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Umgang mit vielfältigen Geburtsurkunden

Katharina Marg

Kleine Anfrage, Katharina Marg (LINKE)

 

1.) Welche Konsequenzen bestehen für die Bearbeitung von Fällen beim Bezirksamt, wenn keine Frau in der Geburtsurkunde bzw. im Geburtenregister aufgeführt ist?
Dem Standesamt sind keine Konsequenzen bekannt.

2.) Wie wird mit dem Fehlen einer Mutter in der Geburtsurkunde bei vertraulichen und anonymen Geburten umgegangen?
Die Beurkundung einer vertraulichen Geburt ist in § 21 Absatz 2a Personenstandsgesetz (PStG) abschließend geregelt. Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 I des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1-3 (Vorname und Geburtsname des Kindes, Ort, sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, Geschlecht des Kindes) vorgeschriebenen Angaben eingetragen.

3.) Wie wird eine Geburtsurkunde eines im Ausland geborenen Kindes verarbeitet, dass in dem Herkunftsland keine Mutter hat und dass dort für seinen alleinerziehenden Vater oder seine zwei Väter von einer sogenannten “Austragungsdelegierten” (auf Englisch “gestational surrogate”) ausgetragen wurde?
Für das Standesamt haben derartige Geburtsurkunden lediglich bei Anträgen auf Nachbeurkundungen von im Ausland geborener Kinder Relevanz. Für diesen Fall wird geprüft, inwiefern die ausländische Geburtsurkunde in ihrem Erklärungsinhalt für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden kann. Es ist zwischen den Regelungen der Leihmutterschaft zulassenden Staaten zu differenzieren. Im Übrigen wird auf Art. 19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) verwiesen.

4.) Wie gestaltet sich das interne Verfahren bei der Prüfung und Bearbeitung von Anträgen in diesen besonderen Fallkonstellationen?
Grundsätzlich wird jeder Antrag auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt oder jede Erstbeurkundung einer Inlandsgeburt – unabhängig der familienrechtlichen Konstellation – nach dem gleichen Schema geprüft. Das Prüfungsschema leitet sich aus der gesetzlichen Grundlage des Art. 19 EGBGB (Abstammung) ab. Sofern die Voraussetzungen für eine Beurkundung mit einem von der Mutter/Vater-Konstellation abweichenden Eltern-Kind-Verhältniss im Raum stehen, werden die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen des in Frage kommenden ausländischen Staates geprüft.

5.) Bestehen Probleme bei der Einpflegung der Daten in die elektronischen Datenverarbeitung-Systeme?
Nein

6.) Wie werden derartig gelagerte Probleme intern gelöst, gibt es standardisierte Abläufe oder werden Einzelfallentscheidungen getroffen?
Siehe Antwort zu 4. Da jede Geburt, durch die Kindeseltern bedingt, andere Voraussetzungen mit sich bringt, lassen sich gelegentlich ähnlich gelagerte Fälle zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wobei das Interesse des Standesamtes darin liegt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die Beurkundung zu dem von den Kindeseltern gewünschten Ergebnis zu bringen.

7.) Welche Konsequenzen ergeben sich für betroffene Kinder?
Zuarbeit JugGes: Die Fragen 7, 8 und 10 können vom JugGes nur zusammenfassend wie folgt beantwortet werden: Die Tatsache, dass in einer Geburtsurkunde keine Frau aufgeführt ist, führt grundsätzlich zu keinen Leistungseinschränkungen. Es können sich aber Konstellationen ergeben, die eine Anspruchsüberprüfung oder Leistungsgewährung schwierig machen, z. B.:

Falltyp I (anonyme oder vertrauliche Geburt)
Bei einer anonymen Geburt ist vom Familiengericht Vormundschaft anzuordnen. Bei einer anonymen Kindesabgabe machen sich die Eltern wegen Personenstandsunterdrückung und wegen Entziehung eines Minderjährigen strafbar. Während der anschließenden Adoptionspflege haben die zukünftigen Adoptionseltern Anspruch auf Elterngeld.

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes Vormund. Die vertrauliche Geburt ist die beraterische Ultima Ratio für eine Frau, die sich auf Dauer von ihrem Kind trennen will, ohne den Weg einer geregelten Adoption zu gehen. Das Kind wird nach der Geburt durch das Jugendamt in Obhut genommen und ebenfalls in Adoptionspflege vermittelt.

Falltyp II (ausländische Geburtsurkunde mit einem oder zwei Vätern)
Ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Da das Unterhaltsvorschussrecht auf Elternschaft und Getrenntleben abstellt, kann auch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.

8.) Welche Leistungen können für betreffende Kinder nicht beansprucht werden?
Siehe Antwort zu 7.

9.) Werden intern Fälle kategorisiert, wenn ja wie?
Nein

10.) Welche Unterschiede bestehen in der behördlichen Behandlung zwischen den genannten Falltypen?
Keine. In der Regel ist der Prüfungsaufwand für das Standesamt höher.
Zuarbeit JugGes: Siehe Antwort zu 7.

11.) Welche Ersatzdokumente oder Nachweise werden anerkannt?
Die Frage ist zu unspezifisch gehalten, um sie abschließend beantworten zu können. Welche Unterlagen zur Beurkundung eingereicht werden müssen, ist in §§ 33, 35 Personenstandsverordnung (PStV) geregelt.

12.) Gibt es für die Mitarbeitenden interne Richtlinien, Erlasslagen oder Handlungsempfehlungen für den Umgang mit diesen speziellen Konstellationen? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese?
Nein, da sich die Vorgehensweise aus den gesetzlichen Regelungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) ergibt.

13.) Welche Unterstützung wird betroffenen Familien, Sorgeberechtigten oder Vormundschaften geboten, um eine zügige und rechtskonforme Antragstellung zu ermöglichen?
Hinsichtlich der Erfüllung der rechtlich erforderlichen Voraussetzungen zur Geburtsbeurkundung finden Beratungen durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten statt.

*Die Antwort erfolgte durch den Bezirksstadtrat Matthias Steuckardt und ist in diesem Dokument einsehbar:

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