Keine vorschnelle Planreife-Erklärung zu B-Plan 7-95: Marienhöfe (Röbling-/Attilastr.) - Ergebnisse der Öffentlichen Beteiligung abwarten

Antrag, BV Harald Gindra / BV Christine Scherzinger, LINKE

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV ersucht das Bezirksamt, auf einen Planreife-Beschluss zu verzichten, bis die Abwägungen der Stellungnahmen aus der Öffentlichen Beteiligung abgeschlossen sind und dem Fachausschuss vorgestellt wurden. Folglich ersucht die BVV das Bezirksamt erst dann eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn mögliche Änderungen aus den Abwägungen der Öffentlichen Beteiligung in den B-Plan-Entwurf übernommen und er dann festgesetzt wurde.

Begründung:

An der Röblingstr. / Attilastraße soll ein gemischtes Quartier aus Gewerbe- und notwendigen Wohnungen für Tempelhof-Schöneberg entstehen (30% Wohnraum im unteren Preissegment). Trotz einiger positiven Aspekte des Bauvorhabens, sind zahlreiche offene Fragestellungen und strittige Punkte für die Öffentlichkeit bislang unbeantwortet geblieben. Diese finden sich in den Stellungnahmen der Öffentlichen Beteiligung wieder. Erst die Abwägungen der Stellungnahmen können ggf. Antworten auf die Fragestellungen liefern oder ggf. weitere wichtige Diskussionen anstoßen. Ohne diese Ergebnisse können daher eigentlich weder Bezirksamt noch die BVV mit gutem Gewissen beurteilen, ob das Bauvorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen wird, weil sich aus den Abwägungen der Stellungnahmen noch Änderungen des B-Plan-Entwurfs ergeben können. Vor Festsetzung eines solchen komplexen B-Plans mit weitreichenden Auswirkungen auf die Umgebung sollte das Bezirksamt daher keine Baugenehmigungen erteilen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit muss unserer Meinung gewürdigt werden. Es verbietet sich schon aus Respekt vor dem Instrument der Beteiligung und vor dem Abschluss der Abwägungen über ein „Planreife“ zu entscheiden. Die BVV würde durch die Abweichung des Vorgangs in diesem Fall erst die Planreife zu beschließen, ohne dass die Ergebnisse der Abwägungen vorliegen, dokumentieren, dass die Beteiligung nur ein formaler gesetzlicher Akt wäre, der keinerlei Bedeutung in der Planung hat und nicht ernst genommen wird. Die Weisheit der Verwaltung stünde so vor den Einwendungen der Öffentlichkeit, was nicht hinnehmbar wäre. Der BVV muss es bei bekannten Interessenkonflikten, die sich in zu beachtenden kritischen Stellungnahmen niederschlagen, möglich sein, die Abwägung zu beurteilen und Änderungen bzw. nicht erfolgte Änderungen am B-Plan-Entwurf nachzuvollziehen.