Update: Neue Dynamik bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Akelius)?
Kleine Anfrage, Christine Scherzinger (LINKE)
Frage 1: Sind für die betreffenden Häuser
Hohenstaufenstraße 10
Hohenstaufenstraße 10a
Eisenacher Straße 59
Gleditschstraße 71
Grunewaldstraße 10
Grunewaldstraße 11
Stübbenstraße 2
Innsbrucker Straße 48
Innsbrucker Straße 48a
Innsbrucker Straße 49
Innsbrucker Straße 49a
Am Rathaus 2
Am Rathaus 2a
Am Rathaus 4
Am Rathaus 4a
Am Rathaus 6
Am Rathaus 6a
Am Rathaus 8
Am Rathaus 8a
Badensche Straße 57
Badensche Straße 57a
Badensche Straße 57b
Badensche Straße 57c
Tempelhofer Damm 140
Czeminskistraße 7
Czeminskistraße 5
Cheruskerstr. 5
Leberstraße 23
Naumannstraße 34
Naumannstraße 36
Belziger Str. 64
Alt-Tempelhof 2
Vorbergstr. 1
Im Ganzen oder in Teilen Abgeschlossenheitsbescheinigungen erteilt worden?
2. Wenn ja, wann wurde die Abgeschlossenheitsbescheinigung (Umwandlung in Wohneigentum) erteilt (Jahr/Monat)?
3. Welche der aufgeführten Adressen befinden sich in dem Geltungsbereich eines Milieuschutzgebietes?
3a) Wenn sich Adressen in einem Milieuschutzgebiet befinden, wann ist jeweils die Milieuschutzsatzung in Kraft getreten (Monat, Jahr)?
3b) Bei welchen Adressen, die in Milieuschutzgebieten liegen, wurden bereits Genehmigungen zur Begründung von Wohneigentum erteilt und ein eigenes Vorkaufsrecht den Mieter*innen zugestanden (nach § 577 BGB) (Monat/Jahr)?
4. Inwieweit liegen dem Bezirksamt Kenntnisse über Leerstand bei den angegebenen Adressen vor? (Dauer des Leerstands, Anzahl der Wohnungen der jeweiligen Adressen).
5. Bei welchen der aufgeführten Adressen laufen Verfahren bezüglich des Leerstands? Welche Entwicklungen gibt es seit August 2020.
6. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es bei den aufgeführten Adressen in letzter Zeit zu einem Eigentümerwechsel kam? Wenn ja, bei welchen und wann?
7. Sind Ihnen in bei diesen Adressen Share Deals bekannt?
8. Wurde bei den aufgeführten Adressen seit August 2020 das bezirkliche Vorkaufsrecht ausgeübt bzw. eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen?
Sehr geehrter Herr Böltes,
die vorbezeichnete Kleine Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Frage 1
Sind für die betreffenden Häuser
Hohenstaufenstraße 10
Hohenstaufenstraße 10a
Eisenacher Straße 59
Gleditschstraße 71
Grunewaldstraße 10
Grunewaldstraße 11
Stübbenstraße 2
Innsbrucker Straße 48
Innsbrucker Straße 48a
Innsbrucker Straße 49
Innsbrucker Straße 49a
Am Rathaus 2
Am Rathaus 2a
Am Rathaus 4
Am Rathaus 4a
Am Rathaus 6
Am Rathaus 6a
Am Rathaus 8
Am Rathaus 8a
Badensche Straße 57
Badensche Straße 57a
Badensche Straße 57b
Badensche Straße 57c
Tempelhofer Damm 140
Czeminskistraße 7
Czeminskistraße 5
Cheruskerstr. 5
Leberstraße 23
Naumannstraße 34
Naumannstraße 36
Belziger Str. 64
Alt-Tempelhof 2
Vorbergstr. 1
Im Ganzen oder in Teilen Abgeschlossenheitsbescheinigungen erteilt worden?
Antwort zu 1)
Siehe Anlage 1
Frage 2
Wenn ja, wann wurde die Abgeschlossenheitsbescheinigung (Umwandlung in Wohneigentum) erteilt (Jahr/Monat)?
Antwort zu 2)
Siehe Anlage 1
Frage 3
Welche der aufgeführten Adressen befinden sich in dem Geltungsbereich eines Milieuschutzgebietes?
3a) Wenn sich Adressen in einem Milieuschutzgebiet befinden, wann ist jeweils die Milieuschutzsatzung in Kraft getreten (Monat, Jahr)?
3b) Bei welchen Adressen, die in Milieuschutzgebieten liegen, wurden bereits Genehmigungen zur Begründung von Wohneigentum erteilt und ein eigenes Vorkaufsrecht den Mieter*innen zugestanden (nach § 577 BGB) (Monat/Jahr)?
Antwort zu 3)
Siehe Anlage 1
Frage 4
Inwieweit liegen dem Bezirksamt Kenntnisse über Leerstand bei den angegebenen Adressen vor? (Dauer des Leerstands, Anzahl der Wohnungen der jeweiligen Adressen).
Antwort zu 4) – Zuarbeit der Abteilung BürgOSGrün
Derzeit liegen dem Bezirksamt lediglich zur Vorbergstraße 1 Informationen über elf leerstehende Wohnungen vor. Der älteste Leerstand datiert vom 01.10.2016 und der jüngste vom 31.08.2019. Die Verfahren werden hier seit Juli 2019 geführt. Dem Leerstand liegt eine besondere Problematik zugrunde. Das Gebäude ist sanierungsbedürftig. Sanierungsmaßnahmen wurden auch bereits durchgeführt, wobei einzelne Sanierungsmaßnahmen jedoch von einem Mieter verhindert werden. Hierzu war ein Rechtsstreit zwischen dem Mieter und der Eigentümerin vor dem Landgericht Berlin anhängig, in dem der Mieter letztlich erfolgreich war. Bei dem Rechtsstreit ging es um eine Klage auf Duldung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a und 555b BGB, so dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG eine Zweckentfremdung nicht vorgelegen hat. Im Rahmen der Sanierung sollten auch die alten Wasserleitungen erneuert werden, da diese nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes aufgrund eines entsprechenden Gutachtens überhöhte Bleiwerte aufweisen. Die Eigentümerin hatte zunächst zur Lösung des Problems den Einbau von Wasserfiltern erwogen, was vom Gesundheitsamt abgelehnt wird. Die Eigentümerin muss nun eine Lösung finden, die dem Mieter und auch dem vom Gesundheitsamt ins Auge genommenen Gesundheitsschutz gerecht wird. Ich möchte betonen, dass die Eigentümerin nach den Feststellungen der Zweckentfremdungsstelle bemüht ist, das Gebäude zügig wieder zum Wohnen herzustellen und dem Wohnungsmarkt zuzuführen.
Frage 5
Bei welchen der aufgeführten Adressen laufen Verfahren bezüglich des Leerstands? Welche Entwicklungen gibt es seit August 2020.
Antwort zu 5) – Zuarbeit der Abteilung BürgOSGrün
Siehe Antwort zu 4)
Frage 6
Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es bei den aufgeführten Adressen in letzter Zeit zu einem Eigentümerwechsel kam? Wenn ja, bei welchen und wann?
Antwort zu 6)
Siehe Anlage 1
Frage 7
Sind Ihnen in bei diesen Adressen Share Deals bekannt?
Antwort zu 7)
Siehe Anlage 1
Frage 8
Wurde bei den aufgeführten Adressen seit August 2020 das bezirkliche Vorkaufsrecht ausgeübt bzw. eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen?
Antwort zu 8)
Siehe Anlage 1
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Oltmann
Stellvertretender Bezirksbürgermeister
und Stadtrat für Stadtentwicklung und Bauen
Dateien
- 0678_XX_LINKE_AkeliusAbgeschlossenheitFeburar__1_.pdf
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