Wie erfolgreich ist das Bundesteilhabepaket (BuT) in unserem Bezirk?

Kleine Anfrage, Elisabeth Wissel (LINKE)

1.) Welche BuT-Leistungen wurden von wie vielen Eltern /Alleinerziehenden, denen dies zusteht angenommen (2017 und 2018)?

Antwort Amt für Soziales:

Die Angaben des Amtes für Soziales beruhen auf Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung. Andere Daten stehen uns nicht zur Verfügung. Die Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung basieren auf den Ausgaben je Person zu den jeweiligen BuT- Transferprodukten und dem BuT-Verwaltungsprodukt (Daten-Quelle OPEN/PROZOZ) für das Bildungspaket und die damit zusammenhängenden Leistungen zu Bildung - und Teilhabeleistungen (BuT) für den Personenkreis des SGBXII und Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Zielgruppe der Leistungsberechtigten des Amtes für Soziales sind Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und deren Eltern oder sie selbst Leistungen des Sozialgesetzbuches XII oder des AsylbLG beziehen. Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Eine Unterscheidung nach Eltern und Alleinerziehenden ist nicht möglich, da dieses Kriterium nicht erfasst wird. Vielmehr werden über die Produkte die Anzahl der Personen, die Leistungen in einem Monat erhalten haben, als Menge gezählt. Bei den Transferprodukten führt jede gezahlte Leistung aus dieser Leistungsart mit der dafür hinterlegten Buchungsstelle pro Monat und Person zu einer Menge. Bei dem Verwaltungsprodukt 80414_ BuT- Leistungen nach SGB XII und dem AsylbLG wird jede Person, die BuT-Leistungen in einem Monat erhalten hat, nur mit der Menge 1 erfasst, unabhängig davon, wie viele Leistungen sie in einem Transferprodukt BuT und/oder Schulbedarf / Schülerbeförderung erhalten hat. Aus der kumulierten Jahresmenge kann nicht geschlossen werden, dass insgesamt 624 Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (2017) bzw. 769 Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (2018) BuT-Leistungen erhalten haben.

Die Mengen werden monatlich erhoben und einzelne Personen werden deshalb im Jahr bis zu 12-mal erfasst. Die genaue Zahl könnte nur händisch ermittelt werden. Geschätzt haben ca. 52 Kinder/Schülerinnen und Schüler im Jahr 2017, BuT-Leistungen erhalten und ca. 64 im Jahr 2018.

Die Mengen und die dazugehörigen Transferausgaben für die Zielgruppe nach dem SGB XII oder des AsylbLG, die für die Gewährung von BuT-Leistungen im Amt für Soziales in den Jahren 2017 und 2018 entstanden sind:

 

BuT Leistungen Soz lt. Kosten- und Leistungsrechnung

 

2017

 

 

 

 

Verwaltungsprodukt_hier Ausweis der Kosten für Schulbedarf und Schülerbeförderung: Alle Personen, die Leistungen erhalten haben werden nur je Monat als 1 Menge gezählt, unabhängig davon, wieviele Transferleistungen sie im selben Monat erhalten haben

Kumulierte Jahres-Gesamt-menge*

Jahrestrans-ferausgaben
Gesamt

80414_ BuT- Leistungen nach SGB XII und dem AsylbLG

624

16.579,00 €

 
 

 

 

 

 

 

Davon:

 

 

 

T-BuT Leistungen nach SGB XII und AsylbLG – mehrtägige Klassenfahrten -

52

13.359,00 €

 

T-BuT Leistungen nach SGB XII und AsylbLG – mehrtägige Kitafahrten -

0

- €

 

T-BuT Leistungen nach SGB XII und AsylbLG – Teilhabe -

294

1.725,00 €

 

 

 

 

 

 

2018

 

 

 

 

Verwaltungsprodukt_hier Ausweis der Kosten für Schulbedarf und Schülerbeförderung: Alle Personen, die Leistungen erhalten haben werden nur je Monat als 1 Menge gezählt, unabhängig davon, wieviele Transferleistungen sie im selben Monat erhalten haben

Kumulierte Jahres-Gesamt-menge*

Jahrestrans-ferausgaben
Gesamt

 

80414_ BuT- Leistungen nach SGB XII und dem AsylbLG

769

21.541,00 €

 

 

 

 

 

 

Davon:

 

 

 

T-BuT Leistungen nach SGB XII und AsylbLG – mehrtägige Klassenfahrten -

60

11.657,00 €

 

T-BuT Leistungen nach SGB XII und AsylbLG – mehrtägige Kitafahrten -

6

1.825,00 €

 

T-BuT Leistungen nach SGB XII und AsylbLG – Teilhabe -

166

2.850,00 €

        

 * Personen, die eine Leistung erhalten haben

Antwort Schulamt:

Vom Schulamt werden BuT-Leistungen für die Mittagsbeköstigung sowie eintägige Schulausflüge übernommen. Für eintägige Schulausflüge wurden Leistungen für ca. 1.384 Schülerinnen und Schüler übernommen. Bei der Mittagsbeköstigung erhielten die BuT-Leistungen ca. 1.558 Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl der begünstigten kann von der tatsächlichen Anzahl abweichen, da hier die Datenlage aufgrund der unterschiedlichen Handhabung beim Nachweis der Anspruchsberechtigten abweicht.

 

2.) Wie viele Eltern/Alleinerziehende ALG-II Leistungsempfänger gibt es (2017 und 2018) und wie viele davon haben a) keine BuT-Leistungen beantragt; b) nur ein bis zwei (welche) Kostenübernahmen erhalten; c) alle Angebote erhalten?

Antwort Jobcenter:

Zu der Frage 2 kann keine Aussage getroffen werden, da ein Zugriff auf die Daten aus den Jahren 2017/2018 durch das Jobcenter nicht mehr möglich ist.

 

3.) Was geschieht mit dem restlichen Geld, das für BuT-Maßnahmen 2018 nicht ausgegeben wurde?

Antwort Amt für Soziales:

Die Senatsverwaltung für Finanzen gewährt über die Globalsummenzuweisung an die Bezirke auch das Budget für die Produkte für die Bildung- und Teilhabeleistungen im Bereich des Amtes für Soziales. Die Jahresabrechnung erfolgt dann im Regelverfahren der Basiskorrektur unter Berücksichtigung der Planmengen.

Antwort Schulamt:

Die Haushaltsmittel sind allgemein nicht übertragbar und verfallen am Jahresende.

 

4.) Für welche BuT-Leistungen gab es Gutscheine?

Antwort Amt für Soziales:

Im Bereich des Sozialamtes werden für keine der Leistungen Gutscheine ausgegeben, wobei die Erteilung eines BerlinPasses nicht als Gutschein im eigentlichen Sinn, sondern als Berechtigungsnachweis angesehen wird. Die zustehenden Leistungen werden zumindest von Seiten des Sozialamtes gegenüber der anspruchsberechtigten Person oder leistungserbringenden Stelle grundsätzlich als Geldleistung erbracht.

 

5.) Welcher bürokratische Aufwand, um die BuT-Leistungen zu erhalten wird nach der Änderung des BuT ab 1.8.2019 entfallen?

Antwort Amt für Soziales:

Die Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe müssen ab dem 01.08.2019 nicht mehr gesondert beantragt werden, sondern gelten mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG als grundsätzlich beantragt. Mit dieser Antragstellung dem Grunde nach besteht der Leistungsanspruch nunmehr immer ab dem ersten Tag des Monats in dem der Leistungsantrag gestellt wurde und entspricht immer der Dauer der tatsächlichen Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Damit eine konkrete Leistungsgewährung erfolgen kann, muss von den leistungsberechtigten Personen allerdings auch weiterhin ein Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Teilhabeaktivität erbracht werden. An die Form entsprechender Nachweise (und bislang auch die Form eines gesonderten Antrags) hat das Sozialamt aber auch in der Vergangenheit schon keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Die Einsparung bürokratischen Aufwands wird daher marginal sein.

Antwort Jobcenter:

Eine Verringerung des bürokratischen Aufwands seit dem 01.08.2019 ist bislang nicht feststellbar. Für alle Bedarfe der Bildung und Teilhabe sind Bescheide zu erlassen, welche bis 31.07.2019 nicht notwendig waren. Des Weiteren erfolgt seitdem für Kundinnen und Kunden, welche einen Neu- oder Weiterbewilligungsantrag stellen, eine noch umfangreiche Beratung. Bei jedem neuen Bewilligungszeitraum sind Familien erneut anzuschreiben und auf ihre Möglichkeiten zu Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzuweisen. Die nun geschaffene Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung innerhalb des gesamten Bewilligungszeitraums führt ebenfalls zu einem erhöhten Aufwand.

Antwort Schulamt:

Hierzu kann das Schulamt keine Aussage treffen. Die Abrechnung für die BuT-Leistungen bei der Mittagsbeköstigung erfolgt generell über die Caterer (der BuT-Pass muss hier als Leistungsberechtigung vorgezeigt werden). Somit entfällt ein bürokratischer Aufwand für die Leistungsempfänger. Die Abrechnung der BuT-Leistung bei eintägigen Schulausflügen erfolgt durch die Schule (auch hier muss der BuT-Pass bei der Schule vorgelegt werden).

 

6.) Werden Eltern/Alleinerziehende von ihrem Fallmanager über die ihnen zustehenden BuT-Leistungen in jedem Fall informiert, wenn nein, warum nicht?

Antwort Jobcenter:

Anspruchsberechtigte Familien werden u. a .durch ihre Integrationsfachkräfte, über das Warte-TV, Flyer und Aushänge informiert. Hierzu wird aktuell ein Konzept erstellt

 

7.) An welchen Stellen noch erfahren Eltern/Alleinerziehende von BuT-Leistungen?

Antwort Amt für Soziales:

Zu 6 und 7:

Die Einführung der BuT-Leistungen im Jahre 2011 und deren Weiterentwicklung wurde seit Anbeginn durch eine Vielzahl von Informationskampagnen auf Bundes- und Landesebene begleitet. Die entsprechenden Materialien sind auch dauerhaft und in aktueller Form beispielsweise auf der offiziellen Seite https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/ hinterlegt. Weil der weit überwiegende Teil der Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule steht, erfolgt in aller Regel eine allgemeine Beratung und Information bereits auch schon in der jeweiligen Einrichtung. Anlass- oder nachfragebezogen erfolgt ergänzend dazu im Sozialamt eine individuelle Beratung zum konkreten Einzelfall durch die zuständigen Sachbearbeitungen in den Leistungsstellen und darüber hinaus bei umfangreicheren Neuregelungen (wie kürzlich der kostenlosen Schülerbeförderung für leistungsempfangende Kinder und Jugendliche oder den aktuellen Neuregelungen ab August) durch Versand eines allgemeinen Informationsschreibens an die jeweils betroffenen Haushalte.

Antwort Jobcenter:

Es ist davon auszugehen, dass Familien darüber hinaus durch Schulen und Kindertageseinrichtungen Informationen erhalten.

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