Stand Jugendverkehrsschule Schöneberg

Mündliche Anfrage des Bezirksverordneten Harald Gindra (LINKE)

1. Frage Gibt es noch Gespräche mit dem Grundstückseigentümer zur Verlängerung der Nutzung?

Antwort auf 1. Frage Das Bezirksamt ist weiterhin mit Herrn Krieger bzw. seinen Geschäftsführern im Gespräch. Ein kurzfristiges Ergebnis ist, dass die Kündigungsfrist und das Benennen eines Ersatzgrundstücks um einen Monat nach hinten geschoben wurde. Das Ziel von beiden Seiten ist es weiterhin, für die Jugendverkehrsschule eine tragfähige Lösung zu finden. Die Gespräche werden fortgesetzt.

2. Frage Konnten schon Ersatzflächen ermittelt werden und wie lange würde es ab einer Übernahme eines neuen Geländes die Neueinrichtung ca. dauern?

Antwort auf 2. Frage Im Bezirksamt arbeiten alle für diese Frage zuständigen Bereiche eng zusammen. Es besteht derzeit eine Liste von acht Grundstücken, die zunächst auf die notwendige Größe hin zusammengestellt wurde. Diese Grundstücke liegen in verschiedenen Bezirksregionen. Diese Liste wird jetzt von den Fachbereichen überprüft, welche Konsequenzen durch eine Nutzung als Jugendverkehrsschule entstehen würden und welche Voraussetzungen noch für eine Nutzung als Jugendverkehrsschule erfüllt werden müssen. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass potentielle Ersatzflächen vorhanden sind, die Prüfungen auf schnelle oder mittelfristige Nutzbarkeit und Auswirkungen auf Dritte aber noch laufen. In der nächsten Bezirksamtssitzung wird das Bezirksamt sich mit den einzelnen Grundstücken auseinandersetzen und auch eine Prioritätenliste erstellen. Bevor die Prüfungen nicht abgeschlossen sind, wird das Bezirksamt keine konkreten Grundstücke benennen. Da das Zielgrundstück noch nicht feststeht, kann auch die Frage nach der Zeitdauer bis zur Herstellung der Nutzung zunächst nicht beantwortet werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

1. Nachfrage Wie viele Nutzer:innen der Jugendverkehrsschule betrifft die Schließung durchschnittlich monatlich?

Antwort auf 1. Nachfrage An der Stelle danke ich der Abt. Schule, Sport, Weiterbildung und Kultur sowie meinem Kollegen Bezirksstadtrat Tobias Dollase für die folgende Zuarbeit: Monatlich lässt sich das nicht pauschal sagen. Über das Jahr verteilt lernen vormittags etwa 1.200 Schulkinder aus 21 Grundschulen an der Jugendverkehrsschule Schöneberg, hinzu kommt die freie Nutzung nachmittags -  im Jahr 2019, also vor der Pandemie, waren dies zusätzlich 14.300 Jungen und Mädchen.

2. Nachfrage Welche Nutzung der Fläche erwartet das Bezirksamt nach Räumung im Rahmen des derzeit planungsrechtlich zulässigen?

Antwort auf 2. Nachfrage Das derzeit als Jugendverkehrsschule genutzte Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan XI-137. Der im Mai 1972 festgesetzte B-Plan hat für das Schnellstraßennetz - hier im Wesentlichen ein Teilabschnitt des Stadtrings Süd - die planungsrechtliche Strukturierung von Verkehrsflächen zwischen der nordöstlichen Verlängerung des Vorarlberger Damms und dem ehemaligen Bahnhof Papestraße im Bezirk Schöneberg als Planungsziel. Für das in Rede stehende Grundstück trifft der B-Plan XI-137 über die Art und das Maß der baulichen Nutzung keine planungsrechtliche Festsetzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Vielmehr wird das Grundstück mit "Eintragung als Vorschlag - Bahnanlage" benannt. Die planungsrechtliche Beurteilung eventueller Bauvorhaben unterliegt daher den Vorgaben des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), bzw. § 35 BauGB (Außenbereich). Das Grundstück der Jugendverkehrsschule liegt durch die beiden überörtlich prägenden Verkehrsachsen Sachsendamm und den in Troglage geführten BABAbschnitt der Berliner Stadtautobahn deutlich abgetrennt vom Stadtraum. Auch der Vorarlberger Damm mit dem Nord-Westlich angrenzenden - als offene Stellplatzfläche genutzten - Grundstücksteil kann diese isolierte Lage nicht aufheben. Aufgrund seiner von Verkehrsflächen umgebenen isolierten Lage und der geringen Grundstücksgröße selbst, kann es im räumlichen Stadtgefüge auch keine eigene prägende Wirkung entfalten. Es bleibt in der städtebaulichen Wahrnehmung eher eine "unbeplante Restfläche", die keiner sonstigen Nutzung zugeordnet werden kann. Der Fachbereich Stadtplanung kommt nach Zugrundelegung sämtlicher Beurteilungskriterien daher zu dem Ergebnis, dass das Grundstück als "Außenbereichsinsel im Innenbereich" zu bewerten ist und demnach eventuelle Bauanträge nach dem § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zu beurteilen sind.