Barbarossadreieck 7-93: Stand des Verfahrens III

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1. Frage Auf welcher rechtlichen Grundlage, wurde die Baumfällungen vorgenommen?

Antwort auf 1. Frage Rechtsgrundlage war die Berliner Baumschutzverordnung, hier § 5 Abs. 1 Nr. 2. Gem. Abs. 4 dieser Vorschrift entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung auch über solche Ausnahmen. Dies im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle. Diese erfolgten mit Entscheidungen vom 28.01.2022 als Teilbaugenehmigung vor Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Wohngebäude und am 02.02.2022 als Teilbaugenehmigung vor Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung des Büround Geschäftshauses. Die Abt. OSGrünUN meldete dazu folgende Begründung: Der Erhalt der Bäume hätte die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Ich danke an der Stelle für die Zuarbeit.

2. Frage Sind fehlende Unterlagen / Stellungnahmen zu beteiligten Verwaltungsstellen bereits beim Bezirksamt eingegangen?

Antwort auf 2. Frage Alle erforderlichen Stellungnahmen und Unterlagen lagen selbstverständlich der Bauaufsicht vor.

1. Nachfrage Wann ist jeweils mit der Erteilung der Baugenehmigung / vereinfachtes Verfahren (Wohnhaus, Tiefgarage, Hochhaus) zu rechnen?

Antwort auf die 1. Nachfrage Die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 63 BauO Bln für die Errichtung eines 8-geschossigen Wohngebäudes mit Gewerbeeinheit im EG (Martin- Luther- Str. 50) und eines 8-geschossigen Wohngebäudes (Speyerer Str. 26, 27) wurde mit Datum vom 02.03.2022 erteilt. Die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 63 BauO Bln für die Errichtung einer Tiefgarage wurde mit Datum vom 03.03.2022 erteilt. Die Baugenehmigung gem. § 64 BauO Bln zur Errichtung des Büro- und Geschäftshauses wird in Kürze erteilt. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung liegen vor.

2. Nachfrage Wie werden Berechtigte der nachbarschaftlichen Interessen über Genehmigungen bzw. Stand des Verfahrens unterrichtet?

Antwort auf die 2. Nachfrage Eine Unterrichtung Dritter über erteilte Baugenehmigungen sowie über erreichte Verfahrensstände in Genehmigungsverfahren erfolgt nicht. Personen, die sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren geäußert haben, werden über das Ergebnis informiert, sobald der vorhabenbezogene Bebauungsplan festgesetzt ist.