Bauvorhaben Bautzener Str. 1 (Yorckstraße 54) - Ungereimtheiten
Frage 1:
Wann wurde ein Bauantrag gestellt und wann wurde er genehmigt?
Antwort auf Frage 1:
Die Antragstellung erfolgte am 27.03.2024, die Baugenehmigung am 15.07.2025
Frage 2:
Das Grundstück Bautzener Straße 1 hat laut Geoportal eine Fläche von 481 m². Befindet sich das Bauvorhaben ausschließlich auf diesem Grundstück oder werden Teile von Nachbargrundstücken mitgenutzt?
Antwort auf Frage 2:
Das Bauvorhaben wird nur auf dem Grundstücksteil Bautzner Str. 1 durchgeführt. Die beiden Grundstücke Bautzner Straße 1 und Yorckstraße 54 wurden grundbuchlich vereinigt. Demzufolge ist die Bautzner Str. 1 und die Yorckstraße 54 ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 917,00 m².
Frage 3:
Wie viel Meter soll der Abstand zum benachbarten Gebäude auf dem Eckgrundstück Yorckstraße 54 betragen, dass Fenster und Balkone in Richtung des Grundstücks Bautzener Straße 1 hat?
Antwort auf Frage 3:
Der Abstand zum Gebäude Yorckstraße 54 beträgt ca. 6,90 m
Frage 4:
Wie viele Meter soll der Abstand zu den Hinterhäusern auf dem Grundstück Yorckstraße 53 betragen?
Antwort auf Frage 4:
Der Abstand zum Hinterhaus Yorckstraße 53 beträgt ca. 17,6 m.
Frage 5:
Fallen die Abstandsflächen des Vorhabens Bautzener Straße 1 teilweise auf die benachbarten Grundstücke Yorckstraße 53 und 54 sowie auf das südlich angrenzende Grundstück an der Bautzener Straße?
Antwort auf Frage 5:
Nein, auf das Grundstück Yorckstraße 53 fallen keine Abstandsflächen. Abstandsflächen fallen nur auf das eigene Grundstück Bautzner Str. 1 / Yorckstraße 54 (siehe Antwort zur Frage 2).
Frage 6:
Wenn ja, haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke einer Überschreitung der Abstandsflächen zugestimmt?
Antwort auf Frage 6:
Siehe Antwort zur Frage 2.
Frage 7:
Welche BGF sind geplant bzw. genehmigt?
Antwort auf Frage 7:
Durch das Bauvorhaben wurde eine zusätzliche Geschossfläche von ca. 1.605m² genehmigt.
Frage 8:
Wie lauten die Kennzahlen für die GFZ und GRZ?
Antwort auf Frage 8:
Das Grundstück liegt gemäß Baunutzungsplan in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe V/3. Somit ist eine GRZ von 0,30, eine GFZ von 1,5 sowie 5 Vollgeschosse zulässig.
Frage 9:
Um wie viel werden die im Baunutzungsplan festgelegten Werte für GFZ, GRZ und Bebauungstiefe überschritten?
Antwort auf Frage 9:
GRZ von zulässig 0,30 um 0,20 auf genehmigte 0,50,
2. GFZ von zulässig 1,50 um 1,72 auf genehmigte 3,22,
Bebauungstiefe von zulässig 13,00 m um 1,13 m auf genehmigte 14,13 m.
Frage 10:
Welche Befreiungen wurden beantragt, welche Befreiungen wurden erteilt?
Antwort auf Frage 10:
Nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde die vier Befreiungen von den Festsetzungen des Baunutzungsplanes, der i.V. mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin – BO 58 – und den hier bestehenden förmlich festgelegten Baufluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan gilt, zugelassen:
1. Überschreitung GFZ
2. Überschreitung GRZ
3. Anzahl der Vollgeschosse von 5 um 2 auf 7
4. Überschreitung der Baufluchtlinie durch straßenseitige Balkone um 1,13 m
Nach § 31 Abs. 1 BauGB wurde folgende Ausnahme von den Festsetzungen des Baunutzungsplanes, der i.V. mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin – BO 58 – und den hier bestehenden Baufluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan gilt, zugelassen:
- Überschreitung der Bebauungstiefe durch hofseitige Balkone von zulässigen 13,00 m um 1,13 m auf genehmigte 14,13 m
Folgender Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 wurde zugestimmt:
- Zulassung von Nebenanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Spielplatzgeräte, Fahrradschuppen und Müllsammelplatz)
Frage 11:
Wenn Befreiungen erteilt wurden, hat das Bezirksamt im Gegenzug vertraglich die Ausweisung von Sozialwohnungen oder anderes vereinbart?
Antwort auf Frage 11:
Den Überschreitungen wurde gem. §31 Abs.2BauGB zugestimmt. Es wurden keine Vereinbarungen zu Sozialwohnungen getroffen. Es wurde eine Auflage für Ausgleichsmaßnahmen der Außenanlagen erlassen.
Frage 12:
Wurden die Befreiungen danach beurteilt, dass es sich um eine Eckbebauung handelt, obwohl faktisch keine Neubebauung an der bereits bebauten Straßenecke erfolgt?
Antwort auf Frage 12:
Im vorliegenden Fall ist die Überschreitung des Nutzungsmaßes (GRZ, GFZ, Vollgeschosse) im städtebaulichen Gesamtzusammenhang als vertretbar anzusehen und stellt die städtebauliche Konzeption in ihrem grundsätzlichen Charakter nicht in Frage. Das Orts- und Straßenbild wird in angemessener Weise berücksichtigt. Das geplante Gebäude wird an der Grundstücksgrenze zur Bautzener Straße 2 errichtet, hält aber Abstand zum Bestandsgebäude auf dem eigenen Grundstück.
Die Antwort erfolgte durch Bezirksstadträtin Eva Majewski Sparacino.
