Adler-Wohngebäude im Nahariyakiez auf dem Weg zur „Verslumung“?
1. Frage
Wie beurteilt das Bezirksamt die Entwicklung der Wohnsituation in den rund 850 Wohnungen des börsennotierten luxemburgischen Immobilienunternehmens, über die es durch die dort ansässige bezirkliche Mieterberatung und das Quartiersmanagement gut unterrichtet sein dürfte?
Antwort auf 1. Frage
Dem Quartiersmanagement sind Beschwerden über Instandhaltungsrückstände im Bestand der Adler Group, insb. Mängel bei Sanitär, Heizung und Allgemeinzustand der Gebäude, bekannt. Mieterinnen und Mieter haben im Rahmen der Mängelmeldung sehr große Schwierigkeiten, die Hausmeister und den Objektverwalter zu erreichen. Mängelmeldungen müssen über die Zentrale Servicestelle per E- Mail bzw. per Anruf gemeldet werden. Das Quartiersmanagement ist selbst Mieter im Adler Bestand und bestätigt, die schlechte Erreichbarkeit sowie langen Reaktionszeiten auf Instandhaltungsanfragen.
2. Frage
Nimmt das Bezirksamt (gegebenenfalls mit Unterstützung der Senatsverwaltung) das derzeitige Duschverbot bzw. die Warnhinweise in mehreren Wohnhochhäusern aufgrund der sehr hohen Legionellenbelastung sowie die zuvor aufgetretenen zahlreichen Mängel, darunter undichte Fenster mit großflächiger Schimmelbildung in vielen Wohnungen, länger andauernde Heizungs- und Wasserausfälle, wiederholte Fahrstuhlausfälle in den Hochhäusern sowie eine erhebliche Rattenplage in den Gebäuden und auf den Müllplätzen, zum Anlass, den Eigentümer in einem koordinierten Verfahren zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten?
Antwort auf 2. Frage
Eine behördenübergreifende Koordination erfolgt durch das Gesundheitsamt nicht. Eingehende Anfragen oder Beschwerden werden ausschließlich an die jeweils zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
1. Nachfrage
Welche Unterstützung können Mieter:innen vom Gesundheitsamt bei der Beseitigung von Gesundheitsgefahren erwarten, die durch großflächigen Schimmelbefall, hohe Legionellenbelastungen sowie eine Rattenplage entstehen, insbesondere im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung durch die Sanierung der Warmwasserleitungen?
Antwort auf die 1. Nachfrage
Das Gesundheitsamt führt die Überwachung der gemeldeten Trinkwasserbefunde in den Objekten durch. Das Gesundheitsamt veranlasst bzw. überwacht gemäß der Trinkwasserverordnung bei Kenntnis von Überschreitungen in dem Gebiet die Sofortmaßnahmen zum Schutz der Mieter_innen, die notwendige Quantität und Qualität der Nachkontrollen, als auch weitergehende Maßnahmen zur Ursachenermittlung und -bekämpfung ordnungsgemäß die Umsetzung. Für Anfragen von Mietern stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung.
Bei Schimmelbefallsmeldungen nimmt das Gesundheitsamt eine beratende Rolle ein und informiert die Mieter insbesondere über korrektes Lüftungs- und Heizverhalten. Bei Hinweis oder Verdacht auf bauliche Mängel werden Anfragen bzw. Beschwerden zeitgleich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Bei Meldungen über Rattenbefall wird gemäß der Berliner Schädlingsbekämpfungsverordnung der Eigentümer des betroffenen Grundstücks informiert und zur Beseitigung der Sicherungsmängel sowie zur Durchführung einer fachgerechten Rattenbekämpfung aufgefordert. Das Gesundheitsamt überwacht die Durchführung und den Abschuss der Maßnahmen anhand der gemäß Schädlingsbekämpfungsverordnung zu meldenden Tilgungsbescheinigungen.
2. Nachfrage
Welche Anordnungen und Sanktionen stehen dem Bezirksamt zur Verfügung, falls der Eigentümer seinen Pflichten als Vermieter nicht oder nur unzureichend nachkommt?
Antwort auf die 2. Nachfrage
Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung bzw. Veranlassung der in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geforderten Werte, Untersuchungen etc. anordnen und die Umsetzung mit dem Zwangsmittel Zwangsgeld gemäß Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) erzwingen.
Die Zuwiderhandlung gegen die TrinkwV sowie das IfSG stellt eine Ordnungswidrigkeit da, es kann ein Bußgeldverfahren gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) in Verbindung mit IfSG und TrinkwV geführt werden.
Das Bezirksamt - hier die Bau- und Wohnungsaufsicht des Stadtentwicklungsamtes - hat neben den Anordnungsverfahren nach der Bauordnung Berlin folgende Möglichkeiten der Sanktion und Anordnungsmöglichkeiten nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin (WoAufG Bln):
1. Anordnungen zur Instandsetzung (§ 3 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 WoAufG Bln)
2. Anordnungen zur Herstellung der Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse (§ 4 Absatz 1 WoAufG Bln)
3. Anordnungen zur Mitwirkung (§ 10 Absatz 1 und 4 WoAufG Bln).
Für Sanktionen stehen zur Verfügung:
1. Die gebührenpflichtige Androhung und Anordnung von Ersatzvornahmen (§§ 10, 13 VwVG).
2. Die gebührenpflichtige Androhung und Anordnung von Zwangsgeldern (§§ 11, 13 VwVG).
3. Beantragung von Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes (§ 16 VwVG).
4. Das Aussprechen von Unbewohnbarkeitserklärungen (§ 6 Absatz WoAufG Bln) mit der Verpflichtung zur Beschaffung von Ersatzwohnraum oder der Kostenübernahme für dessen Beschaffung.
5. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei nicht oder nicht fristgemäßer Umsetzung der Anordnungen und Ahndung mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro (§ 13 WoAufG Bln).
Sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben gibt es noch die Möglichkeit der Einsetzung eines Treuhänders (§ 9b WoAufG Bln) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten sowie der Vergütung des Treuhänders.
