Umgang des Jobcenters mit Wohnkosten

Kleine Anfrage, Elisabeth Wissel (LINKE)

  1. Wer bestimmt in Berlin (das Land oder ein externer Dienstleister) ein schlüssiges Konzept zur Erfassung der örtlichen Angemessenheitsgrenze bei den Wohnkosten?

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. Seite 557), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist und des § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, bestimmt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung das Konzept zur Erfassung der örtlichen Angemessenheitsgrenze.

Im Internet zu finden unter:

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_wohnen-571939.php

 

2. Wie häufig wird diese Angemessenheitsgrenze neu festgelegt?

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte für die Unterkunft auf der Grundlage der im Konzept (Anlage 1) zu den Ausführungsvorschriften festgelegten Bestimmungsgrundsätze jeweils nach Bekanntgabe des neuen Berliner Mietspiegels.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte für die Heizung und die zentrale Warmwasserbereitung auf der Grundlage der im Konzept (Anlage 2) zu den Ausführungsvorschriften festgelegten Bestimmungsgrundsätze jeweils nach Bekanntgabe des bundesweiten Heizspiegels jährlich.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung gibt die aktualisierten Werte per Rundschreiben bekannt.

 

3. In wie vielen Fällen gab es gerichtliche Klagen in unserem Bezirk, wonach diese Konzepte der Angemessenheit für ungültig erklärt wurden?

Dem Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg liegen hierzu keine Statistiken vor.

 

4. Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und den als angemessenen Kosten im Jahr 2023 pro Bedarfsgemeinschaft?

Dem Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg liegen hierzu keine Statistiken vor.

 

5. Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte in Prozent-Angabe)

Dem Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg liegen hierzu keine Statistiken vor.

 

6. In welcher Höhe wurden für Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften die Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Jahr 2023 angefallen sind, nicht übernommen?

Dem Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg liegen hierzu keine Statistiken vor.

 

7. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahre alt ist, waren davon betroffen?

Dem Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg liegen hierzu keine Statistiken vor.

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