Stand des Verfahrens zur Ausübung des Vorkaufsrechts/Erteilung eines Negativzeugnisses bzgl. der Wohnanlage Gleditschstraße 49 - 53 / 57 – 69 (Milieuschutzgebiet Barbarossaplatz/Bayerischer Platz)

StadtentwicklungLinksfraktion in der BVV

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

Ich frage das Bezirksamt:

 

1. Was wird nach Kenntnis der Bezirksverwaltung auf verschiedenen

Ebenen zur verlässlichen sozialen Absicherung der Mieter_

innen der Gleditschstraße 49 - 53 und 57 - 69 für den langfristigen

Erhalt des genutzten Wohnraums - auch bei geänderten politischen

Mehrheitsverhältnissen und darin begründeten Rechtsetzungsänderungen,

die z.B. Änderungen oder Aufhebungen der

Erhaltungsverordnung nach sich ziehen - unternommen?

 

Zu Frage 1:

Dem Bezirksamt sind keine besonderen Maßnahmen für eine verlässliche

soziale Absicherung und zum Erhalt des Wohnraums der Mieterinnen

und Mieter der Gleditschstraße 49-53 und 57-69 auch im Falle

geänderter politischer Mehrheitsverhältnisse bekannt. Milieuschutzgebiete

werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Rechtsverordnungen

gelten wie andere gesetzliche Normen auch unabhängig von

Wahlperioden. Es ist allerdings das demokratisch legitimierte Recht

des gewählten Normgebers, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

Im Zusammenhang mit dem Milieuschutz ist ferner darauf hinzuweisen,

dass er von vornherein nicht dem Mieterschutz dient und kein Instrument der

sozialen Absicherung der Mieterinnen und Mieter darstellt.

Es handelt sich um ein städtebauliches Instrument. Der gezielte

Schutz von Mieterinnen und Mietern wäre Aufgabe eines gemeinwohlorientierten

sozialen Mietrechts. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim

Bund.

Im derzeit laufenden Vorkaufsrechtsverfahren ist es das Ziel des Bezirksamtes,

mit dem Käufer eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen

oder andernfalls das Vorkaufsrecht ausüben zu können.

Beide Maßnahmen würden mittelbar auch den Schutz der Mieterinnen

und Mieter der Gleditschstraße bewirken können.

 

2. Wie viele Anträge auf Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

(Umwandlung zur Vermietung bestimmten Wohnraums in

Wohneigentum) wurden nach Kenntnis des Bezirks seit Erlass

der sozialen Erhaltungsverordnung für das Milieuschutzgebiet

Barbarossaplatz/Bayerischer Platz im Jahr 2014 gestellt? (bitte

genaue Angabe des Datums, des Blocks sowie der Anzahl der betroffenen

Wohnungen)

 

Zu Frage 2:

Die Beantwortung dieser Frage übersteigt den Rahmen einer mündlichen

Anfrage deutlich. Es werden darüber hinaus auch statistisch keine

baublockbezogenen Daten erhoben. Eine Beantwortung ist daher

nicht möglich.

 

Nachfragen:

 

1. Inwieweit erfordert es das durch die Erhaltungsverordnung von

2014 zu fördernde Wohl der Allgemeinheit im Milieuschutzgebiet

Barbarossaplatz/Bayerischer Platz (vgl. Begründung zur Erhaltungsverordnung),

neben einer Begrenzung von Modernisierungen

und dem zeitlich begrenzten Ausschluss von Umwandlungen

in Wohneigentum in Abwendungsvereinbarungen auch den Erhalt

der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung absichernde

Vorgaben für Käufer aufzunehmen, wie etwa zum generalisierten

Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen

oder zur langfristigen Orientierung an gebietstypischen Mieten,

wie im „Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten nach dem

Baugesetzbuch in Berlin“ der von Juli 2017 aufgezeigt (vgl. Sen-

Fin, /SenStadt)

 

Zu Nachfrage 1:

Die Erhaltungsverordnung verlangt aus sich heraus nicht die Förderung

des Wohls der Allgemeinheit, sondern bestimmte Maßnahmen,

wie beispielsweise die Ausübung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten,

müssen ihrerseits durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt

sein. Dabei dienen die benannten Maßnahmen wie die Begrenzung

von Modernisierung und Umwandlung von Wohnraum dem

Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Es wäre zwar

wünschenswert, in Abwendungsvereinbarungen auch unmittelbar

mietrechtlich wirkende Regelungen aufnehmen zu können. Hierzu

würde ein genereller Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen zählen.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich beim Milieuschutz um ein

städtebauliches und eben nicht um ein sozial- oder mietrechtliches Instrument

handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine vergleichbare

Fragestellung im Sanierungsrecht bereits entschieden, dass die                                                              

Gemeinde sich nur solcher Instrumente bedienen dürfe, die

ihr das Baugesetzbuch einräumt. Mietrechtliche Regelungen gehören

nicht hierzu. Andernfalls besteht die Gefahr, dass entweder die Ausübung

des Vorkaufsrechts anfechtbar oder die abgeschlossene Abwendungsvereinbarung

unwirksam wäre.

 

2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bezirksverwaltung prozentual der

Anteil von durch die Eigentümer selbst genutzten oder vermieteten

Eigentumswohnungen am gesamten Wohnungsbestand im

Milieuschutzgebiet Barbarossaplatz/Bayerischer Platz?

 

Zu Nachfrage 2:

Der damalige Untersuchungsbericht zum Erhaltungsgebiet Barbarossaplatz

/ Bayerischer Platz hatte festgestellt, dass der Anteil an in

Eigentum umgewandelten Wohnungen und an selbstnutzenden Eigentümern

sehr hoch war (ist). 36% aller Wohnungen sind in Eigentum

umgewandelt, 19% aller Wohnungen werden von ihren Eigentümer

bewohnt, ca. 17% der Wohnungen sind vermietete Eigentumswohnungen.

Derartig hohe Anteile an umgewandelten Wohnungen sind in

der Berliner Innenstadt selten (…zum damaligen Zeitpunkt der Untersuchung

- Red.). … Der Anteil selbstnutzender Eigentümer liegt mit 19

% deutlich über dem Berliner Durchschnitt von 15,8% - der aber vor allem

durch Eigentum in den Außenbezirken erreicht wird. Zum Vergleich

stellt der Bericht fest: „Im Erhaltungsgebiet Bergmannstraße-

Nord sind lediglich 19 % der Wohnungen umgewandelt worden und

werden 8 % von den Eigentümern selbst genutzt.“

 

Jörn Oltmann,

Bezirksstadtrat