Bauvorhaben Bautzener Straße 1 / Yorckstraße 54
Mündliche Anfrage des Bezirksverordneten Harald Gindra (LINKE)
1. Frage Welche Definition von „Eckbebauung“ legt das Stadtentwicklungsamt bei der Beurteilung von Bauvorhaben zugrunde?
Antwort auf 1. Frage Das Grundstück Bautzener Straße 1 / Yorckstraße 54 liegt an zwei aufeinandertreffenden Straßen und stellt somit ein Eckgrundstück dar. Mit dem Bestandsgebäude und dem genehmigten Neubau werden sich zwei baulich voneinander getrennte Gebäude auf dem Grundstück befinden. Diese stellen keine klassische Eckbebauung dar.
2. Frage In welchem Rahmen werden Befreiungen von den geltenden Maßen der Bebauung wegen der besonderen Lage bei Eckgrundstücken erteilt?
Antwort auf 2. Frage Trotz der Lage (Eckgrundstück) gibt es keine über die üblichen Anforderungen hinausgehenden Maßstäbe zur Beurteilung von Bauvorhaben und etwa erforderlichen Abweichungen. Die Zulässigkeit von Abweichungen (Ausnahmen, Befreiungen) ist nach § 31 BauGB zu beurteilen.
Jede Entscheidung im Rahmen von Abweichungen ist eine Einzelfallentscheidung, einen festgesteckten Rahmen gibt es nicht.
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- Nr._13_Mdl_Anfr_Linke_Bauvorhaben_Bautzener_Strasse_1_RS.pdf
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