Städtebauliches Erhaltungsgebiet Gartenstadt – Energetische Modernisierung
Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)
Frage 1:
Wie viele Anträge zu Änderungen auf Grundstücken und Gebäuden wurden in den letzten zwei Jahren gestellt und wie viele wurden genehmigt bzw. versagt?
Antwort auf Frage 1:
2026 „genehmigt“: 7
2026 „versagt“: 1
2025 „genehmigt“: 47
2025 „versagt“: 4
2024 „genehmigt“: 17
2024 „versagt“: 0
Frage 2:
Wie viele Anträge betrafen energetische Modernisierungen, wie Solarzellen oder Wärmepumpenanlagen?
Antwort auf Frage 2:
Wärmepumpenanlagen: 2 (2024), 5 (2025), 0 (2026) = 7
Fassadendämmung: 5 (2024), 10 (2025), 2 (2026) = 17
Das Anbringen von Solaranlagen ist gem. § 61 Abs. 3 Nr. a bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Daher gibt es dazu keine Anträge.
Frage 3:
Welche Versagungsgründe gibt es gegen die Installation von Solaranlagen?
Antwort auf Frage 3:
Das Anbringen von Solaranlagen ist gem. § 61 Abs. 3 Nr. a bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Daher gibt es dazu keine Anträge und entsprechend keine Versagung.
Die Gartenstadt Neu-Tempelhof liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gem. §172 Abs.1 Nr. 1 BauGB (Erhalt der städtebaulichen Eigenart). Daher können Baumaßnahmen versagt werden, wenn Sie den Zielen der Erhaltungsverordnung widersprechen.
Frage 4:
Welche Versagungsgründe gibt es gegen die Installation von Wärmepumpen?
Antwort auf Frage 4:
Die Versagung erfolgt aufgrund planungsrechtlicher Belange.
Die Gartenstadt Neu-Tempelhof liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gem. §172 Abs.1 Nr. 1 BauGB (Erhalt der städtebaulichen Eigenart). Daher können Baumaßnahmen versagt werden, wenn Sie den Zielen der Erhaltungsverordnung widersprechen.
Frage 5:
Unter welchen Bedingungen wären solche Anlagen genehmigungsfähig?
Antwort auf Frage 5:
Solar- oder Photovoltaikanlagen sind wie folgt zulässig: Auf den straßenseitigen und gartenseitigen Dachflächen sind Solar- oder Photovoltaikanlagen über die gesamte Dachbreite im Bereich von einer Ziegelreihe unterhalb der Firstlinie bis eine Ziegelreihe oberhalb der Gaube zulässig. Auf der walmseitigen Dachfläche sind Solar- oder Photovoltaikanlagen nur im unteren Drittel zulässig-
Wärmepumpen sind wie folgt zulässig: Auf den (planungsrechtlich) überbaubaren Grundstücksflächen Sie sind NICHT zulässig: Im Bereich des (planungsrechtlichen) Vorgartens oder am Gebäude direkt.
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