Nachhaltige Gewerbeentwicklung im Industriegebiet Motzener Straße?

Große Anfrage, Drucks. Nr: 0384/XXI, Bezirksverordneter Harald Gindra (Fraktion DIE LINKE)

1. Frage Verfolgt das Bezirksamt im Gewerbegebiet Motzener Straße weiter als Ziel kleine und mittlere produzierende Unternehmen zu erhalten und deren Entwicklungsoptionen zu fördern?

Antwort auf 1. Frage Das Bezirksamt verfolgt weiterhin das Ziel, kleine und mittlere produzierende Unternehmen im Gewerbegebiet zu erhalten und zu fördern.

2. Frage Wie bewertet das Bezirksamt in diesem Zusammenhang die Ansiedlung eines Logistikunternehmens auf dem Gelände Motzener Straße 34 (früher Selux)?

Antwort auf 2. Frage Das Bezirksamt bewertet die planungsrechtlichen Grundlagen, wonach die Ansiedlung von Logistikunternehmen am Standort Motzener Straße 34 zulässig ist. Sicherlich hätte das Bezirksamt am Standort andere Nutzungen präferiert, ist aber seitens der Eigentümerin nicht über die geplanten Verkaufsabsichten informiert worden (s. Antwort zu Nr. 4)

3. Frage Über welche baurechtlichen Instrumente verfügt das Bezirksamt, um störende Ansiedlungen in einem Industriegebiet zu verhindern?

Antwort zur 3. Frage: Industriegebiete nach §9 BauNVO dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Ein planungsrechtliches Steuerungselement ist grundsätzlich der §15 BauNVO (Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen). Danach müssen bauliche Anlagen der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes entsprechen. Bei der Genehmigung allgemein zulässiger Nutzungen gem. §9 BauNVO kommt somit die Anwendung des §15 BauNVO nicht in Betracht.

4. Frage Hat es Versuche gegeben, um eine Flächennutzung zu erreichen, die besser in das gegenwärtige Profil passen?

Antwort zur 4. Frage Der Wechsel von Selux zur neuen Nutzung erfolgte im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung auf die das Bezirksamt keinen Einfluss hat. Der Kontakt zum Bezirksamt erfolgte erst im Rahmen der Bauantragsstellung. Bis zu diesem Zeitpunkt war die angestrebte – (Anmerkung - planungsrechtlich allgemein zulässige -) Nutzung dem Bezirksamt nicht bekannt.

5. Frage: Sieht das Bezirksamt eine weitere Belastung mit beträchtlichem Schwerlast- (über 140 LKWs täglich) und Transporter-Verkehr für die Motzener Straße, Nahmitzer Damm, Buckower Chaussee/Säntisstraße und die umgebenden Verkehrsknoten als unproblematisch an?

Antwort zur 5. Frage: Anlässlich des Neubaus einer Logistikhalle an der Motzener Straße 34 wurde eine detaillierte Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Mehrbelastung durch das Logistikzentrum im Verkehrssystem aufgenommen werden können. Die Motzener Straße ist zurzeit, wegen der Umleitung Buckower Chaussee, stärker frequentiert. Diese Erhöhungen und die Folgen daraus, sind im Gutachten berücksichtigt worden und auch, dass in der Zukunft Knotenpunkte sich verkehrlich verändern werden, sowie dann angepasst werden müssen.

6. Frage: Trifft es zu, dass aus umliegenden Gewerbebetrieben mit Unterstützung des Unternehmensnetzwerks Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt wurde, und welches Ergebnis hat dieser?

Antwort zur 6. Frage: Es liegt ein solcher Widerspruch eines Gewerbebetriebes, der in der Umgebung ansässig ist, vor. Ob dieser mit Unterstützung des Unternehmensnetzwerkes erstellt wurde, ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Das Bezirksamt hält im Rahmen der Abhilfeprüfung an seiner Entscheidung fest und hat den Widerspruch zur Entscheidung der aufgrund der Größe des Bauvorhabens gem. § 88 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) vorgelegt.

7. Frage: Welche Maßnahmen plant das Bezirksamt, in welchem Zeitrahmen um Beeinträchtigungen der produzierenden Betriebe durch erhöhtes Verkehrsaufkommen (fließender und ruhender Verkehr - Warteschlangen) zu vermeiden?

Antwort zur 7. Frage: Die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen auf der Motzener Straße liegen in der Zuständigkeit der SenUMVK.

8. Frage: Rechnet das Bezirksamt auch mit Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohngebiete (Richtung Schichauweg) und mit welchen Maßnahmen will es diese vermeiden?

Antwort zur 8. Frage: Bei der Genehmigung neuer Betriebe werden Verkehrsgutachten gefordert, die die Auswirkungen möglicher zusätzlicher Verkehrsströme prüfen. Von einer Beeinträchtigung der angrenzenden Wohngebiete wird nicht ausgegangen.

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