Mercedes-Benz Digital Factory Campus Berlin

Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)

Frage 1:

Laut Presse geht die gerade gefeierte Zukunftsentwicklung des Standorts auf „einen Vertrag von Land, Mercedes und Siemens“ im März 2021 zurück: War das Bezirksamt in Vereinbarungen mit den Konzernen einbezogen?

Antwort:

Das Bezirksamt hat an einer Reihe von Gesprächen in Persona der ehemaligen Bezirksbürgermeisterin Angelika Schöttler teilgenommen.

 

Frage 2:

Welche Einzelfragen wurden dabei angesprochen und was wurde dabei vereinbart?

Antwort:

Die Gespräche waren vertraulich und sind dann in die Vereinbarung eingeflossen.

 

Frage 3:

Denkmal- oder Flächenentwicklungsfragen, die darin evtl. angesprochen wurden, wären doch Bereiche, die von Bezirksamt und BVV begleitet werden?

Antwort:

Alle Angelegenheiten des Denkmalschutzes sind im Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) geregelt.

Für Eintragungen in die Denkmalliste einschl. deren Fortschreibung ist gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Bln die Denkmalfachbehörde (das Landesdenkmalamt) zuständig, Bezirksamt und BVV haben dabei keine Zuständigkeiten.

Genehmigungspflichtige Veränderungen eines Denkmals und dessen Umgebung sind gem. § 6 Abs. 3 DSchG Bln bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des zuständigen Bezirksamtes zu beantragen; dieses entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt (§ 6 Abs. 5 DSchG Bln). Bei dieser Ordnungsaufgabe hat die BVV keine Zuständigkeiten (§ 12 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin).

Bei Fragen in Bezug auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplans – FNP – („Flächenentwicklungsfragen“) liegt die Zuständigkeit bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung. Gemäß § 2 im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) „Aufstellung des Flächennutzungsplans“ wird der Entwurf des FNPs unter Mitwirkung der anderen betroffenen Mitglieder des Senats und der Bezirksämter aufgestellt. Dies schließt die Information der Bezirksverordnetenversammlung durch das Bezirksamt über laufende Verfahren mit ein. Der Bezirk hat jedoch keine abschließende Entscheidungskompetenz, vielmehr legt das zuständige Senatsmitglied den Entwurf des FNPs mit einer Äußerung zu den nicht berücksichtigten Stellungnahmen dem Senat zur Beschlussfassung vor (§ 2 (2) AGBauGB). Der vom Senat beschlossene Flächennutzungsplan ist dann dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung zuzuleiten. Anschließend gibt das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin bekannt (§ 2 (3) AGBauGB).

 

Frage 4:

Erwartet das Bezirksamt, dass Mercedes-Benz zukünftig weniger Gebäude- und Flächenbedarf in Marienfelde hat?

Antwort:

Das Bezirksamt geht davon aus, dass die derzeitigen Grundstücke von der Mercedes-Benz AG auch zukünftig im industriell-produzierenden Bereich genutzt werden. Ob dies dann direkt von der Mercedes-Benz AG geschieht oder von anderen Firmen umgesetzt wird, obliegt der jeweiligen Geschäftsführung. Standortentscheidungen werden bekanntermaßen nicht mit dem Bezirksamt abgesprochen oder ihm zur Entscheidung vorgelegt.

 

Frage 5:

Gibt es Anzeichen dafür, dass der Senat für das Mercedes-Benz-Gelände in Marienfelde wegen „gesamtstädtischen Interessen“ die Zuständigkeit an sich zieht?

Antwort:

Diese Anzeichen kann das Bezirksamt nicht erkennen.

Für den abgefragten Bereich gibt es bereits heute festgesetztes Planungsrecht für die ausgeübte industrielle Nutzung. So setzt der Bebauungsplan XIII-18 gemäß des „Gesetz über die städtebauliche Planung im Lande Berlin (Planungsgesetz) vom 22. August 1949 in der Fassung vom 22. März 1956“ die nördlich gelegenen Grundstücke an der Daimlerstraße als „Fläche für Industriebauten“ fest. Die sich südlich der Daimlerstraße befindenden Grundstücke liegen im Bereich des Baunutzungsplans und sind als „Reines Arbeitsgebiet“ ausgewiesen. Mit den Bebauungsplänen XIII-B1 und XIII-B1-1 werden diese Festsetzungen entsprechend der Baunutzungsverordnung 1990 auf ein Industriegebiet gemäß § 9 „Industriegebiete“ BauNVO übergeleitet und Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen.

Im § 7 AGBauGB ist geregelt, welche Voraussetzungen insbesondere vorliegen müssen, damit das zuständige Mitglied des Senats „ein Verfahren an sich ziehen kann“. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die entsprechende Regelung des AGBauGB im Wesentlichen auf die Aufstellung und Festsetzung von Bebauungsplänen bezieht. Da sich der abgefragte Bereich planungsrechtlich (festgesetztes Planungsrecht = Industriegebiet) mit dem Entwicklungsziel des FNPs (dargestellt als „gewerbliche Baufläche“) im Einklang befindet, ist es für das Bezirksamt nicht erkennbar, warum der Senat hier von seinem Eingriffsrecht gemäß § 13a Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) Gebrauch machen sollte.

Das Bezirksamt geht daher davon aus, dass zukünftige Verfahren weiterhin in der Zuständigkeit des Bezirks Tempelhof-Schöneberg liegen.

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