Wie weiter nach dem Polizeieinsatz bei Potse und Drugstore?

Mündliche Anfrage des Bezirksverordneten Martin Rutsch (LINKE)

Mündliche Anfrage

des Bezirksverordneten Rutsch (DIE LINKE)

 

Wie weiter nach dem Polizeieinsatz bei Potse und Drugstore?

 

Sehr geehrter Herr Vorsteher,

meine sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich beantworte die mündliche Anfrage des Bezirksverordneten Rutsch für das Bezirksamt wie folgt, vorab bedanke ich mich bei den Abteilungen StadtBau und BürgOSG für die Zuarbeit:

 

1.

Frage

Wie positioniert sich das Bezirksamt nach dem Vorfall in der Nacht vom 15. auf den 16. September zu dem Einsatz der Polizei – insbesondere zum Agieren der 13. Hundertschaft gegenüber den beiden Jugendzentren, nachdem die Konzerttätigkeit bereits beendet war?

 

Antwort

Wir tragen seit Sonntag alle verfügbaren Informationen zusammen, damit sich das Bezirksamt ein Bild der Ereignisse machen kann. Das Bezirksamt unternimmt derzeit etliche Anstrengungen, um dazu beizutragen, dass solche Einsätze künftig vermieden werden können.

2.

Frage

Welche Schritte wird das Bezirksamt einleiten, um bei den zuständigen Stellen die Aufklärung des Einsatzes und eine Entschuldigung jener Stellen bei den Jugendlichen zu erwirken?

 

Antwort

Das Bezirksamt hat bereits das persönliche Gespräch mit dem Verein vor Ort geführt. Darüber hinaus hat es Gespräche mit der Polizei gegeben. Seit Montag sind wir in Kontakt mit der Senatsverwaltung für Inneres. Inhalt der Gespräche ist der Vertrauensaufbau und die Verbesserung der künftigen Kommunikation aller Beteiligten miteinander.

 

Nachfragen:

1.

Frage

Ist dem Bezirksamt bekannt, ob in dem von Rent24 gemieteten Gebäudeteil lediglich zeitweiliges Wohnen stattfindet oder ob Personen hier eine Unterkunft auf längere Zeit finden?

 

Antwort

Das in der Anfrage genannte Unternehmen hat in dem Gebäude mehrere Teilflächen in Nutzung und dafür verschiedene Anträge auf Nutzungsänderung gestellt.

U.a. wurde im Juli 2017 ein Beherbergungsbetrieb (Hostel) genehmigt; es wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage sich auf diesen Bereich bezieht.

Dem Bezirksamt ist nicht bekannt, wie lange sich die Gäste des Beherbergungsbetriebes dort jeweils aufhalten. Dem Internet-Auftritt des Unternehmens ist zu entnehmen, dass Aufenthalte von 1 Nacht bis zu mehreren Monaten möglich sind.

2.

Frage

Worin besteht aus Sicht des Bezirksamt der Unterschied zwischen „Wohnen auf Zeit“ und einer dauerhaften Unterkunft bei Nutzung, wie Rent24 sie in Anspruch nimmt?

 

Antwort

Die Entscheidungshilfen der Obersten Bauaufsicht in Berlin führen dazu sinngemäß aus:

Wohnung im Sinne des Baurechts ist die Gesamtheit der Räume (insbesondere Wohn-, Schlaf-, Abstellraum, Küche, Bad, Toilette), die die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen  (nach Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/ Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6te. Auflage, 2008, § 49, 1). Die Begriffe Wohnen, Wohngebäude (z. B. in § 3 Abs. 1 und 2 BauNVO) und Betrieb eines Beherbergungsgewerbes (z. B. in § 3 Abs. 3 Fr. 1 BauNVO) sind in der Baunutzungsverordnung nicht näher umschrieben. In der Rechtsprechung wird die Annahme einer Wohnnutzung jedoch maßgeblich an eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit geknüpft, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist. Dies setzt vor allem eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen voraus, die eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen, wie Frühstücksraum Speisesaal usw. gewährleistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, Baurechtssammlung 58 Nr. 56; ...).

 

Merkmale für eine Wohnnutzung sind somit primär:

- Zimmer sind größer als Hotelzimmer

- Möglichkeit der Eigengestaltung der Räume

- Kochgelegenheit und weitere, zur eigenständigen Haushaltsführung geeignete technische Geräte,

- Fehlen nennenswerter Dienstleistungen und weitgehendes Fehlen der für einen Beherbergungsbetrieb typischen Nebenräume außerhalb des vermieteten Bereichs (Rezeption, Büro, Frühstücksraum, Personalräume, Lagerräume für Wäsche und Putzmittel).

Der genehmigte Betrieb beinhaltet mehrere für Beherbergungsbetriebe typische Service-Angebote und Nebenräume. Gewerberechtlich liegt der Unterschied darin, ob die Nutzung eher einem „unternehmerischen“ Handeln oder dem Han­deln einer „Privatperson“ (persönliche Vermögensverwaltung) zuzurechnen ist. 

 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Berlin, 19. September 2018

Oliver Schworck