Gewobag-Wohnkomplex (Sachsendamm 63, 64 und Ella-Barowsky-Straße 29, 29A–J)

Harald Gindra

Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)

Frage 1:

Wie schätzt das Bezirksamt den durch diese Wohnhäuser (211 Wohneinheiten) ausgelösten Parkdruck auf die Umgebung ein?

Antwort auf Frage 1:

Auf dem Gelände zwischen Hedwig-Dohm-Straße, Sachsendamm, Gotenstraße und Ella-Barowsky-Straße ist auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans (B-Plan) 7-75 die Entwicklung eines Kerngebietes (östlich) vorgenommen worden sowie ein allgemeines Wohngebiet (westlich) entstanden. Außerdem wurde eine Tiefgarage realisiert.

Der Bebauungsplan schließt mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 die Entwicklung von oberirdischen Stellplätzen aus. Durch diesen Ausschluss sollte die Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel, unter Anbetracht der Lage des Plangebiets am Bahnhof Südkreuz, gefördert werden.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanverfahren, fand eine Untersuchung des ruhenden Verkehrs durch ein beauftragtes Gutachterbüro statt. Die verkehrstechnische Untersuchung kam zum Ergebnis, dass die Entwicklung der Tiefgarage als ausreichend zu bewerten ist, um das prognostizierte Verkehrsaufkommen aufzunehmen.

Weiterhin ist anzumerken, dass eine Stellplatzpflicht in Berlin nicht mehr existiert. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung der BauO Bln vom 04.07.1997 wurde diese abgeschafft. Daher besteht seitens des Bezirksamtes keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Stellplätzen.

 

Frage 2:

Geht das Bezirksamt davon aus, dass auch Wohnungsmieter die Möglichkeit haben, von der Gewobag Stellplätze in der Tiefgarage zu erhalten?

So führt die Begründung zum B-Plan 7-75 zu „Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen“ (S. 90 f) aus: „Gemäß entsprechendem Verkehrsgutachten deckt die Kapazität der Tiefgaragen den Großteil der Stellplatznachfrage des Plangebiets ab. Lediglich am Vormittag kommt es durch die Überlagerung der verschiedenen Nutzergruppen (z. B. Bewohner, Dienstleistungsnutzer) zu geringen Kapazitätsüberschreitungen.“

 

Frage 3:

Wie beurteilt das Bezirksamt die Antwort der Gewobag auf eine Anfrage eines Wohnungsmieters zu einem E-Stellplatz: „Die Tiefgaragenplätze sind seit Erstbezug an die anliegenden Gewerbemieter vermietet – daran wird sich kurz- bis mittelfristig auch nichts ändern“?

Wäre das Bezirksamt bereit sich – angesichts der Erwartungen im B-Plan 7-75 – über die Vermietungspraxis der Gewobag zu erkundigen und eine Anpassung im Sinne der Wohnungsnutzer anzumahnen?

Antwort auf Frage 2 und Frage 3:

Bei der Nutzung und Vermietung der Tiefgaragenstellplätze handelt es sich um eine private Angelegenheit zwischen Eigentümerin und den betroffenen Anwohnenden sowie Gewerbetreibenden. An wen die Eigentümerin ihre Stellplätze vermietet, ist ihr überlassen. Die verkehrliche Untersuchung im Rahmen des B-Planverfahrens stellt eine allgemeine Prüfung zur Umsetzung des B-Planes dar und trifft selbst keine Regelungen zur Entwicklung und Nutzung von Stellplätzen innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Insofern sind keine Forderungen des Bezirksamtes diesbezüglich möglich. 

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