Erneute öffentliche Auslegung (B-Plan 7- 29 EUREF-Campus) und Ausführungsgesetze des Baugesetzbuches (AGBauGB)

Kleine Anfrage, Christine Scherzinger (LINKE)

Frage 1. Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass die Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) gem. § 5 AGBauGB insbesondere dazu dient, evt. dringende Gesamtinteressen gem § 7 AGBauGB festzustellen? Wenn nein, bitte begründen.

 

Frage 2. Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, auch bei Feststellung von dringendem Gesamtinteresse zu diesem Zeitpunkt keine rechtliche Prüfung der beabsichtigten Planung erfolgt? Wenn nein, bitte begründen.

 

Frage 3. Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass die Hinweise der SenSW in diesem Zusammenhang keine abschließende Prüfung zu den Planungsinhalten und- zielen darstellen? Wenn nein, bitte begründen.

 

Frage 4. Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass Mitteilung des BA über eine durch die BVV beschlossene Planreifeerklärung die SenSW auch dann noch keine abschließende Bewertung des Planverfahrens vornimmt? Wenn nein, bitte begründen.

 

Frage 5. Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst , dass die SenSW erstmalig im Zusammenhang der Festsetzung des Planes eine Prüfung der Abwägung vornimmt? Wenn nein, bitte begründen.

 

Frage 6. Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass es bis zu diesem Zeitpunkt nicht davon sprechen kann, dass die SenSW die Planungsziele fach- und rechtsaufsichtlich mitträgt? Wenn nein, bitte begründen.

 

Frage 7. Warum suggerieren Mitglieder des BA in der BVV oder in den Fachausschüssen den Eindruck, dass formell und materiell mit SenSW, was der B-Plan 7-29 betrifft), bereits alles abstimmt und gebilligt sei (vor allem der Innenausbau des Gasometers, was denkmalrechtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der SenSW fällt)?

 


Sehr geehrter Herr Böltes,

die vorbezeichnete Kleine Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

Frage 1

Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass die Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) gem. § 5 AGBauGB insbesondere dazu dient, evt. dringende Gesamtinteressen gem § 7 AGBauGB festzustellen? Wenn nein, bitte begründen.

Antwort zu 1)

Haben die Bezirke die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, teilen sie dies der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich SenSW nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass keine Bedenken erhoben werden. In der Äußerung wird auch angegeben, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 berührt sind (§ 5 AGBauGB). Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5 bis 10 gelten sinngemäß, wenn ein Bauleitplan geändert, ergänzt oder aufgehoben wird (§ 11 Abs. 1 AGBauGB).

Mit Schreiben vom 16.7.2020 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg der Senats-verwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die geänderten Planungsabsichten zum Bebauungsplanentwurf 7-29 mit. Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestehen gegen die geänderten Planungsabsichten keine Bedenken. Dies betrifft ebenso die Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan sowie andere beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige beschlossen städtebauliche Planungen oder beschlossene Entwicklungsplanungen. Dringende Gesamtinteressen Berlins werden weiterhin aufgrund von übergeordneten Verkehrsanlagen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AGBauGB berührt.

Frage 2

Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, auch bei Feststellung von dringendem Gesamtinteresse zu diesem Zeitpunkt keine rechtliche Prüfung der beabsichtigten Planung erfolgt? Wenn nein, bitte begründen.

Antwort zu 2)

Das Bezirksamt teilte SenSW ihre Absicht mit, den Bebauungsplanentwurf 7-29 zu ändern. Hierfür sind gemäß § 5 AGBauGB allgemeine Angabe der Planungsabsichten erforderlich. Eine umfangreiche rechtliche Prüfung der beabsichtigten Planung ist zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht vorgesehen. Es erfolgt nur eine Prüfung, ob Bedenken ggü. den Planungsabsichten bestehen und, ob dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 AGbauGB oder andere Belange berührt sind. Vgl. Antwort zu 1)

Frage 3

Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass die Hinweise der SenSW in diesem Zusammenhang keine abschließende Prüfung zu den Planungsinhalten und- zielen darstellen? Wenn nein, bitte begründen.

Antwort zu 3)

Ja. Siehe Antwort Frage 1) und 2).

Frage 4

Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass Mitteilung des BA über eine durch die BVV beschlossene Planreifeerklärung die SenSW auch dann noch keine abschließende Bewertung des Planverfahrens vornimmt? Wenn nein, bitte begründen.

Antwort zu 4)

Das Bezirksamt beschließt die Auswertung und die Abwägungsergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, den sich aus dieser Abwägung der Beteiligungen ergebenden Bebauungsplanentwurf 7-29 nebst Begründung, sowie den Bebauungsplanentwurf 7-29 der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB anzuzeigen. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die rechtliche Prüfung des Entwurfes und Bebauungsplanverfahrens seitens SenSW.

Das BA kann außerdem beschließen, dass die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB (Planreife) für ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungs­plan­entwurfs 7-29 vorliegen – Planreife­beschluss des Bezirksamts – sowie der Bezirksverordneten­versammlung die Vorlage zum Planreife­beschluss des Bezirksamts nebst dem Bebauungsplan­entwurf 7-29 zur Beschluss­fassung über die Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB vorzulegen – Planreifebeschluss der Bezirksverordneten­versammlung. Nachdem der Planreifebeschluss durch die Bezirksverordneten­versammlung gefasst wurde, wird dieser ebenfalls durch SenSW geprüft.

Es erfolgen somit jeweils die Rechtsprüfung des Bebauungsplanverfahrens, des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung,  sowie ggf. die Prüfung der Planreife durch SenSW.

Frage 5

Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass die SenSW erstmalig im Zusammenhang der Festsetzung des Planes eine Prüfung der Abwägung vornimmt? Wenn nein, bitte begründen.

Antwort zu 5)

Die Prüfung durch SenSW erfolgt gemäß 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB nach dem Beschluss des Bezirksamtes über die Abwägungsergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, den sich aus dieser Abwägung der Beteiligungen ergebenden Bebauungsplanentwurf 7-29 nebst Begründung. Also zu einem Zeitpunkt, an dem die Öffentlichkeit sowie Behörden und Träger sonstiger Belange zu dem Bebauungsplanentwurf beteiligt und alle Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB durch Bezirksamtsbeschluss abgewogen wurden.

Eine Beschlussfassung durch die BVV erfolgt im Anschluss an die Rechtsprüfung durch SenSW.

Frage 6

Ist dem Bezirksamt (BA) bewusst, dass es bis zu diesem Zeitpunkt nicht davon sprechen kann, dass die SenSW die Planungsziele fach- und rechtsaufsichtlich mitträgt? Wenn nein, bitte begründen.

Antwort zu 6)

Im Mitteilungsverfahren gemäß § 5 AGBauGB wurden der SenSW die grundlegenden Planungsabsichten (Planungsziele) zum 7-29 mitgeteilt und keine Bedenken hierzu geäußert. Auch während der erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger wurde die SenSW zum Bebauungsplanentwurf 7-29 beteiligt. Somit wurde die SenSW während des gesamten Verfahrens einbezogen. Die abschließende Prüfung der fach- und rechtsaufsichtlichen Belange erfolgt dann im Rahmen der vorgelegten Abwägungsergebnisse grundsätzlich mit der Rechtsprüfung.

Frage 7

Warum suggerieren Mitglieder des BA in der BVV oder in den Fachausschüssen den Eindruck, dass formell und materiell mit SenSW, was der B-Plan 7-29 betrifft), bereits alles abstimmt und gebilligt sei (vor allem der Innenausbau des Gasometers, was denkmalrechtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der SenSW fällt)?

Antwort zu 7)

Nach dem Planreifebeschluss durch die BVV und der positiven Prüfung der Planreife durch die SenSW wäre die Erteilung einer Baugenehmigung für den Innenausbau des Gasometers seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Bezirkes nach Prüfung aller Belange (z.B. Bauordnungsrecht) möglich. Dies kann aufgrund des Planreifebeschlusses der BVV und der Planreifeprüfung durch die SenSW unabhängig von der Rechtsprüfung des gesamten Bebauungsplanverfahrens durch die SenSW und Inkrafttreten des Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

SenSW ist fachlich zuständig für die Rechtsprüfung von B-Plänen. Sie prüfen im Rahmen des Anzeigeverfahrens das durch das BA erarbeitete und beschlossene Abwägungsergebnis. Damit sind sie auch in Kenntnis der angemeldeten Belange der Denkmalschutzbehörden. Insofern kann hier nicht von der aufgestellten Behauptung ausgegangen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Oltmann

Stellvertretender Bezirksbürgermeister
und Stadtrat für Stadtentwicklung und Bauen

Dateien