Versiegelung im Bestand – wo bleibt der „Schwamm?“

Kleine Anfrage, Christine Scherzinger (LINKE)

Frage 1

Welche Art und Umfang von Versiegelungsmassnahmen auf freien Teilen von Grundstücken mit Bestandsbebauungen sind genehmigungspflichtig?

Antwort zu 1)

Die bloße Versiegelung von Flächen unterliegt nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Berlin (BauO Bln).

In § 2 Abs. 2 BauO Bln wird u.a. definiert, auf welche Plätze der Begriff der baulichen Anlage zutrifft und damit die Anwendbarkeit der BauO gegeben ist. Reine Versiegelungsmaßnahmen ohne Nutzungszweck werden nicht benannt.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln regelt ergänzend, dass die BauO Bln auch für nicht-bauliche Anlagen gilt, sofern die BauO Bln oder auf dieser beruhende andere Rechtsvorschriften an Anlagen Anforderungen stellen. Dies kann relevant werden bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 BauO Bln (vgl. Antwort zu Frage 3).

Hier (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6) jedoch aufgezählt sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder.

Für solche Anlagen besteht indes keine Genehmigungspflicht gem. den §§ 63 oder 64 der BauO Bln.

§ 61 Abs. 1 Nr. 14 b BauO Bln bestimmt, dass nicht überdachte Stellplätze und nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit einer Fläche bis zu 30 m² und deren Zufahrten bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sind.

Für größere Vorhaben dieser Art wäre somit, sofern ein Bebauungsplan (auch BauNPl) vorliegt, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. § 62 BauO Bln durchzuführen. In diesem wird wie dargelegt keine Genehmigung erteilt, sondern bei Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen besteht nach vollständiger Einreichung der erforderlichen Unterlagen Baurecht nach Ablauf eines Monats.

Auch bei der Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) sind reine Versiegelungsmaßnahmen ohne Nutzungszweck nicht zu berücksichtigen

 

Frage 2

Gibt es Vorschriften um z.B. bei Neuanlage größerer Fahrradabstellanlagen die Totalversiegelung zu vermeiden?

Antwort zu 2)

Nein, zumindest nicht solche bauordnungsrechtlicher Natur.

 

Frage 3

nnen eine offenere, versickerungsfreundlichere Ausführung solcher Neuanlagen auferlegt werden?

Antwort zu Frage 3)

Ein Auferlegen im Sinne einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (hier Bau-

genehmigung) scheidet aus, da ja (vgl. Antwort zu Frage 1) keine Genehmigung ergeht.

 

§ 8 Abs. 1 BauO Bln bestimmt:

„Grundstücke sind

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.“

Die Herstellung einer Fahrradabstellanlage ist zweifelsohne eine andere zulässige Verwendung im Sinne dieser Vorschrift. Da es keine weitergehenden Regelungen hinsichtlich der Ausführung solcher Anlagen bezüglich des Untergrundes gibt, hat es damit sein Bewenden.

Dennoch bemüht die Bauaufsichtsbehörde sich regelmäßig, das Erfordernis einer völligen Versiegelung in Frage zu stellen, bei Neubauvorhaben wird bei strittigen Themen der Außenflächengestaltung die Gesamt-Versiegelung regelmäßig thematisiert; bei nachträglichen verfahrensfreien Maßnahmen auf bereits bebauten Grundstücken besteht jedoch keine Möglichkeit des Eingreifens bzw. des Steuerns.

 

Frage 4

Impulsbeispiel für diese Frage war: Im Oktober 2020 wurde im Hinterhof der Akazienstraße 10 eine mind. 60 qm freie Fläche neu totalversiegelt um Fahrradabstellflächen zu schaffen, dabei wurde einer über 60 Jahre alten Birke die notwendige Zufuhr von Regenwasser eingeschränkt.

Wurde diese Maßnahme bei dem Bezirksamt beantragt bzw. hätte sie beantragt werden ssen?

Antwort zu Frage 4)

Sollten die o.a. Angaben zutreffen, würde eine Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bestehen. Dafür wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeit sieht, dem nachzugehen. Es mangelt bereits an den Personalressourcen, hier ein Verfahren zu eröffnen, zumal keine Gefahrensituation gegeben ist und lediglich die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zur Herstellung auch formell rechtlich ordnungsgemäßer Zustände herzustellen erreichbar wäre, denn da in diesem Verfahren keine bauordnungsrechtlichen Prüfschritte vorgesehen ist, würden lediglich die formellen Anforderungen erfüllt. Zu diesem Zweck die knappen vorhandenen Ressourcen einzusetzen, erscheint nicht angemessen.

 

Frage 5

Wenn sie beantragt wurde, warum war sie genehmungsfähig?

Antwort zu Frage 5)

Entfällt (vgl. Antwort zu Frage 4).

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