Aussetzung der Fällgenehmigung Beyrodtstraße/Kaiserallee 12277

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1. Frage

Inwieweit wird die Fällgenehmigung so lange ausgesetzt, bis über das Bauvorhaben entschieden wird?

Antwort auf 1. Frage

Die beantragte Fällgenehmigung kann nach § 5 (1) Nr. 2 BaumSchVO nur erteilt werden, wenn  „eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird“. Im Hinblick auf die anhaltende bauaufsichtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit wurde daher bisher keine Fällgenehmigung erteilt.

 

2. Frage

Unter welchen Bedingungen wird der Bauantrag seitens des Bezirksamts genehmigt?

Antwort 2

Es ist zunächst festzuhalten, dass kein Bauantrag eingereicht wurde. Vielmehr wurden Unterlagen gem. § 62 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) –Genehmigungsfreistellungsverfahren- eingereicht, verbunden mit der Beantragung planungsrechtlicher Befreiungen. Die Erteilung der beantragten Befreiungen wurde mit Bescheid vom 02.12.2021 versagt. Damit lagen auch die Verfahrensvoraussetzungen für ein Verfahren gem. § 62 BauO Bln nicht vor. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Für die Entscheidung über den Widerspruch ist im vorliegenden Fall aufgrund der Größe des Vorhabens die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig. Dorthin wird der Vorgang in Kürze abgegeben, da seitens des
Bezirksamtes dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte.

 

Nachfrage 1

Beruft sich die DEGEWO auf den Vorbescheid und verbleibt sie bei ihren Plänen?

Antwort Nachfrage 1

Es gibt keinen Vorbescheid, auf den die DEGEWO sich berufen könnte. Zwar wurde im Juli 2019 ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, jedoch wurden nachgeforderte Unterlagen trotz wiederholter Erinnerung nicht nachgereicht, so dass das Verfahren nicht mit einem Bescheid abgeschlossen werden konnte. Da die DEGEWO gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt hat, hält sie offensichtlich an ihren Planungen im beantragten Umfang fest

 

Nachfrage 2

Werden die Mieter und Mieterinnen noch in den Prozess eingebunden?

Antwort Nachfrage 1

Ein Beteiligungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben aus behördlicher Sicht nicht vorgesehen.
Gem. §25 Abs.3 Verwaltungsverfahrensgesetz wirkt die Behörde darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die Form der Beteiligung (Veranstaltung, Informationsschreiben o.ä.) bleibt dem Bauherren vorbehalten.
Dies ist erfolgt.