Betr. Verpflichtungen gegenüber Land, Bezirk und Nachbarschaft: Bauvorhaben Martin-Luther-Straße// Speyerer Straße

Kleine Anfrage, Christine Scherzinger (LINKE)

1. Inwieweit und wie wird eine verbindliche Kompensation des Vorhabensträgers aufgrund des zu erwartbaren Wertzuwachses durch die bauliche Ausnutzung des Grundstückes verbindlich festgelegt?

2. Inwieweit wird das Hochhausleitbild der Senatsverwaltung bei dem Bauvorhaben angewandt?

3. Für welche konkreten Maßnahmen hat sich der Vorhabensträger als Ausgleich gegenüber dem Land Berlin verpflichtet, der durch die gewerbliche Hochhausplanung einen Planungsmehrwert in Höhe von ca. 6 Mio € steuerfrei verbuchen kann?

 2a) Welche Vereinbarungen wurden für welche Maßnahmen getroffen?

 2b) Wie wurden diese Maßnahmen rechtlich abgesichert?

 2c) Welchen Wert in Euro haben diese Maßnahmen?

3. Wie schätzt das Bezirksamt die Gefahr ein, dass die Wohnungen nach Fertigstellung in Ferienwohnungen umgewidmet werden können (Ferienwohnungen sind nach der Baunutzungsverordnung den nicht störenden Gewerbe gleichgestellt)?

 3a) Wie wird gewährleistet, dass die wenigen neuen Wohnungen nicht nach erteilter Baugenehmigung und vor Fertigstellung teils oder sogar ganz zu Ferienwohnungen umgewandelt werden?

 3b) Plant das Bezirksamt im Durchführungsvertrag (ggf. mit Zusatzverträgen) Klauseln zu integrieren, die eine potenzielle Zweckentfremdung unterbinden könnten?

4. Wird sowohl im „Durchführungsvertrag“ wie auch im „Projektrealisierungsvertrag“ auf nachhaltige wie etwa grundbuchliche Besicherungen der dortigen Verpflichtungen des Investors zu seinen Gunsten und ganz unüblich verzichtet.

 4 a) Wenn ja, warum?

 4 b) Wenn nein, welchen Verpflichtungen oder Auflagen soll der Vorhabensträger               nachkommen?

 4c) Bleiben bei einem potenziellen Verkauf an einen neuen Eigentümer (Eigentümergesellschaft) Verpflichtungen/Auflagen bestehen?

 4d) Was wird das Bezirksamt tun, damit nachfolgende Eigentümer bei einem potenziellen Verkauf, weiterhin vertraglich an Auflagen/Verpflichtungen gebunden   sind? (vgl. BauGB §5 Abs.2)

 

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