Verzicht auf einen Strafantrag bei Fahren ohne gültigen Fahrschein
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass auf die Stellung eines Strafantrags bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne gültigen Fahrschein verzichtet wird. Die Regelungen zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrschein bleiben davon unberührt.
Begründung
Der Anteil der sogenannten Schwarzfahrenden wird (nach Recherche) unter 10% geschätzt, dennoch wird dieses Vergehen als Straftat und nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Folgen können gravierend sein und bis zum Freiheitsentzug führen. Das ist der Fall bei einer „Ersatzfreiheitsstrafe“, wenn keine Zahlung oder Zwangsvollstreckung bei der betreffenden Person möglich ist. Und die Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Sie ist eine echte Strafe und nicht nur Beugemittel zur Eintreibung der Geldstrafe. Es trifft natürlich die Ärmsten und der Anteil wird mit der deutlichen Erhöhung des 9-Euro-Tickets zunehmen. Jährlich trifft es Tausende, die auf diese Art nicht nur kriminalisiert werden, zusätzlich werden Millionen dafür aufgewendet, um dieses restriktive Vorgehen zu finanzieren.