Videokamera Rathaus Schöneberg an der Freiherr-vom-Stein-Straße
Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)
Frage 1:
Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Einsatz der Überwachungskamera an dem Nebeneingang Freiherr-vom-Stein-Straße?
Antwort auf Frage 1:
Neben allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen wie der DSGVO, nach der eine Videoüberwachung zur Wahrung des öffentlichen Interesses (z. B. Sicherheit von Bürgern und Mitarbeitenden) gerechtfertigt sein kann, greifen ergänzende Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Weitere Regelungen finden sich im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln).
Auf dieser Basis ist ein Betriebskonzept zu erstellen, das den Aufnahmebereich der Anlage definiert und begründet. Dieses befindet sich derzeit in der Erarbeitung, sodass die Gegensprechanlage noch nicht in Betrieb genommen werden kann.
Frage 2:
Welche Begrenzungen des Aufnahmebereichs sind dabei zulässig, um den Zweck der Anlage zu erfüllen?
Antwort auf Frage 2:
Für die Nutzung der Videokamera der Gegensprechanlage sind auf Grundlage von sind auf Grundlage der oben genannten rechtlichen Vorgaben nur begrenzte Erfassungsbereiche zulässig. Der Aufnahmebereich ist auf die Zweckbestimmung der Kamera zu beschränken, in diesem Falle auf die Personen, die mit der Pförtnerloge über die Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen wollen. Im Gegensatz zu einer Videoüberwachungsanlage werden die Bilder der Videokamera also lediglich an einen Monitor übertragen und nicht aufgenommen.
Frage 3:
Welchen Aufnahmebereich deckt derzeit die Kamera ab (bitte Beschreibung des erfassten Straßenraums und evtl. Gebäude, die den Bereich begrenzen)?
Antwort auf Frage 3:
Der exakte Aufnahmebereich der Kamera wird im noch zu erstellenden Betriebskonzept der Kamera festgelegt.
Dateien
- Antwort auf Frage 3:
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