Görresstraße 21, 23 – Genehmigungslage nach erfolgreichem Widerspruch des Bauträgers

Harald Gindra

Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)

Frage 1: Gibt es aus Denkmalschutzgründen noch Einschränkungen für den Projektträger?
Frage 2: Ist von einem Abriss / Rückbau von derzeitigen Gebäuden auszugehen?
Frage 3: Inwieweit beschäftigen sich noch Untere Denkmalschutz- und Naturschutzbehörde mit dem Vorgang?


Antwort: Da die einzelnen Fragen (Nr. 1 bis Nr. 3) im Sachzusammenhang stehen, werden sie vom Bezirksamt zusammenfassend beantwortet. Wie bereits ausgeführt, ist durch die Abhilfe des Widerspruchs zum Vorbescheid bezüglich des Bau- und Planungsrechts sowie durch die positive Entscheidung der Obersten Denkmalschutzbehörde hinsichtlich der Fragen zum Denkmalschutz durch die Senatsverwaltung Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sind die jeweilig abgefragten Maßnahmen nicht mehr anfechtbar. Darüber hinaus gehende - während eines Bauantrags weitere, beantragte Maßnahmen - unterliegen dann der ergänzenden Prüfung durch die Denkmalschutzbehörde sowie der Stadtplanung. Da es sich weiterhin um ein Denkmal handelt, tangieren alle weiteren (nicht die Inhalte des Vorbescheidverfahrens betreffenden) Vorhaben Denkmalbelange und unterliegen somit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Den im Vorbescheidsverfahren zum Abbruch/Rückbau vorgesehenen Gebäude wurde durch SenStadt zugestimmt, dementsprechend darf diese Planung ausgeführt werden. In einem (noch erforderlichen) Baugenehmigungsverfahren dürfen die im Vorbescheidsverfahren getroffenen Entscheidungen nicht konterkariert werden, wenn keine inhaltlichen Planänderungen erfolgen. Da derzeit kein Bauantrag vorliegt, bzw. zu dem genannten Objekt kein Vorgang offen ist, beschäftigt sich das Stadtentwicklungsamt aktuell nicht mit dem Grundstück.

Frage 4: Welche Maße der Bebauung sind derzeit zulässig und in welchem Rahmen werden von dem Projektträger Befreiungen zur Geschossigkeit, der GFZ und GRZ angestrebt?
 

Antwort auf Frage 4: Das Grundstück Görresstraße 21, 23 liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplan, der das Grundstück als „Allgemeines Wohngebiet“ in der Baustufe IV/3 ausweist. Die Bebauungstiefe ist mit 13m festgesetzt.

Frage 5: Um welche „Ausnahmen“ (Oberste Bauaufsicht) handelt es sich konkret bei Gebäudehöhe, geplanter Bauweise und geplanter Bebauungstiefe (in Unterschied zu einer Beurteilung ohne „Ausnahme“)?
Antwort auf Frage 5: Hierzu kann das Bezirksamt - hier die UD des Stadtentwicklungsamt - keine Aussagen treffen. Diese wären bei der Obersten Denkmalschutzbehörde abzufragen.

Frage 6: Wie viele Wohnungen mit welchen Ausstattungsmerkmalen (Größenmix, Balkone, gehobener Ausbau?) sollen entstehen und auf welcher Vermarktungsbasis (Miet- / Eigentumsobjekte)?


Antwort auf Frage 6: Die abgefragten Sachverhalte können erst nach Einreichung eines konkreten Bauantrages beantwortet werden. Zu beachten gilt jedoch, dass die abgefragten Merkmale „gehobener Ausbau / Miet- / Eigentumsobjekt“ KEINE Kriterien eines Bauantragsverfahren sind.

Frage 7: Welchen Stand hat das Antrags-/Genehmigungsverfahren derzeit und wie sind die nächsten „Meilensteine“ zeitlich geplant?


Antwort auf Frage 7: Dazu kann das Bezirksamt derzeit keine Angaben machen.

Frage 8: Trifft es zu, dass bereits am 29. Januar mit Baumfällungen begonnen wurde, für die keine Genehmigungen vorlagen, und welche Folgen hat das für den Vorhabenträger?
Antwort auf Frage 8: Dazu kann das Bezirksamt keine Angaben machen, dem Stadtentwicklungsamt sind keine Baumfällungen bekannt.

Die Antworten erfolgten durch: Eva Majewski Sparacino
Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung und
Facility Management.

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