Abwägungen der öffentlichen Beteiligung Redaktionelle Änderungen

Mündliche Anfrage der Bezirksverordneten Dr. Christine Scherzinger (LINKE)

1. Frage Was wurde seitens des Senats bei den Abwägungen beanstandet?

2. Frage Was musste konkret seitens des Bezirksamtes in den Formulierungen verändert werden?

1. Nachfrage Wie kommt das Bezirksamt zu der Einschätzung, dass diese redaktionelle Veränderung keine Auswirkungen auf das Bauprojekt haben?

Antwort auf die 1. Frage, 2. Frage sowie die 1. Nachfrage

Da in der Frage kein konkretes Bebauungsplanverfahren benannt ist, kann auf die Frage 1, 2 sowie die Nachfrage 1 nur Allgemein geantwortet werden: Generell gilt gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB, sobald ein Bebauungsplanentwurf dringende Gesamtinteressen Berlins berührt, zeigt das Bezirksamt nach seiner Beschlussfassung den Entwurf des Bebauungsplans der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung an (Rechtsprüfung).

Wird festgestellt, dass der Bebauungsplan dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, wird dies dem Bezirksamt schriftlich gegenüber beanstandet. Daraufhin müssen entsprechende Veränderungen eingefügt und ggf. Verfahrensschritte wiederholt werden. Ebenfalls ist danach eine erneute Anzeige bei der zuständigen Senatsverwaltung notwendig (erneute Rechtsprüfung).

Unabhängig davon ob ein Bebauungsplanentwurf im Rahmen der Rechtsprüfung beanstandet wird oder nicht, gibt die Senatsverwaltung meist zusätzlich Hinweise. Diese können beispielsweise den Bebauungsplanentwurf, die Begründung, den städtebaulichen Vertrag oder den Entwurf der Rechtsverordnung betreffen. Sie finden üblicherweise auch umfänglich Berücksichtigung.

Eine redaktionelle Änderung bezieht sich im Allgemeinen auf einen dieser Hinweise und zieht eine Überarbeitung der jeweiligen Unterlage zur besseren Verständlichkeit oder Lesbarkeit nach sich. Insofern hat eine redaktionelle Änderung keine Auswirkung auf ein geplantes, hinter dem Bebauungsplan stehendes Bauprojekt zu erwarten, welches auf der Grundlage eines festgesetzten Bebauungsplanes oder der Planreife gem. § 33 BauGB beurteilt wird.