Passauer Straße: Müssen sich Anlieger auf Dauersperrung einstellen?
Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)
Frage 1:
Wonach richtet sich der Zeitraum für eine Straßenlandsondernutzung bei einer Baustelleneinrichtung?
Antwort auf Frage 1:
Gemäß § 11 Abs. 3 Berliner Straßengesetz ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise haben die Bauverantwortlichen zu erbringen. Der Genehmigungszeitraum richtet sich in der Regel nach dem vom Bauverantwortlichen beantragten Sondernutzungszeitraum.
Frage 2:
In welchem Genehmigungszustand ist die Totalsperrung der Passauer Straße auf Höhe des KaDeWe?
Antwort auf Frage 2:
Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens der Bauherrin KaDeWe Group und damit einhergehender teilweise unklarer Verantwortlichkeiten, befindet sich die weitere Genehmigung der Baustelle aktuell noch in Klärung.
Frage 3:
Wenn sich die Grundlage für die Sondernutzung auf benötigte Flächen für eine Baustellentätigkeit bezieht, was ändert sich dann, wenn die Bautätigkeit auf unbestimmte Zeit unterbrochen wird?
Antwort auf Frage 3:
Unterbrechungen der Bautätigkeit haben zunächst keinen Einfluss auf die erteilte Sondernutzungserlaubnis soweit die Unterbrechung im Gültigkeitszeitraum liegt und zum Beispiel durch Lieferengpässe oder Schwierigkeiten mit den eingesetzten Gewerken hervorgerufen wird. Die Sondernutzer_innen sind verpflichtet eine vorzeitige Beendigung der Sondernutzung anzuzeigen, jedoch nicht eine bloße Unterbrechung der Bautätigkeit.
Frage 4:
Können Anlieger, darunter auch kleinere Ladengeschäfte, damit rechnen, dass die Einschränkungen ihres Zugangs vom Tautentzien aus zeitnah aufgehoben werden (Beseitigung oder zumindest Reduzierung der Straßennutzung)?
Antwort auf Frage 4:
Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens der KaDeWe Group, ist derzeit noch unklar in welchem Maße die aktuellen Bautätigkeiten fortgeführt werden und ob durch die ausführenden Firmen vor Ort eine Reduzierung der Fläche möglich ist. Betroffene Gewerbetreibende können jederzeit selbständig bilaterale Absprachen mit der KaDeWe Group treffen, um hier Erleichterungen zu erreichen.
Frage 5:
Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt gegebenenfalls die Aufhebung der Sperrung zu beschleunigen?
Antwort auf Frage 5:
Eine Erlaubnis zur Straßenlandsondernutzung einer Anliegerin im Zusammenhang mit Bautätigkeiten dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. Da die Bauherrin keine Möglichkeit hat, die Bautätigkeiten bzw. Materiallagerungen auf dem eigenen Grundstück zu bewerkstelligen, bleibt nur die Inanspruchnahme des Straßenlandes für die erforderliche Dauer. Das Bezirksamt kann auf die Planung bzw. den reibungslosen Ablauf und damit die Geschwindigkeit eines Bauvorhabens keinen Einfluss nehmen.
Frage 6:
Können betroffene Gewerbetreibende Ansprüche zum Ausgleich von Umsatzverlusten geltend machen? Wenn ja, wer wäre Adressat?
Antwort auf Frage 6:
Für Umsatzeinbußen, welche durch Baumaßnahmen von Anliegern entstehen, gibt es weder beim Bezirk noch bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung die Möglichkeit Überbrückungshilfen zu beantragen. Inwieweit die Möglichkeit besteht, diese bei dem Verursachenden auf dem zivilrechtlichen Wege geltend zu machen, entzieht sich der Kenntnis des Bezirksamtes.
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