Zufälle gibt es: Veterinäramt vs. „ Säbelzahn und Schnabelbar

Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)

Frage 1:

Aus welchen Gründen oder aus welcher Veranlassung hat das Veterinäramt im Oktober eine Kontrolle bei der Zoohandlung „Säbelzahn und Schnabelbar“ durchgeführt?

Antwort zu Frage 1: 

Anlass war das Wahrnehmen eines im Schaufenster des Geschäfts aufgebauten hochgradig verunreinigten Glaskasten (mit mongolischen Rennmäusen) durch eine Beschwerde, woraufhin eine Vor-Ort-Kontrolle der Tierhaltung und der Haltung der sonstigen dort gehaltenen Tiere durchgeführt wurde.

 

Frage 2:

Welches Ergebnis hatte die Begehung ?

Antwort zu Frage 2:

Es wurden diverse tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt und dokumentiert. Detaillierte Angaben können aufgrund des bestehenden Verfahrens aus Datenschutzgründen nicht getätigt werden.

 

Frage 3:

Welche Rechtsvorschriften kamen zur Anwendung ?

Antwort zu Frage 3: 

Es wurden §§ 2, 11 und 16a Tierschutzgesetz (TierSchG) angewendet.

 

Frage 4:

Warum wurden nun 2022 Ausstattungsbedingungen beanstandet, die bei früheren Kontrollen akzeptiert wurden?

Antwort zu Frage 4:

Auch die in früheren Kontrollen festgestellten Mängel wurden nicht akzeptiert, sondern dokumentiert. Die Betroffene wurde stets zum Abstellen der festgestellten Mängel aufgefordert.

Als sachkundige Person wäre die Betroffene zudem verpflichtet gewesen, veränderte Anforderungen ihr Arbeitsgebiet betreffend selbstständig in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus hätte diese die Genehmigung für die zusätzlichen Tätigkeiten erwirken müssen.

 

Frage 5:

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass dem Laden im Sommer nach 22 Jahren gekündigt wurde, was im Quartier - insbesondere auch wegen der Tierpension, die amtlich untersagt worden sein soll - sehr bedauert wird und Protest hervorruft?

Antwort zu Frage 5:

Durch die Betroffene wurden die amtlichen Tierärztinnen am Tage der erfolgten Nachkontrolle (des Folgetermins) darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Kündigung erfolgte. Es scheint bezüglich einer Untersagung eine Fehlinformation vor zu liegen: es wurde lediglich die gesetzlich geforderte Unterlassungsanordnung zum Betreiben einer Zuchtstätte für Wirbeltiere und zum Betreiben einer Tierpension außer für Katzen ausgesprochen, da keine § 11 Genehmigung dazu vorlag. Dagegen legte die Betroffene zu keinem Zeitpunkt Rechtsmittel ein. Die amtlichen Kontrollen stehen in keinem Zusammenhang mit der Kündigung. Es wird hiermit betont, dass keine Kommunikation zwischen dem Hauseigentümer und FB VetLeb des Bezirksamts besteht. Grundsätzlich stehen die amtlichen Tierärztinnen seit den Kontrollen in ständiger beratender Tätigkeit mit der Betroffenen in Kontakt.

 

Frage 6:

Welche Unterstützung kann das Bezirksamt anbieten um die Einrichtung im Quartier zu erhalten?

Antwort zu Frage 6:

Selbstverständlich hat die Veterinäraufsicht keinerlei Einfluss auf mietrechtliche Entscheidungen.

Aus veterinärrechtlicher Sicht besteht natürlich keine Notwendigkeit, die Tätigkeit der Einrichtung im Quartier zu untersagen, sofern die tierschutzrechtlichen Mängel seitens der Betroffenen beseitigt werden, aktuelle tierschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden, und notwendige Genehmigungen erwirkt werden. Dies wurde auch eindeutig gegenüber der Betroffenen so kommuniziert. Die Behörde legt größtmögliches Ermessen an den Tag und berücksichtigt die besondere Situation der Betroffenen. Dies erlaubt jedoch keineswegs das Billigen von Rechtsverstößen. Es wird auf den Verfassungsrang des Tierschutzes hingewiesen. Gleichermaßen ist die zuständige Behörde verpflichtet, tierschutzrechtliche Verstöße durch geeignete Maßnahmen abzustellen (§ 16a TierSchG). Ferner soll sie demjenigen, der eine nach § 11 TierSchG genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, diese untersagen, sofern keine Genehmigung erteilt wurde.

Weiterhin besteht aktuell eine Beratung zu allen sachbezogenen Fragen der Betroffenen.

 

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