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Weiter Ungereimtheiten zur Bautzener Str. 1

Harald Gindra

Frage 1:

Gibt es zu dem Gebäude Yorckstraße 54 Bauvoranfragen / Bauvorbescheide und was haben sie zum Inhalt?

Antwort auf Frage 1:

Ja, es gab in 2018 einen Vorbescheid zur Errichtung einer Beherbergungsstätte mit der gleichen Kubatur des Wohngebäudes. Dieser Vorbescheid ist gemäß bauordnungsrechtlichen Fristen erloschen.

 

Frage 2:

Wurde in der Bauberatung zum Neubau über einen Abriss des Gebäudes Yorckstraße 54 gesprochen und wenn ja, wie steht das Amt dazu?

Antwort auf Frage 2:

Nein, der Abbruch des Bestandsgebäudes wurde zu keiner Zeit thematisiert, kann deshalb nicht bewertet werden.

 

Frage 3:

Wie hoch soll das Gebäude werde, das für das Grundstück Bautzener Straße 1 beantragt wurde? Wie hoch ist das Bestandsgebäude der Yorckstr. 54?

Antwort auf Frage 3:

 1. Gebäude Bautzener Str. 1 => Höhe = 23,13 m

 2. Gebäude Yorckstr. 54       => Höhe Traufe = 19,20 m

                                                     Höhe First = 20,70 m

 

Frage 4:

Auf welcher rechtlichen Grundlage beurteilt das Bezirksamt einen Abstand vom Neubau (Bautzener Str. 1) zum Gebäude Yorckstraße 54 von ca. 6,90 m als ausreichend?

Antwort auf Frage 4:

Es wurde die Auswirkung der Abstandsflächenüberdeckung von Bestands- und Neubau hinsichtlich Belichtung, Belüftung und weiterer Auswirkungen auf den sozialen Wohnfrieden geprüft. Aufgrund der standortbezogenen Lage der Gebäude liegt hier keine ganztägige Verschattung des Bestandsgebäudes vor, wobei mit zunehmender Geschosshöhe die Verschattung geringer wird (EG und 1. – 5. OG). Da sich das Bauvorhaben in einer ausgeprägten innerstädtischen Lage mit hoher Baudichte befindet, ist in einem solchen urbanen Bereich eine Abstandsflächenüberschreitung typischerweise vorzufinden und entspricht dem gewachsenen Stadtgefüge.

Gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse bleiben gewahrt. Der erforderliche Bescheid gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung § 6 Abs. 11 BauO Bln ist zu erteilen. Die Erteilung des Bescheides wird nachgeholt.

 

Frage 5:

Bedeutet die grundbuchliche Vereinigung der Grundstücke Bautzner Str. 1 mit Yorckstraße 54, dass innerhalb des Grundstücks der Grundsatz des BauGB nach Wahrung gesunder Wohnverhältnisse verletzt werden darf?

Antwort auf Frage 5:

Die grundbuchliche Vereinigung hat nicht zur Konsequenz, dass städtebauliche Belange nicht mehr beachtet werden müssen. Im konkreten Fall sind auch mit einem Abstand von 6,90m gesunde Wohnverhältnisse gewahrt (siehe Antwort zu 4.).

 

Frage 6:

Welche Prüfung der Verschattung für die nach Süden ausgerichteten Fenster und Balkone in der Yorckstraße 54 wurden gemäß dem Abstand von 6,90 m vorgenommen?

Antwort auf Frage 6:

Am Vormittag und Nachmittag des Tages erzeugt der geplante Neubau keine nennenswerte Verschattung, da hier die Sonne aus Südost und Südwest die erforderliche Belichtung ermöglicht. Betroffen sind hier in den Wintermonaten zur Mittagszeit jeweils ein Zimmer der linken Zweiraum- und Einraumwohnung EG bis 3. OG, die gegenüber dem geplanten Gebäude liegen.

 

Frage 7:

Ordnen sich die hohen Überschreitungen der Maße der Bebauung in bisherige Beurteilungen des Amts für Nicht-Eckgrundstücke in Schöneberg ein (evtl. Beispiele)?

Antwort auf Frage 7:

Die Überschreitung von planungsrechtlichen Festsetzungen sowie deren Zustimmung oder Nichtzustimmung erfolgt immer im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung.

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