Unvoreingenommenheit und Neutralität bei der Abwägung von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen gewährleisten!

Antrag, BV Dr. Scherzinger, LINKE

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die Abwägung der Stellungnahmen zu Bebauungsplänen nicht vom gleichen Auftragnehmer durchgeführt wird, der zuvor an der Erstellung des Bebauungsplans beteiligt war.


Begründung:

Stellungnahmen von Bürgern, Körperschaften und Trägern öffentlicher Belange sind ein hohes Gut. Dieses hohe Gut soll im Interesse der Allgemeinheit genutzt werden, um Bebauungspläne zu verbessern, zu korrigieren und eventuelle Fehlplanungen zu verhindern. Dazu ist es unabdingbar, die Stellungnahmen unvoreingenommen und objektiv zu prüfen. Unvoreingenommenheit und Neutralität können jedoch nicht gewährleistet werden, wenn Auftragnehmer, die die Stellungnahmen prüfen und abwägen sollen, zuvor schon bei der Erstellung des Bebauungsplans beteiligt waren. Es ist menschlich, eigene Fehler und eigene Schwächen auszublenden und das eigene Werk auch gegen berechtigte Kritik zu verteidigen. Genau in diese Situation können Auftragnehmer geraten, wenn sie die Stellungnahmen zu dem von Ihnen selbst zuvor erarbeiteten Bebauungsplan prüfen und abwägen sollen. Wenn zudem das mit der Abwägung betraute Planungsbüro vom Investor oder Vorhabensträger finanziert wird, wirkt sich das implizit auf die Arbeit des Planungsbüros aus.

Die bisherige Praxis im Bezirk Tempelhof-Schöneberg war bisher in der Regel so, dass immer der gleiche Auftragnehmer mit der Erstellung des Bebauungsplans sowie mit der Durchführung der Abwägung betraut war. Damit kann der Anspruch des §1, Absatz 7 Baugesetzbuch nicht immer gewährleistet werden. In §1, Absatz 7 Baugesetzbuch heißt es:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Wenn der Bezirk Gebrauch macht vom „§ 4b, Baugesetzbuch, Einschaltung eines Dritten“ für die Verfahrensschritte §§ 2a bis 4a nach Baugesetzbuch, sollte in Zukunft klar geregelt werden, dass die Erstellung der Bebauungsplanunterlagen und die Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan unabhängig voreinander erfolgen.