Fragen zur BVG Säntisstraße – gestörtes Verhältnis des Bezirksamtes zur Bezirksverordnetenversammlung?
Mündliche Anfrage des Bezirksverordneten Harald Gindra (LINKE)
1. Frage Hält das Bezirksamt den Verweis auf Mitteilungen zu allgemeinen Absichten der BVG aus dem Jahr 2019 als ausreichend an, wenn es gefragt wird, seit wann es von den konkreten Planungen und dem Abschluss einer Ausschreibung im Februar 2024 sicher wusste (Antwort Frage 1 der KA)?
Antwort auf 1. Frage Ja – denn wie bereits beantwortet, hat das Bezirksamt auf die in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen ordnungsgemäß sach- und fachgerecht geantwortet. Alle vorliegenden Informationen sind weitergegeben worden.
2. Frage Welches Verständnis zu seinem Kontrollorgan Bezirksverordnetenversammlung möchte das BA (zusammengesetzt nur von CDU, Grüne bzw. SPD nominierten Stadträten), ausdrücken, wenn es bezüglich fehlender Informierung der BVV darauf verweist: „Mittlerweile sind / waren drei Bezirksamtsmitglieder im Laufe der Zeit mit dem Projekt vertraut, so dass die Verwaltung auch davon ausgehen kann / konnte, der politische Raum sei über die Planung der BVG informiert.“ (Antwort Frage 3 der KA)?
Antwort auf 2. Frage Es handelt sich bei der geplanten Errichtung des Elektrobusbetriebshofes der BVG um ein im Sinne des Bauplanungsrecht zulässiges Vorhaben. Die bau- und planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben im Antragsverfahren unterliegt dabei grundsätzlich nicht der Kontrolle durch die Bezirksverordneten. Im Rahmen der üblichen Abstimmungen in Bezug auf beantragte Bauvorhaben finden selbstverständlich - neben den Bauberatungen - auch Abstimmungen mit der Verwaltung zur Genehmigungsfähigkeit statt. Diese erreichen jedoch nie die Detailtiefe wie es z.B. bei einem vorhabenbezogenen (mit direkten Projektbezug) Bebauungsplan der Fall wäre. Das Bezirksamt war nicht in die Ausschreibung und Beauftragung der Planungsleistungen involviert oder wurde seitens der BVG über diese informiert.
1. Nachfrage Welches Verständnis von vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der BVV (bei der über viele Vorgänge berichtet wird, auch wenn die BVV nicht im Konkreten beschließt) will das Bezirksamt ausdrücken, wenn es auf die nicht erfolgte Information und Einbeziehung der BVV antwortet: „Diese ist nicht geplant, denn eine Zustimmung der Gremien ist nicht erforderlich. Das Vorhaben kann im Rahmen des geltenden Rechts genehmigt werden. Das Bezirksamt wird über das Bauvorhaben fortlaufend berichten.“ (Antwort Frage 6 der KA)
Antwort auf 1. Nachfrage - siehe Antwort zu Frage 2 –
2. Nachfrage Welches Verständnis von „frühzeitiger Information“ verbirgt sich dahinter, wenn nach erfolgter Beauftragung von Planung und Realisation eines Bauprojekts nur Anwohner (April 2024) eingeladen werden und die BVV über den ganzen Vorgang, der seit Ende 2023 mit der BVG-Ausschreibung sicher in enger Abstimmung mit dem Stadtentwicklungsamt (Bauaufsicht) erfolgte, erst nach Aufforderung im Oktober 2024 informiert werden soll?
Antwort auf 2. Nachfrage Auch hier gilt – wie bereits ausgeführt: Gemäß §25 Abs.3 Verwaltungsverfahrensgesetzt obliegt die Form der frühen Information der Nachbarn dem Bauherrn. Dazu gehört auch die Entscheidung, den Bezirk / die Bezirksverordneten einzuladen oder nicht. Es steht Ihnen frei, den Bauherrn – hier die BVG – im nächsten Stadtentwicklungsausschuss direkt zu dem nachgefragten Sachverhalt zu befragen.
Dateien
- Nr.14_Mdl_Anfr_LINKE_BVG_Saentisstrasse_final.pdf
PDF-Datei (313 KB)