Crellestraße: Straßensondernutzungsgenehmigungen und deren Einhaltung
Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)
Frage 1:
Wie viele Gaststättenbetriebe haben eine Sondernutzungsgenehmigung für Tische auf dem Gehweg in dieser Straße?
Antwort auf Frage 1:
Insgesamt haben 23 Betriebe auf der Crellestraße eine gültige Ausnahmegenehmigung.
Frage 2:
Welche Verpflichtungen haben diese Gastronomiebetriebe bezüglich der Einhaltung vom zulässigem Flächenumfang und müssen sie das öffentlich aushängen?
Antwort auf Frage 2:
Die durch die Straßenverkehrsbehörde des Straßen- und Grünflächenamtes bewilligte Fläche darf nicht überschritten werden. Der Lageplan muss sichtbar an der Fensterfront ausgehängt werden.
Frage 3:
Was passiert, wenn die Gastronomiebetriebe nicht ihrer Pflicht zum Aushang einer Skizze mit der Darstellung der genehmigten Flächen nachkommen?
Antwort auf Frage 3:
Wenn Gastronomiebetriebe ihrer Pflicht zum Aushang einer Skizze (z. B. mit den genehmigten Außenflächen für Tische/Stühle) nicht nachkommen, kann das mehrere rechtliche Konsequenzen haben. Oft erfolgt zunächst eine behördliche Aufforderung, den Aushang nachzuholen, da bereits das Fehlen der ausgehängten Skizze den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (OWI) erfüllt. Der Aushang der Skizze ist eine Auflage der Genehmigung. Wer das nicht beachtet oder ignoriert, riskiert Bußgelder und im schlimmsten Fall den Verlust der Nutzungserlaubnis für Außenflächen.
Frage 4:
Wie wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen kontrolliert und wer ist dafür zuständig?
Antwort auf Frage 4:
Die Kontrolle erfolgt aktiv durch das Ordnungsamt (meist im Außendienst), entweder routinemäßig oder bei konkretem Anlass. Maßgeblich ist immer der Abgleich zwischen tatsächlicher Nutzung und der mit der erteilten Erlaubnis genehmigten Skizze.
Frage 5:
Gibt es zum Anfang der „Freiluftsaison“ besondere Schwerpunkt-Überprüfungen, die dafür sorgen, dass Rollstuhlfahrer und Kinderwagen unbehindert den Gehweg nutzen können?
Antwort auf Frage 5:
Kontrollen dieser Sondernutzungen finden im Rahmen der Streifentätigkeit der Außendienstmitarbeitenden statt, ggf. gezielte Kontrollen durch eingehende Beschwerden von Bürger_innen.
Seitens der Straßenverkehrsbehörde des Straßen- und Grünflächenamtes bestehen im Vergleich von erteilten Ausnahmegenehmigungen zu Anzahl der Sachbearbeitenden keine Kapazitäten. Vereinzelt werden jedoch auch hier die Sachbearbeitenden tätig.
Frage 6:
Welche und wie viele Beschwerden sind dem Bezirksamt in der Crellestraße wegen eingeschränkter Nutzung des Gehwegs und anderer Verstöße bei der Sondernutzung bekannt geworden?
Antwort auf Frage 6:
Dem Bezirksamt sind für die Crellestraße zwischen 2019 und 2026 insgesamt fünf Beschwerden bzw. Vorgänge im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen eingeschränkter Gehwegnutzung und anderer Verstöße bei der Sondernutzung bekannt geworden. Angaben zu Zeiten vor dem Jahr 2019 können seitens der Straßenverkehrsbehörde wegen Einhaltung der Datenschutzfristen nicht gemacht werden.
Frage 7:
Welche Bußgelder werden verhängt, wenn ständig mehr als die zulässige Fläche genutzt werden?
Antwort auf Frage 7:
Wenn mehr Fläche genutzt wird, als genehmigt wurde, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe der Bußgelder ist nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften – in Berlin z. B. nach dem Bußgeldkatalog und dem Einzelfall.
Bei hartnäckigen bzw. bei vorsätzlichen Verstößen können Bußgelder empfindlich angehoben werden. Zudem ist mit weiteren ordnungsrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Widerruf/der Versagung der Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung zu rechnen.
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