräche eine solch offene Formulierung der Beauftragung für das Sozialplanverfahren nicht vielmehr der Formulierung im §180 Baugesetzbuch, in dem es heißt: „Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können.“?

Siehe hierzu unter Antwort zu Nachfrage 1.

Folgende Vorstellungen sind bereits entwickelt worden und wurden seitens des Vorhabenträgers umgesetzt:Ersatzwohnungen mit einer Mietreduzierung von 0,50 €/m² Kosten für den Umzug übernimmt der Vorhabenträger.Zuschuss von 500,-€ pro Zimmer der jetzigen WohnungWohnungsangebot in unmittelbarer Umgebung.