Stand der Abwendungsvereinbarungsfälle (in Zusammenhang mit Vorkaufabsichten vor 2022)
1. Frage Welchen Stand hat die Geltung der 52 Abwendungsvereinbarungen bzw. 9 Abwendungserklärungen, die vor 2022 abgeschlossen wurden?
Antwort auf 1. Frage Nach Auffassung des Bezirksamtes gelten alle Abwendungsvereinbarungen bzw. Abwendungserklärungen unverändert fort. In 15 Fällen wurde die Nichtigkeit bzw. die Kündigung der Abwendungsvereinbarungen bzw. Abwendungserklärungen vorgetragen. Davon wurde in 3 Fällen Klage erhoben. Entscheidungen liegen derzeit noch nicht vor.
2. Frage Bei welchen Wohngebäuden wurden die Vereinbarungen / Erklärungen erfolgreich gekündigt oder gerichtlich aufgehoben (Bitte einzeln aufführen mit der Anzahl betroffener Wohneinheiten)?
Antwort auf 2. Frage Bislang wurde noch in keinem Fall eine Abwendungsvereinbarungen bzw. Abwendungserklärungen gerichtlich aufgehoben.
1. Nachfrage Wie erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der in den Vereinbarungen / Erklärungen erfolgten Verpflichtungen?
Antwort auf 1. Nachfrage Die Einhaltung der Abwendungsvereinbarungen bzw. Abwendungserklärungen wird im Rahmen eventueller Anträge des Eigentümers berücksichtigt. Anlasslose Kontrollen vor Ort finden nicht statt.
2. Nachfrage Wie werden betroffene Mietparteien darüber unterrichtet, welche Verpflichtungen noch gelten bzw. ob die ursprüngliche Vereinbarung / Erklärung aufgehoben ist?
Antwort auf 2. Nachfrage Die betroffenen Mietparteien wurden im Rahmen des Prüfverfahrens zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB beteiligt, in dessen Ergebnis die jeweilige Abwendungsvereinbarung/Abwendungserklärung stand. Mitteilungen der Mietparteien zu etwaigen Verstößen gegen eine Abwendungsvereinbarung sind möglich. Eine Information der Mieterschaft über die Fortgeltung von Verpflichtungen oder für den Fall der Aufhebung einer Abwendungsvereinbarung ist jedoch nicht vorgesehen.
Dateien
- 4_Mdl_Anfrage_Linke_Abwendungsvereinbarungsfaelle.pdf
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