Barbarossadreieck 7-93: Widersprüchliche Formulierungen zum Hochhauslei-tbild ersetzen

Antrag, BV Dr. Christine Scherzinger, LINKE

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt,dass im Bebauungsplanverfahren Barbarossadreieck 7-93 VE der Begründungstext und die Abwägung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB korrigiert werden.

 

Begründung: Auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan findet sich folgende Aussage: „Das Hochhausleitbild für Berlin erhält den Status einer sonstigen von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Planung i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, welche bei der Aufstellung von Bauleitplänen in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Bei Aufstellung des Bebauungsplans fanden bereits die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im April 2018 aufgestellten Handlungsempfehlungen Anwendung, weil der städtebauliche (Höhen-)Maßstab der Umgebung um mehr als die Hälfe überschritten wird“.

In der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit Stadtentwicklungsamt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird in der mit „Abwägungsergebnis“ betitelten Spalte 31-mal folgende Behauptung aufgestellt: „...entspricht das Vorhaben an dieser exponierten Stelle dem Hochhausleitbild des Senats“. Die Behauptungen sind nicht richtig, denn die im Hochhausleitbild aufgestellten Handlungsempfehlungen kamen in ihrer Gänze nicht zur Anwendung.

Eine Anwendung der im Hochhausleitbild aufgestellten Handlungsempfehlungen hätte bedeutet:

•Das Hochhausleitbild schreibt ein zweistufiges Verfahren vor. In der ersten Stufe soll nach sechs Kriterien beurteilt werden, ob ein Standort geeignet ist. Die sechs Kriterien sind FNP, Zentrenbezug, Verkehr, Naturschutz, Denkmalschutz und Milieuschutz. Dieser Vorcheck wurde nicht durchgeführt. Wäre dieser Vorcheck durchgeführt worden, wäre man zu Ansicht gekommen, dass wahrscheinlich an dem jetzigen Standort, kein Hochhaus gebaut werden kann.
•In der zweiten Stufe des Hochhausleitbildes wird intensive Partizipation und ein Wettbewerb verlangt.
•Weder der Vorcheck noch intensive Partizipation noch ein Wettbewerb kam zur Anwendung.
•Auch die qualitativen Anforderungen des Hochhausleitbildes zur Nutzungsmischung wurden missachtet.
•Bei überwiegend gewerblicher Nutzung soll mindestens 30% Wohnen stattfinden. Bei überwiegender Wohnnutzung sollen es 30 % Gewerbenutzung sein. Diese Parameterwerden nicht eingehalten.

Wenn dennoch in der Begründung des Bebauungsplans und in den Abwägungen behauptet wird, das Projekt sei nach den Vorgaben des Hochhausleitbildes der Senatsverwaltung entwickelt worden, entspricht dies nicht den Tatsachen. Ein Bebauungsplan ist ein örtlich gel-tendes Gesetz. Es ist nicht hinzunehmen, dass in einem Gesetz, das wir als Bezirksverordnete auf den Weg bringen, mit widersprüchlichen Behauptungen gearbeitet wird. Entweder wird das Hochhausleitbild in seiner Konsequenz angewandt oder eben nicht. Begründung und Abwägung zum Bebauungsplan sowie die Formulierungen zum Hochhausbild müssen korrigiert werden.