Antragsannahme-Verweigerungsstrategie des Jobcenters muss beendet werden

Antrag: BV Elisabeth Wissel, Fraktion DIE LINKE.

Begründung:
Bevor ein Antrag überhaupt abgegeben wurde, solle der Antragsteller/die Antragstellerin zum
Arbeitsvermittler. Dieses wird nicht über eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II
begründet, sondern über Mitwirkungspflichten. Ein Verstoß gegen eine Meldeaufforderung
bedeutet eine dreimonatige Kürzung der sozialen Leistungen in Höhe von 10 %, aber ein
Verstoß gegen Mitwirkungspflichten eine „ganz oder teilweise“ Streichung des gesamten
Leistungsanspruchs (§ 66 Abs. 1 SGB I). Jede Behörde ist immer nach § 20 Abs. 3 SGB X
zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, auch wenn sie diesen für unbegründet oder
falsch hält (§ 20 Abs. 3 SGB X). Die hier beklagte Entscheidungspraxis des Jobcenters
(Auslegung Interpretation) ist so nicht vom Bundesrecht gedeckt (§ 37 S. 1 SGB I), das
Jobcenter ist wie jede andere Verwaltung auch, an das Gesetz gebunden.

Berlin, den 13.03.2018

BV Elisabeth Wissel, Linksfraktion