Grunewald 27:Vorkaufsrecht: Abwendungsvereinbarungen vs. Abwendungserklärung

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

Welche Vereinbarungen enthält die Abwendungserklärung des
privaten Käufers in Hinsicht auf die Mieten und ihre absehbare
Anpassung, auf den Weiter-Verkauf des Hauses oder der Wohnungen
und auf eine mögliche energetische Sanierung?

Die (einseitige) Abwendungserklärung enthält keine Verpflichtungen des
Käufers hinsichtlich der Miethöhe oder künftiger Mieterhöhungen für den
Fall der Weiterveräußerung des Objektes oder einer möglichen energetischen
Sanierung. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
Mietrechts. Auch bei einer (zweiseitigen) Abwendungsvereinbarung
wären Regelungen zur Begrenzung von Mieterhöhungen unzulässig.
Die Abwendungserklärung bindet nur den Käufer, nicht eventuelle
Rechtsnachfolger. Im Falle der Weiterveräußerung kann erneut ein Vorkaufsfall
eintreten, der zu einer erneuten Prüfung des Vorkaufsrechts
einschließlich einer möglichen Abwendung führt.
Es handelt sich um ein ungeteiltes Grundstück, weshalb der Verkauf
einzelner Wohnungen derzeit nicht möglich ist. Für die Begründung von
Wohnungseigentum gelten die Bestimmungen des sozialen Erhaltungsrechts.


Weicht die Abwendungserklärung des Käufers von der üblichen
Abwendungsvereinbarung des Bezirksamtes ab?

Das Bezirksamt hat bislang noch keine (zweiseitige) Abwendungsvereinbarung
abgeschlossen. Deshalb hat sich hierzu auch noch keine
übliche Praxis des Bezirksamtes herausbilden können. Ohnedies ist die
Abwendungsvereinbarung stets dem Einzelfall anzupassen und individuell
zu verhandeln. Mit Blick auf künftige Fälle ist es auch aus verhandlungstaktischen
Gründen nicht sinnvoll, den Inhalt von Abwendungsvereinbarungen
öffentlich darzulegen oder zu vergleichen.

Nachfragen:
Zu 1
Wenn ja, in welchen Punkten?
Entfällt.

Jörn Oltmann
Bezirksstadtrat

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