Asbestgefahr in Feurigstraße 44

Kleine Anfrage, Harald Gindra (LINKE)

Frage 1:

Ist die Wohnungsaufsicht bzw. Gesundheitsamt zu einer Asbestgefährdung in der Feurigstraße 44 (durch unsachgemäße Handwerksarbeiten ist gebundener Asbest gelöst worden) tätig geworden?

Antwort auf Frage 1:

Die Bau- und Wohnungsaufsicht hat keine Kenntnis von einer Asbestgefährdung aufgrund unsachgemäßer Arbeiten in der Feurigstraße 44. Im Mai 2025 ging zwar eine E-Mail mit dem Betreff „Feurigstr. 44 Asbest Sanierung ohne Sicherung“ ein, die jedoch im Text selbst keine Hinweise auf Asbest enthielt. Eine Kontrolle vor Ort ließ keine Arbeiten an Bauteilen aus Asbest erkennen. Die im Bereich der Abwasserrohre in den Hausfluren freigelegten Wandbereiche, bei denen ein möglicher Asbestbefund nicht auszuschließen ist, waren aus Sicherheitsgründen mit Schutzplanen abgedeckt.

 

Frage 2:

Welche Empfehlungen hat die Wohnungsaufsicht bzw. Gesundheitsamt für die Mieter_innen, wenn der landeseigene Wohnungseigentümer aktuell nicht reagieren will und auf ohnehin geplante Sanierungsarbeiten 2027 verweist?

Antwort auf Frage 2:

Bei dieser Frage ist zu differenzieren:

Einerseits besteht kein Ausbau- oder Entfernungsgebot für Asbestprodukte. Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder nach der Asbestrichtlinie sanierten und gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschriften dar. Insoweit ist es also bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Sanierungsarbeiten erst für das Jahr 2027 angekündigt sind.

Andererseits sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen grundsätzlich verboten, mit Ausnahme von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die jedoch strengen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 unterliegen. Wurden Arbeiten an asbesthaltigen Teilen unzulässigerweise oder nicht ordnungsgemäß oder nicht mit den erforderlichen Schutzvorkehrungen durchgeführt, muss die Bauherrschaft gegebenenfalls unter Einbindung von Sachverständigen und Fachlaboren feststellen, ob die Innenraumluft eventuell so belastet ist, dass eine unbedenkliche Nutzung von Räumen im Sinne des § 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) nicht gewährleistet ist. Soweit notwendig sind notwendige Maßnahmen zu veranlassen (z.B. Reinigen durch Fachunternehmen, umgehende Information über mögliche Nutzungseinschränkungen, o.ä.).

Hinweise über beschädigte asbesthaltige Bauteile oder Kenntnisse über unzulässige Arbeiten an Asbest sind umgehend – am besten schriftlich – dem Eigentümer bzw. Vermieter anzuzeigen.

Daneben können mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sein. Eine einheitliche Anlaufstelle zu allen Asbestfragen gibt es nicht. Mieterinnen und Mieter können sich insbesondere wenden an

  • die Bauaufsicht bei Verstößen gegen Bauordnungsrecht,
  • das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz,
  • das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes,
  • die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bei Fragen zum Immissionsschutz und Abfallrecht und
  • das Landeskriminalamt, da der unsachgemäße Umgang mit Asbest eine Straftat darstellen kann.

 

Frage 3:

Über welche Interventionsmöglichkeiten verfügt das Bezirksamt um Mieter_innen vor Gesundheitsgefährdungen durch Asbestfasern in der Wohnungsluft zu schützen?

Antwort auf Frage 3:

Eigentümer haben über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes aufgrund des § 3 BauO Bln in Verbindung mit § 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) besondere Pflichten. Danach ist ein Gebäude so instand zu halten, dass insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Bauaufsicht geht substanziellen Hinweisen auf das Vorhandensein von Risiken durch Asbest nach und kann im konkreten Einzelfall nach eigenem Ermessen einschreiten, wenn Eigentümer ihrer ordnungsgemäßen Instandhaltungspflicht nicht nachkommen. Werden beispielsweise Bauarbeiten an asbesthaltigen Teilen unsachgemäß ausgeführt, kann die Einstellung der Arbeiten nach § 79 BauO Bln angeordnet werden.

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