Brand in der Motzstraße 12 – Verantwortung, Koordination und verlässliche Information

Harald Gindra

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Welche erheblichen Nachlässigkeiten und Verstöße des Eigentümers (teilweise Wohnungen ohne Rauchmelder, keine Sicherung des Dachbodens vor Zutritt Unberechtigter,..) kann das Bezirksamt bestätigen?

    Antwort auf 1. Frage
    Die Sicherung des Gebäudes obliegt dem Eigentümer. Dem Bezirksamt liegen daher darüber keine Informationen vor. Denn das Anbringen sog. Rauchwarnmelder in den Wohnräumen obliegt dem Eigentümer und ist in der Berliner Bauordnung (§48 Abs.4 BauO Bln) geregelt. Eine anlasslose "Prüfpflicht" durch das Bezirksamt - hier durch die Bauaufsicht - ist nicht vorgesehen. Konkrete Meldungen durch Mieter auf das Fehlen von Rauchwarnmeldern liegen nicht vor. Diese Mündliche Anfrage wird aber zum Anlass genommen, eine Prüfung durchzuführen.

  2. Welche grundsätzliche Regelungen gibt es zwischen befassten Behörden (Polizei, Feuerwehr, Bauaufsicht,…) um betroffenen Bewohnern transparent zu machen, welche Maßnahmen notwendig und wie die Regulierung (Sperrung/Freigabe Wohnungen, Hilfe bei Ersatzunterkünften, Zugang zur Sicherung von Dokumenten, Pflichten des Eigentümers zur Widerherstellung) abläuft? 

    Antwort auf 2. Frage
    Die Zuständigkeiten sind klar geregelt: - die Feuerwehr löscht den Brand, - die Polizei sichert während der Brandbekämpfung den Einsatzort, - die Bauaufsicht (BWA) stellt nach Abschluss der Brandbekämpfung den Umfang des Schadens am Gebäude fest und spricht eventuelle Nutzungseinschränkungen oder Nutzungsuntersagungen aus. Dies ist insbesondere als Maßnahme zur Gefahrenabwehr zu verstehen. Durch die beim Feuerwehreinsatz entstandenen Schäden am Gebäude – durch den Brand selbst, oder den Umfang des Wassereinsatzes beim Löschen – kann es zu Umständen kommen, die eine Bewohnbarkeit der Wohnungen / des Hauses im Sinne der Gefahrenabwehr nicht mehr zulassen, - die Kollegen der Abteilung Bürgerdienste, Soziales und Senioren sorgen abschließend um die Unterbringung der betroffenen Bewohner, sofern diese nicht schon – selbst organisiert – bei Freunden oder Familienangehörigen Obdach gefunden haben.

Nachfragen:

  1. Wie unterstützt das Bezirksamt die Betroffenen um möglichst schnell wieder in funktionstüchtige Wohnungen zurückkehren zu können?

    Antwort auf die 1. Nachfrage
    Die Bauaufsicht wird unverzüglich im jeweiligen Einzelfall nach Erhalt der notwendigen Prüfergebnisse – in der Regel ist dies der Nachweis eines Statikers – das Gebäude / die Wohnungen wird freigeben und die Nutzungsuntersagung aufheben.

  2. Welche Anordnungen sind dem Bezirksamt möglich, falls der Eigentümer nachlässig (wie  bereits im Vorfeld agierend) seinen Pflichten als Vermieter zur Herrichtung des Wohnhauses nachkommt?

    Antwort auf die 2. Nachfrage
    Wie bereits ausgeführt beschränkt sich der Handlungsrahmen des Bezirksamtes auf die Gefahrenabwehr (BWA) sowie die soziale Betreuung im Falle der Unterbringung von betroffenen Bewohnern in Notunterkünfte (Abt. Soziales). Darüberhinausgehende Anordnungen sind nicht möglich, eine eventuell vorliegende Zweckentfremdung bei nicht Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen wäre im Einzelfall zu prüfen.

    Die Antwort erfolgte durch Bezirksstadträtin Eva Majewski Sparacino.

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