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Städtebauliches Erhaltungsgebiet Gartenstadt – Energetische Modernisierung

Harald Gindra

Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)

Frage 1:

Wie viele Anträge zu Änderungen auf Grundstücken und Gebäuden wurden in den letzten zwei Jahren gestellt und wie viele wurden genehmigt bzw. versagt?

Antwort auf Frage 1:

2026 „genehmigt“: 7

2026 „versagt“: 1

2025 „genehmigt“: 47

2025 „versagt“: 4

2024 „genehmigt“: 17

2024 „versagt“: 0

 

Frage 2:

Wie viele Anträge betrafen energetische Modernisierungen, wie Solarzellen oder Wärmepumpenanlagen?

Antwort auf Frage 2:

Wärmepumpenanlagen: 2 (2024), 5 (2025), 0 (2026) = 7

Fassadendämmung: 5 (2024), 10 (2025), 2 (2026) = 17

Das Anbringen von Solaranlagen ist gem. § 61 Abs. 3 Nr. a bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Daher gibt es dazu keine Anträge.

 

Frage 3:

Welche Versagungsgründe gibt es gegen die Installation von Solaranlagen?

Antwort auf Frage 3:

Das Anbringen von Solaranlagen ist gem. § 61 Abs. 3 Nr. a bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Daher gibt es dazu keine Anträge und entsprechend keine Versagung.

Die Gartenstadt Neu-Tempelhof liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gem. §172 Abs.1 Nr. 1 BauGB (Erhalt der städtebaulichen Eigenart). Daher können Baumaßnahmen versagt werden, wenn Sie den Zielen der Erhaltungsverordnung widersprechen.

 

Frage 4:

Welche Versagungsgründe gibt es gegen die Installation von Wärmepumpen?

Antwort auf Frage 4:

Die Versagung erfolgt aufgrund planungsrechtlicher Belange.

Die Gartenstadt Neu-Tempelhof liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gem. §172 Abs.1 Nr. 1 BauGB (Erhalt der städtebaulichen Eigenart). Daher können Baumaßnahmen versagt werden, wenn Sie den Zielen der Erhaltungsverordnung widersprechen.

 

Frage 5:

Unter welchen Bedingungen wären solche Anlagen genehmigungsfähig?

Antwort auf Frage 5:

Solar- oder Photovoltaikanlagen sind wie folgt zulässig: Auf den straßenseitigen und gartenseitigen Dachflächen sind Solar- oder Photovoltaikanlagen über die gesamte Dachbreite im Bereich von einer Ziegelreihe unterhalb der Firstlinie bis eine Ziegelreihe oberhalb der Gaube zulässig. Auf der walmseitigen Dachfläche sind Solar- oder Photovoltaikanlagen nur im unteren Drittel zulässig-
 

Wärmepumpen sind wie folgt zulässig: Auf den (planungsrechtlich) überbaubaren Grundstücksflächen Sie sind NICHT zulässig: Im Bereich des (planungsrechtlichen) Vorgartens oder am Gebäude direkt.

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