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Gesundheitsgefahr durch Legionellen bei Adler in Lichtenrade

Katharina Marg & Harald Gindra

Kleine Anfrage, Harald Gindra & Katharina Marg (LINKE)

1.

Frage

Sind dem Bezirksamt Legionellen-Belastungen im Warmwasser der Adler Nahariyasiedlung bekannt geworden? Gab es dazu Meldungen von der Adler Group beim Gesundheitsamt? (Siehe: nicht-beantwortete-Frage-5 aus der Anfrage 0572/XXI vom 30.01.2026)

 
 

Antwort

Gemäß der aktuellen Trinkwasser-Verordnung sind Eigentümer bestimmter Trinkwassserversorgungsanlagen verpflichtet regelmäßig Trinkwasser-Proben an ausgewählten Trinkwasserzapfstellen zu entnehmen. Überschreitungen der in der Verordnung festgelegten technischen Maßnahme Werte sind gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig. Entsprechend notwendige Nachkontrollen sind ebenfalls dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Bei dem sogenannten technischen Maßnahmenwert handelt es sich um einen rein technischen Parameter, der bei Erreichen lediglich einen Hinweis darauf gibt, dass die Trinkwasseranlage aufgrund ihrer technischen Struktur (z.B. durch Überdimensionierung, Totleitungen, Stagnation etc.) eine Verkeimung bzw. Legionellenwachstum begünstigt. Im Sinne der Trinkwasserverordnung handelt es sich um eine vermeidbare Gefährdung. Einen Hinweis auf ein bestehendes Gesundheitsrisiko kann dieser Wert jedoch nicht direkt geben.

Dem GA sind die Legionellenbelastungen bekannt geworden. Es liegen von der Adler Group Meldungen bzw. Schriftverkehr  zu diesem Objekt vor.

 
2.

Frage

Seit wann hat das Bezirksamt Kenntnis über den aufgetretenen Legionellenbefall in der Wohnsiedlung Groß-Ziethener-Straße 64-82 / Nahariyastraße 23-45 und den aktuell aufgetretenen Befall in der Nahariyastraße 35 und liegen Kenntnisse über einen Befall in weiteren Wohnhäusern der Wohnsiedlung Groß-Ziethener-Straße 64-82 / Nahariyastraße 23-45 vor?

 
 

Antwort

31.03.2026: Groß-Ziethener-Straße 64-82 ohne Beanstandung.
06.02.2026: Nahariyastraße 23-45.
In der Nahariyastraße 35 liegt kein Legionellenbefall vor.

 
3.

Frage

Wie wurde das Bezirksamt über den „extrem hohen“ Legionellenbefall informiert?

 
 

Antwort

Dem Gesundheitsamt wurde der Trinkwasserbefund mit extrem hoher Überschreitung des technischen Maßnahmewertes durch das von der HV beauftragte Labor fristgerecht per E-Mail übermittelt..

 
4.

Frage

Welcher maximale Wert wurde gemessen?

 
 Antwort
Von den genannten Wohnhäusern in der Frage 2 war der maximale Wert 10700 KBE/100ml.
 
5.

Frage

Welche Informationspflichten haben Hausverwaltung /-eigentümer gegenüber Mieter:innen zur Bekanntgabe von positiven / negativen Ergebnissen von Wasseruntersuchungen zu Legionellen? (Siehe nicht-beantwortete-Frage-6 aus der Anfrage 0572/XXI vom 30.01.2026)

 
 

Antwort

Bei einer Legionellenüberschreitung muss die HV die Mieter unverzüglich, vollständig und schriftlich informieren. Sie muss Messwerte, Risiken, betroffene Bereiche und geplante Maßnahmen offenlegen. Diese Pflicht ergibt sich aus der TrinkwV und §16 IfSG.

 
6.

Frage

Weshalb fand innerhalb des Bezirksamts keine Kommunikation statt, um die Fragen aus 0572/XXI „Häufung von technischen Ausfällen bei Adler Wohnungen“ zum Thema Legionellen innerhalb von 7 Wochen fachgerecht zu beantworten?

 
 

Antwort

Eine behördenübergreifende Koordination erfolgt durch das Gesundheitsamt nicht. Eingehende Anfragen oder Beschwerden werden ausschließlich an die jeweils zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

 
7.

Frage

Welche Maßnahmen werden seitens der Adler Group S.A. bzw. auch seitens des Bezirksamts wann eingeleitet, um die Mieter:innen zu schützen?

 
 

Antwort

Nach Erhalt der TW-Befunde durch das Labor hat das GA umgehend die gemäß TrinkwV erforderlichen Maßnahmen gegenüber der HV angeordnet.

Dazu gehört u.a. die Beauftragung einer Risikoabschätzung der gesamten Trinkwasseranlage durch eine Fachfirma entsprechend der UBA-Empfehlung für die Durchführung einer Risikoabschätzung gemäß TrinkwV und Einleitung der daraus resultierenden Maßnahmen zur Ursachenbehebung.

Bei Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes über 10.000 pro 100 Milliliter liegt eine extrem hohe Kontamination vor. In diesen Fällen sind unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu veranlassen. Nutzungseinschränkungen wie z.B. Duschverbot stellen eine sinnvolle kurzfristige Maßnahme zum vorsorglichen Gesundheitsschutz dar und wird nach § 68 der Trinkwasserverordnung gemäß den aktuellen UBA-Empfehlungen empfohlen. Ein Duschverbot kann durch die Installation von Endständigen Filtern an den Duschköpfen aufgehoben werden.

Durch das Gesundheitsamt erfolgten eine Prüfung und Überwachung der bereits eingeleiteten Sofortmaßnahmen und der notwendigen weiterführenden Maßnahmen.

 
8.

Frage

Wie wird mit der Tatsache umgegangen, dass die Bewohner:innen lediglich über einen Aushang im Hauseingang informiert worden sind, obwohl eine massive Gesundheitsgefährdung vorliegt, insbesondere für Säuglinge, Raucher:innen, ältere Menschen und Personen mit geschwächtem Immunsystem?

 
 

Antwort

Das Vorgehen ergeben sich aus der TrinkwV und §16 IfSG.
Bei Überschreitungen über 10000 KBE pro 100 ml Wasser wird zur vorsorglichen Gefahrenabwehr zusätzlich eine Nutzungseinschränkung wie z.B. ein Duschverbot oder die Installation endständiger Filter angeordnet.
Menschen, die ein besonderes Risiko tragen, sollten sich mit Ihrem behandelnden Arzt/Ärztin in Verbindung setzten.

 
9.

Frage

Welche Maßnahmen rät das Gesundheitsamt Betroffenen und Angehörigen, wenn Symptome der Legionärskrankheit (beginnend oft durch Husten, Durchfall und Fieber, bis hin zu hohem Fieber, Schmerzen in der Brust, Husten, Kopfschmerzen, Verwirrtheit, Bauchschmerzen, Durchfall und Erbrechen) oder des Pontiac-Fiebers (Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen, Thoraxschmerzen, trockenem Husten) auftreten?

 
 

Antwort

Den betroffenen Personen wird empfohlen, bei Auftreten entsprechender Symptomatik umgehend ärztlich vorstellig zu werden und den behandelnden Arzt / Ärztin über den Nachweis von Legionellen im Trinkwasser zu informieren.  

 
10.

Frage

Wird sauberes Wasser für Menschen, die schlecht die Wohnung verlassen können bereitgestellt?

 

Antwort

Bei einer Kontamination des Trinkwassers besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit sauberes Wasser für die Bewohner bereitzustellen.

Das Wasser kann bedenkenlos getrunken und zur Körperpflege (ohne Duschen) verwendet werden. Zu einer Infektion könnte es nach Einatmen komme z. B. bei der Verneblung von Wasser in der Dusche.

 
    

Die Antwort für das Bezirksamt erfolgte durch Bezirksstadtrat Oliver Schworck.

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