Werbung am Baugerüst einschränken - Mieterinteressen schützen

Harald Gindra

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV ersucht das Bezirksamt einen Kriterienkatalog für die Werbung an Baugerüsten

einzuführen, um sowohl das öffentliche Interesse als auch die Interessen von Mieter*innen zu

gewährleisten. Als Kriterien für die Genehmigung von Werbeflächen an Baugerüsten sollen u. a. gelten:

- Baugerüste dürfen für Werbeanlagen nur genutzt werden, solange Bauarbeiten am Gebäude

durchgeführt werden, für die eine Staubschutzplane erforderlich ist.

- Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt

werden. Der Zeitraum von sechs Monaten beginnt mit der Anbringung der ersten

Werbeanlage. Zwischenzeitliche Werbefreiheit führt nicht zu einer Unterbrechung des

Zeitraums.

- Wiederholte Gerüstwerbung am selben Objekt ist innerhalb von fünf Jahren nach Ende eines

vorausgegangen Werbezeitraums grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

- Zur Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse ist Baugerüstwerbung i.d.R. nicht vor

Wohngebäuden oder Gebäuden, die dem Wohnen dienen (z. B. Unterkünfte für Geflüchtete),

zulässig, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass eine Verdunklung von Aufenthaltsräumen

ausgeschlossen ist und von der genutzten Schutzplane keine vermeidbaren Belästigungen

ausgehen.

- Die Werbung soll maximal 25% - 30% der Gerüstfläche beanspruchen.

- In städtebaulichen Erhaltungsgebieten ist Gerüstwerbung grundsätzlich unzulässig.

Weitere Vorgaben sollen sich am Kriterienkatalog für Baugerüstwerbung des Bezirksamtes

Charlottenburg - Wilmersdorf von März 2023 orientieren.

 

Begründung

Die großflächige Werbung an Baugerüsten vor Wohngebäuden schränkt erheblich die

Wohnqualität für Mieter*innen ein und stört zudem häufig das Stadtbild. Laut Berliner Bauordnung dürfen Baugerüstwerbungen nur im direkten Zusammenhang mit tatsächlichen Baumaßnahmen und dies für maximal sechs Monate erfolgen. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass Baustellen unnötig verzögert oder gar fingiert werden, um lukrative Werbeeinnahmen zu erzielen. Nicht selten liegt zudem der Verdacht nahe, dass Werbung an Baugerüsten Teil von Mietermobbing ist. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat daher den von der Berliner Bauordnung vorgegebenen Genehmigungskorridor für Gerüstwerbung im März 2023 weiter eingeschränkt, um durch ein restriktiveres Verfahren weniger Genehmigungen zu erteilen. So ist Baugerüstwerbung in städtebaulichen Erhaltungsgebieten und vor Wohnhäusern i.d.R. grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Überprüfung. Werbung darf nur an Gerüsten angebracht werden, die eine Schutzplane benötigen; die Werbefläche wird stark begrenzt. Auch die Genehmigungsbegrenzung auf sechs Monate wird restriktiver ausgelegt.

Nutzungsunterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Nach sechs Monaten ist Schluss für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Der Antrag als Vorgang in der BVV findet sich unter diesem Link: Drucksache - 1442/XXI - Werbung am Baugerüst einschränken - Mieterinteressen schützen