Stand B-Planverfahren 7-93 VE Speyerer Straße, Martin-Luther-Straße und Barbarossastraße

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1. Wann und in welcher Weise wird die Auswertung der öffentlichen Auslegung des 7-93 VE den Bürgern und der BVV zur Kenntnis gegeben?

Gemäß § 6 Abs. 1 Ausführungsgesetz des Baugesetzbuchs (AGBauGB) wägt das Bezirksamt die eingegangenen Stellungnahmen ab und legt den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. Berührt der Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins, ist der Bebauungsplan allerdings vor der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung der zuständigen Senatsverwaltung zur Rechtsprüfung vorzulegen. Dies ist –wie von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestätigt –bei dem Bebauungsplan 7-93 VE der Fall, weil Teile der Martin-Luther-Straße (übergeordnete Verkehrsverbindung) im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen. Wenn die zuständige Senatsverwaltung als Ergebnis der Rechtsprüfung keine Beanstandungen erhebt, setzt das Bezirksamt nach dem Beschluss durch die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest. Erst nach der so erfolgten Festsetzung des Planes, was erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, werden die Einsprechenden über das Abwägungsergebnis informiert.

 

2. Inwieweit ist beabsichtigt, die Genehmigung der baulichen Vorhaben für den 7-93 VE unter Prüfung der Zulässigkeit gem. § 33 BauGB zu erteilen?

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand beabsichtigt der Vorhabenträger eine Planreifegenehmigung für das Vorhaben gem. § 33 BauGB zu beantragen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Bauantrag vor, noch sind für die Anwendung des § 33 BauGB die Voraussetzungen erfüllt.

 

Nachfragen:

1. Wann wird die Baugenehmigung voraussichtlich erteilt werden?

Eine Baugenehmigung kann erst auf der Grundlage der Planreife gem. § 33 BauGB oder nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes erteilt werden. Insofern wäre die Nennung eines voraussichtlichen Zeitpunktes spekulativ.

2. Inwieweit hat der Bauherr ursprünglich beabsichtigt, eine Bebauung in Form einer Blockrandschließung ohne eine Hochhausbebauung zu errichten?

Dem Vorhaben ist ein Diskussionsprozess vorausgegangen, der eine Alternative vorgestellt hat, die im Eckgebäude einen 10-geschossigen Baukörper vor-sah. Aufgrund der städtebaulich exponierten Lage hat man sich für die 12-geschossige Variante entschieden, die in der Ausschusssitzung vom 10.11.2017 vorgestellt wurde. Der Ausschuss hatte sich für die 12-geschossige Bebauung ausgesprochen.