Baugenehmigungen auf Baufeld 6 (Schöneberger Linse)
Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)
Kleine Anfrage – laufende Nr. 0438 gemäß § 40 GO der BVV
Fragen 1, 2 und 3:
Trifft es zu, dass von dem Vorhabenträger bereits an Fundament und Tiefgaragen gebaut wird, obwohl noch keine Baufreiheit besteht? Gibt es dazu Baugenehmigungen? Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Bauaufsicht diese Baugenehmigungen erteilt?
Antwort auf Fragen 1-3:
Mit Stand vom 04.04.2025 hat die Bauaufsicht lediglich Kenntnis von der Errichtung der Baugrube nicht aber vom Ausführungsbeginn für die Tiefgarage selbst. Eine Baubeginnanzeige für die Tiefgarage wurde auch noch nicht eingereicht.
Für die Errichtung einer Tiefgarage auf dem Grundstück Ella-Barowsky-Straße 48-61 und Gotenstraße 26-33 liegt allerdings eine Baugenehmigung vom 13.03.2024 nach § 63 BauO Bln sowie eine Nachtragsgenehmigung vom 17.03.2025 vor. Insoweit besteht also Baufreiheit. Planungsrechtliche Grundlage der Genehmigungen ist das geltende Recht, mithin der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 und den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleitetes Planungsrecht. Ergänzend gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans XI-A vom 09.07.1971, sodass für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen die entsprechenden Vorschriften der BauNVO in der Fassung von 1968 maßgebend sind. Gemäß der Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans XI-A richtet sich die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen nach § 12 BauNVO 1968. Danach sind sie in allen Baugebieten zulässig, somit auch – wie hier der Fall - im beschränkten Arbeitsgebiet. Die erforderlichen planungsrechtlichen Abweichungen wurden erteilt. Für die Errichtung der Baugrube wurde eine Teilbaugenehmigung gemäß § 74 BauO Bln beantragt und am 03.04.2024 erteilt. Der Ausführungsbeginn wurde unter dem 07.08.2024 angezeigt.
Frage 4:
Wann erwartet das Bezirksamt den Abschluss des B-Plan-Verfahrens 7-100 VE?
Antwort auf Frage 4:
Da bis zur Festsetzung des Bebauungsplanes noch weitere förmliche Schritte wie die Rechtsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung anstehen und ein möglicher weiterer Bearbeitungsaufwand daraus nicht seriös abschätzbar ist, kann über den Zeitpunkt des Abschlusses des Bebauungsplanverfahrens derzeit noch keine Auskunft erteilt werden.
Die Beantwortung erfolgte durch: Eva Majewski, Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung und Facility Management