Boardinghouse und möbliertes Wohnen auf Zeit
1. Frage
Wie bewertet das Bezirksamt grundsätzlich „Boardinghouse-Wohnen“, wenn das starken Umfang in einem neuen Wohnquartier einnimmt, für die Entwicklung von guter Nachbarschaft und Gemeinschaft?
Antwort auf 1. Frage:
Derzeit geht das Bezirksamt davon aus, dass es sich bei möbliertem Wohnen (dazu gehört auch die Nutzung „Boardinghaus“) bzw. temporärer Vermietung von mehr als drei Monaten um eine Wohnnutzung im Sinne des Erhaltungsrechts handelt und somit keine Pflicht zur Beantragung einer Nutzungsänderung besteht.
Zum Thema „Wohnen auf Zeit“ werden Ende März und Anfang April Gespräche der zuständigen Bezirksstadträte stattfinden. Hier wird die Frage erörtert, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Die bezirkliche Beurteilungspraxis wird entsprechend der Ergebnisse angepasst oder ggfs. beibehalten.
Unbestritten ist, dass negative Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erwarten sind, wenn kein Genehmigungsvorbehalt festgestellt werden kann. Abzuwarten bleiben ggfs. gerichtliche Entscheidungen, die eine andere Praxis ermöglichen.
2. Frage
Hält das Bezirksamt in dem wachsenden Quartier auf der Schöneberger Linse eine hohe Anzahl von möblierten Zeit-Wohnen vereinbar mit seinen Zielsetzungen, ein lebendiges und neues Quartier mit guten nachbarschaftlichen Beziehungen zu entwickeln?
Antwort auf 2. Frage:
Siehe Antwort zu Frage 1.
1. Nachfrage
Welche Einflussmöglichkeiten sieht das Bezirksamt, um Belastungen durch ständig wechselnde Wohnnutzer zu vermeiden und das Angebot an neuem Wohnraum für dauerhaft ansässige Mietende auszuweiten?
Antwort auf die 1. Nachfrage:
Allgemein gilt, dass zum planungsrechtlichen Merkmal „Wohnen“ auch eine gewisse auf Dauer angelegte Häuslichkeit gehört. Eine Kurzzeitvermietung für Tage oder wenige Wochen stellt im planungsrechtlichen Sinne kein Wohnen dar. Hierzu gibt es Rechtsprechung.
Letztlich ergibt sich aus der Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 BauVerfV), was der Bauherr beabsichtigt. Dies ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung hinsichtlich der Art der Nutzung.
2. Nachfrage
Hat das Stadtentwicklungsamt bei ihren Bauberatungen und der Entwicklung des Bebauungsplans versucht, auf den Eigentümer entsprechend einzuwirken?
Antwort auf die 2. Nachfrage:
Mit den Instrumenten des Baurechts, insbesondere des sozialen Erhaltungsrechts, kann kein Einfluss darauf genommen werden, in welcher Art der Eigentümer seine Wohnungen vermietet. Die Nutzungsart im Sinne des Baurechts ist „Wohnen“.
Die Antwort erfolgte durch Bezirksstadträtin Eva Majewski