Rechtswidrige Bebauung im Innenhof des Grundstücks Badensche / Meraner Str

OrdnungStadtentwicklungLinksfraktion in der BVV

Kleine Anfrage, BV Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

Sehr geehrte Frau Dr. Scherzinger,

die o. g. Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.06.2016 ( Aktenzeichen VG L 117.16 ) wonach die Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben im Innenhof des Grundstücks Badensche Straße/Meraner Straße rechtswidrig erfolgte?

Die Nachverdichtung im Innenhof der Meraner Straße ist nach Auffassung des Bezirksamtes stätdebaulich vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat bei diesem Bauvorhaben trotz der festgestellten Nichtbeachtung der Grundzüge der Planung keine nachbarschützenden Auswirkungen festgestellt und deshalb auch die durch das Bezirksamt erteilte Baugenehmigung nicht aufgehoben. Das Gericht hat auch keinen Baustopp ausgesprochen. Das Bezirksamt zieht aus dem Urteil insofern Konsequenzen, als der Aspekt der Grundzüge der Planung durch den Fachbereich Stadtplanung in Zukunft mit einem strengeren Maßstab bei der Beurteilung von Bauvorhaben beachtet wird.

 

2. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass zukünftig im Baugenehmigungsverfahren die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und beispielsweise enge Baukörperausweisungen wie im vorliegenden Fall , als nicht durch Befreiungsentscheidungen änderbare, festgesetzte Bebauungspläne respektiert werden?

Bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben (Bauanträge / Bauvorbescheide) ist die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass expliziet geprüft wird, inwieweit durch das beantragte Vorhaben Grundzüge der Planung tangiert sind. Sollte das der Fall sein, wird keine Befreiung gemäß § 31(2) BauGB erteilt.

 

3. Gibt es im Bezirksamt ein Qualitätsmanagement, das sicherstellt, dass Baugenehmigungen rechtskonform erteilt werden?

und

4. Welche Verfahrensänderungen wurden nach dem o.g. Gerichtsurteil vorgenommen, um zukünftig rechtswidrige Befreiungen von bindenden Bauvorschriften zu verhindern?

Hierzu wurde nach Würdigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 vom Leiter  des Stadtentwicklungsamtes eine entsprechende Arbeitsanweisung hinsichtlich der Beachtung der Grundzüge der Planung im Sinne des Gerichtsbeschlusses ausgesprochen. Die Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe 1 „Städtebauliche Bauberatung und planungsrechtliche Stellungnahmen“ des Fachbereichs Stadtplanung bearbeiten seitdem die Vorgänge entsprechend. Der zuständige Gruppenleiter und die Fachbereichsleitung Stadtplanung achten im Mitzeichnungsverfahren auf die Einhaltung der Arbeitsanweisung. In Zweifelsfällen wird der Jurist der Abteilung Stadtentwicklung und Bauen und ggf das Rechtsamt involviert.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Oltmann