Wie sieht der Handlungsspielraum des Bezirks bei dem Neubauvorhaben „Beyrodtstraße/Welterpfad“ aus?

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1. Frage Was würde passieren, wenn Sie den Widerspruch gegen die Versagung der Erteilung der planungsrechtlichen Befreiungen, die der Senat stattgeben hatte, im Bezirk nicht stattgeben?

Antwort auf 1. Frage Die Senatsverwaltung hat als gem. Bauordnung Berlin (BauO Bln) aufgrund der Größe des Vorhabens zuständige Widerspruchsstelle dem Widerspruch gegen die Versagung der Befreiungen stattgegeben und unmittelbar anschließend die erforderlichen Befreiungen selbst erteilt. Damit bleibt dem Bezirksamt kein wie auch immer gearteter Handlungs- oder Entscheidungsspielraum.

2. Frage Inwieweit hat die Erteilung der Befreiung seitens des Senats nur einen empfehlenden Charakter?

Antwort auf 2. Frage Wie soeben ausgeführt, ist es keine empfehlende, sondern eine finale Entscheidung aufgrund der Zuständigkeitsregelungen.

1. Nachfrage Warum lehnt das Bezirksamt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Bauordnung nicht ab?

Antwort auf die 1. Nachfrage Unterlagen, die gem. § 62 BauO Bln entsprechend den dort genannten Verfahrensvoraussetzungen eingereicht werden, können nicht abgelehnt werden, denn es ergeht in diesem Verfahrensweg gar kein Bescheid. Mit dem Bau darf begonnen werden, sofern alle erforderliche Unterlagen eingereicht wurden, sobald erforderliche planungsrechtliche Befreiungen oder Ausnahmen erteilt worden sind. Die Mitteilung gem. § 62 Abs. 3 BauO Bln ist kein Bescheid; sondern mit dieser wird der Bauherr_innenschaft lediglich mitgeteilt, dass bereits vor Ablauf der ansonsten geltenden Monatsfrist mit dem Bau begonnen werden darf.

2. Nachfrage Warum kann das Bezirksamt nicht auf die Durchführung eines einfachen Baugenehmigungsverfahren bestehen?

Antwort auf die 2. Nachfrage Das Bezirksamt kann zwar gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Unterlagen, die im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht wurden, in das vereinfachte Genehmigungsverfahren überleiten; dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann, wenn das Bezirksamt eine Überprüfung des Bauvorhabens aus anderen als planungsrechtlichen Gründen für erforderlich und zweckmäßig hält. Dies kann vor allem bei Fragen des sog. aufgedrängten Rechts sinnvoll sein, um z.B. Fragen des Denkmalrechts, des Milieuschutzes o.a. in einem gebündelten Verfahren zu bearbeiten und zu bescheiden. Dies war bei dem im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Vorhaben jedoch nicht der Fall.

(Erläuterung: Dem Baugenehmigungsverfahren aufgedrängtes Recht sind Rechtsbereiche, die in anderen Fachgesetzen geregelt sind, in diesen Fachgesetzen jedoch bestimmt ist, dass eine Baugenehmigung eine eigenständige Fachentscheidung durch Bescheid ersetzt, die Herstellung des Einvernehmens natürlich vorausgesetzt). Das nunmehr im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereichte, minimal geänderte Vorhaben - eine solche Wahl der Verfahrensart bei vorliegendem Planungsrecht (B-Pläne, Baunutzungsplan) steht der Bauherr_innenschaft weitgehend frei- weicht in identischer Art von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, daher gelten die erteilten Befreiungen auch für dieses Verfahren.