„Fliegende Händler:innen“ unerwünscht?

Kleine Anfrage – gemäß § 40 der Geschäftsordnung der BVV des Bezirksverordneten Harald Gindra, Die Linke zum Thema: „Fliegende Händler_innen“ unerwünscht?

Die Kleine Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

Frage 1: Nach welcher Definition „Fliegender Handel“ arbeitet das Bezirksamt?

Antwort zu Frage 1: Der Begriff "Fliegender Handel" findet sich im Gewerberecht nicht. Mutmaßlich ist das sogenannte Reisegewerbe gemeint. Gemäß § 55 Gewerbeordnung betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte); diese kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher und Verbraucherinnen erforderlich ist.

Frage 2: Welche Bedeutung misst das Bezirksamt dem „Fliegenden Handel“ bei der Belebung von Plätzen, zur Versorgung der Anwohnenden und als Erwerbsquelle von Menschen bei?

Reisegewerbe kann, abhängig von Angebot und Nachfrage, auch zur Belebung von Plätzen beitragen. Eine Belebung von Plätzen ist natürlich im Interesse des Bezirksamtes. Tiefere Bewertungen bzw. Analysen können jedoch nicht vorgenommen werden.

Frage 3: Teilt das Bezirksamt meine Beobachtung, dass beim „Fliegendem Handel“ viele Menschen, die es auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht so einfach haben (u.a. auch mit Migrationsgeschichte, mit zeitlicher Einschränkung wegen Sorgearbeit,..) sich durch eigene Anstrengung eine bescheidene Existenz sichern?

Antwort zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 2.

Frage 4: Nach welcher Methode wurde die „Negativ-Liste … Fliegender Handel“ (12/2020) zusammengestellt, wer erarbeitete sie und gibt es darüber einen Bezirksamtsbeschluss?

Antwort zu Frage 4: Der "Negativkatalog" wurde aufgestellt für Bereiche, die aus öffentlichem Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie aus Gründen des Stadtbildes, von derartigen Nutzungen freigehalten werden sollen. Die Zuständigkeit für die Erstellung des "Negativkatalog" obliegt gemäß § 7 i.V.m. § 11 Berliner Straßengesetz dem Straßenbaulastträger, Fachbereich Straßen, so dass ein Bezirksamtsbeschluss nicht erforderlich ist. Es handelt sich dabei um die Ausgestaltung der Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis.

Frage 5: Teilt das Bezirksamt meinen Eindruck, dass darin ziemlich vollständig alle Straßen und Plätze aufgeführt sind, in denen größere Fußgängerbewegungen erwartbar sind?

Antwort zu Frage 5: Der „Negativkatalog“ umfasst insbesondere Bereiche, wo der Verkehr durch Verkaufsfahrzeuge unvertretbar beeinträchtigt würde, die Sicht auf Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Hinweise auf öffentliche Einrichtungen verdeckt würden sowie die Erlebbarkeit von gärtnerisch angelegten Flächen und Brunnen, Denkmälern und Kunstwerken beeinträchtigt wäre. Ggf. entstehende Beeinträchtigungen des Fußverkehrs durch Verkaufsfahrzeuge sind insoweit nur ein Teil der Abwägung, die vollzogen wurde bei der Erstellung des „Negativkataloges“.

Frage 6: Wendet das Bezirksamt bei Anträgen zu Sondernutzung die Liste gegenüber allen Anmeldenden in gleicher Weise an?

Antwort zu Frage 6: Genehmigungen für den fliegenden Handel werden durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO i.V.m. § 13 Berliner Straßengesetz erteilt. Da es sich um die Nebenbestimmungen des Straßenbaulastträgers handelt, sind diese zwingend bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigen und somit für alle Antragstellenden gleich.

Frage 7: An welchen Orten im Bezirk sind rote Verkaufsstände des „Erdbeerhofs K.“ durch das Bezirksamt genehmigt worden und befinden sich alle Stände 200 m entfernt von Ladengeschäften mit gleichem Angebot?

Antwort zu Frage 7:

  1. Schulenburgring/ Manfred-von-Richthofen-Straße
  2. Mariendorfer Damm 195 (Privatfläche vor Aral-Tankstelle) - Nutzungsüberlassung vorhanden
  3. Apostel-Paulus-Straße 41
  4. Tempelhofer Damm 227 (Privatfläche vor dem Tempelhofer Hafen) - Nutzungsüberlassung vorhanden
  5. Kaiserin-Augusta-Straße/ Tempelhofer Damm (Vor Karstadt) - Nutzungsüberlassung vorhanden

Die Stände befinden sich ca. 150 bis 200 m entfernt von Ladengeschäften mit gleichem Warenangebot.

Frage 8: Wie erklärt sich am Beispiel Nollendorfplatz, dass laut Negativ-Liste der Platz generell „vom Handel ausgenommen“ ist, andererseits laut „Gestaltungs- und Nutzungsstatut“ des Platzes doch bestimmte Nutzungen genehmigt werden können (Beispiel monatlicher Büchertisch)?

Antwort zu Frage 8: Der „Negativkatalog“ kommt ausschließlich beim fliegenden Handel zur Anwendung und nicht für stationäre Handelsstände. Insofern wird hier keine Diskrepanz gesehen.

Mit freundlichen Grüßen, Saskia Ellenbeck

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