Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots - aktueller Stand im Bezirk

Kleine Anfrage, Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

Wie viele Wohnungen/Gebäude stehen nach § 2 ZwVbG (Zweckentfremdungsverbot) im Bezirk Tempelhof Schöneberg leer (bitte aufschlüsseln nach Ortsteilen, Haus/Wohnung)?

Die Frage kann so nicht beantwortet werden. Es wird im Land Berlin kein Wohnungskataster geführt. Kein Wohnungsamt im Land Berlin hat Kenntnis davon, wie viele Wohnungen im jeweiligen Bezirk leer stehen.

               

Wie viele dieser Wohnungen (bitte wie 1. aufschlüsseln) fallen gemäß § 2 Absatz 2 nicht unter Zweckentfremdung und wurden durch den Bezirk nach § 3 genehmigt?

Die Frage kann so nicht beantwortet werden (siehe Antwort zu 1.). Zudem macht die Fragestellung keinen Sinn. § 2 Abs. 2 ZwVbG regelt Fallgestaltungen, in denen keine Zweckentfremdung vorliegt. Wenn die Nutzung einer Wohnung aber nach § 2 Abs. 2 ZwVbG keine Zweckentfremdung darstellt, bedarf es auch keiner Genehmigung der Zweckentfremdung.

       

Bei wie vielen der leerstehenden Wohnungen werden derzeit Bußgelder eingefordert?

Die Frage kann nicht beantwortet werden. Eine Auswertungsmöglichkeit über das IT-Fachverfahren bezogen ausschließlich auf Bußgeldverfahren wegen eines ungenehmigten Leerstands besteht nicht.

    
 

Welche Höhe haben diese Bußgelder?

Die Höhe der Bußgelder ist in den Ausführungsvorschriften zum Zweckentfremdungsverbot (AV-ZwVb) festgelegt. Nach Nr. 30.5.4 soll im Falle des Leerstandes von mehr als drei Monaten ein Bußgeld in Höhe von 250 – 750 EUR je Monat des Leerstandes festgesetzt werden. Allerdings zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass im Rahmen der Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten die Geldbußen erheblich, auf bis zu 50 EUR je Monat des Leerstandes, herabgesetzt werden.

 

a)      Bei wie vielen der Leerstände wurden noch keine Bußgelder bezahlt?

b)      Über welche Vollzugsmöglichkeiten verfügt das Bezirksamt solchen Fällen und ist

eine Enteignung per se ausgeschlossen?

c)      In wie vielen Fällen sind vonseiten der Täter_innen Rechtsmittel eingelegt worden und wie viele gerichtliche Entscheidungen sind noch anhängig?

a) Die Frage kann nicht beantwortet werden.

b) Bußgelder werden im Rahmen der Vollstreckung durch die Vollstreckungsstellen der Finanzämter beigetrieben. Sofern dies scheitert, werden die Verfahren dem Amtsgericht übergeben, welches dann eigene Vollstreckungsmaßnahmen ergreift oder auch eine Erzwingungshaft anordnen kann.

c) Die Frage kann nicht beantwortet werden.

 

Gibt es im Bezirksamt eine Planung zur administrativen Umsetzung von § 4a und b (Einsetzung eines Treuhänders)?

Derzeit ist die Anwendung der Treuhänderregelung im Land Berlin faktisch kaum möglich, da noch zu viele Detailfragen ungeklärt sind. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin bereitet zurzeit auf Initiative und unter enger Begleitung durch die Fach- und Rechtsreferate der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Anwendung der Treuhänderregelung exemplarisch an einem Objekt vor. Im Rahmen dieses Modellprojekts sollen die diversen bisher ungeklärten Detailfragen in der Praxis geklärt werden mit dem Ziel, eine musterhafte und rechtssichere Vorgehensweise für die Bezirke zu erarbeiten. Das Bezirksamt ist informativ daran beteiligt und wird die dort gewonnenen Erfahrungen bewerten.

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